Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281257/4/Py/Rd/Hu

Linz, 02.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des x, pA x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 26. Juli 2010, Ge96-200-2009, Ge96-200-1-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 1 die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, EFS 60 Stunden und hinsichtlich Faktum 3 die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, EFS 40 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das  angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1 und 3 auf insgesamt 50 Euro, ds sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Diesbezüglich entfällt die Verpflich­tung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 2, 4, 5 und 6 einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von insgesamt 67,40 Euro, ds 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen zu leisten.         

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 und § 65  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.7.2010, Ge96-200, Ge96-200-1-2009, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 355 Euro, EFS 66 Stunden (Faktum 1), 75 Euro, EFS 14 Stunden (Faktum 2), 252 Euro, EFS 47 Stunden (Faktum 3), 85 Euro, EFS 16 Stunden (Faktum 4), 75 Euro, EFS 14 Stunden (Faktum 5), 102 Euro, EFS 19 Stunden (Faktum 6), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung iVm § 28 Abs.3 Z8 AZG (Faktum 1), Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.4 Z1 AZG (Faktum 2 und 3), Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.4 Z2 AZG (Faktum 4), Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.4 Z3 AZG (Faktum 5), Art.6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.4 Z1 AZG (Faktum 6) verhängt.

 

Dem Berufungswerber wurde nachstehender Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Die Firma x, mit Sitz in der x in x (protokolliert beim Landesgericht in Wels unter der Firmenbuchnummer, x) ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für

-        Handelsgewerbe und Handelsagenten mit Bescheid der   Bezirkshauptmannschaft      Wels-Land vom 17.4.2000, GZ: Ge10-264-2000

-        Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des     Straßenverkehrs im Güterfernverkehr mit Bescheid des Magistrat Wels         vom    26.01.1989, GZ: MA2-VerkGe-41-1986

-        Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 50 Kraftfahrzeugen des    Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Bescheid des    Magistrat Wels vom 06.06.1988, GZ: MA2-VerkTe-2-1988

 

Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x und somit gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften – gegenständlich des Arbeitszeitgesetzes (AZG) – durch den Arbeitgeber, die Firma x, strafrechtlich verantwortlich. Sie gelten daher in diesem Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter.

 

Von einem Organ des Arbeitsinspektorates Wels wurde bei einer Überprüfung von digitalen Daten aus der Datei: CR_20090926_0903_T_x_1000000036498000.DDD, die dem Arbeitsinspektorat von der x übermittelt wurden (bzw aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Neumarkt/H vom 03. August 2009 gemäß § 102 Abs.11c KFG), festgestellt, dass der Arbeitnehmer, Herr x; beschäftigt von der x, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im internationalen Straßenverkehr zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:

 

Die aufgelisteten Zeiten werden in (österreichischer) Ortszeit angeführt. Die auf der Fahrerkarte und im digitalen Kontrollgerät in UTC (Universal Time Coordinated) gespeicherten Daten sind bereits in Ortszeit umgerechnet.

 

Übertretungsgruppe 1: Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug

                                                                                                                                                                                           

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

17.07.2009

06:00

18.07.2009

11:24

15:00

29:24

14:24

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

24.07.2009

10:13

25.07.2009

01:30

15:00

15:17

00:17

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

   

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.                  zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.                  zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 AZG

 

Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 1 ausgeführt, den Lenker x, über die gemäß § 16 Abs.3 AZG zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat.

 

Dies sind Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes – AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.3 Z8 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

 

Übertretungsgruppe 2: Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug

                                                                                                                                                                                           

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.07.2009

05:13

01.07.2009

19:11

09:00

09:43

00:43

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

03.07.2009

05:10

03.07.2009

18:47

09:00

09:15

00:15

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 2 ausgeführt, den Lenker x, über die gemäß  Art.6 Abs.1 der VO (EG) zulässige Tageslenkzeit hinaus eingesetzt hat.

 

Dies sind Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006  in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.4 Z1 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Übertretungsgruppe 3: Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug

                                                                                                                                                                                           

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

17.07.2009

06:00

18.07.2009

11:24

10:00

15:02

05:02

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 2 ausgeführt, den Lenker x, über die gemäß  Art.6 Abs.1 der VO (EG) zulässige Tageslenkzeit hinaus eingesetzt hat.

 

Dies sind Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006  in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.4 Z1 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Übertretungsgruppe 4: Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt                                                                                                                                                                                     

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

13.07.2009

11:42

13.07.2009

17:36

00:45

00:34

00:11

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

15.07.2009

10:00

15.07.2009

15:41

00:45

00:26

00:19

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG

 

Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 4 ausgeführt, den Lenker x, die gemäß  Art.7 der VO (EG) erforderliche Lenkpause nicht gewährt hat.

 

Dies sind Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006  in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.4 Z2 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Übertretungsgruppe 5: Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug

                                                                                                                                                                                           

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

17.07.2009

06:00

18.07.2009

06:00

09:00

08:28

00:32

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

24.07.2009

10:13

25.07.2009

10:13

09:00

08:43

00:17

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.  

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z3 AZG

 

Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 5 ausgeführt, den Lenker x, die gemäß  Art.8 Abs.4 der VO (EG)  zulässige Ruhezeit nicht gewährt hat.

 

Dies sind Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006  in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.4 Z3 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Übertretungsgruppe 6: Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug                                                                                                                                                                                               

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

13.07.2009

00:00

26.07.2009

24:00

90:00

93:03

03:03

x

x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG

 

Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 6 ausgeführt, den Lenker x, über die gemäß  Art.6 Abs.3 der VO (EG) vorgesehene Gesamtlenkzeit hinaus eingesetzt hat.

 

Dies sind Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006  in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.4 Z1 Arbeitszeitgesetz – AZG"

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass der Lenker x samt Lkw x zum Tatzeitpunkt an die Firma x verchartert gewesen sei. Der Lenker sei mehrmals mündlich und auch schriftlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten unterwiesen worden. Da der Berufungswerber nicht in die Disposition eingebunden sei, könne er etwaige Übertretungen erst im Nachhinein feststellen und Maßnahmen dagegen treffen. In diesem Fall müsste dies die Dispo von x in Verbindung mit dem Fahrer machen. Herr x habe diese Übertretungen grob fahrlässig bzw vorsätzlich begangen, um sich irgendwelche Vorteile herauszunehmen. Weiters habe die Firma x auch diese Fahrzeiten nicht überprüft. Der Berufungswerber habe alles ihm Mögliche getan, um solche Übertretungen zu vermeiden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde mit Schreiben vom 17.8.2010 am Verfahren beteiligt. In ihrer Stellungnahme vom 24.8.2010 wurde auf die Ausführungen vom 13.7.2010, insbesondere auf das Erfordernis eines geeigneten Kontrollsystems     hingewiesen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde (vgl. § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung gemäß § 16 Abs.3 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.  

 

Gemäß § 28 Abs.3  Z8 AZG sind Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.4 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2: Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Uhr, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach er in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund der Tatsache, dass er den konkreten Lkw samt dem Fahrer x an die Firma x zum Tatzeitpunkt verchartert habe, nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

 

Herr x war zum Tatzeitpunkt im Betrieb des Berufungswerbers als Lenker beschäftigt und erfolgte auch die Entlohnung durch den Berufungswerber. Dies geht insbesondere auch aus der vom Berufungswerber vorgelegten Beschäftigungsvereinbarung mit der Firma x vom April 2009, hervor, zumal dort ausdrücklich angeführt ist, dass der Transportunternehmer (x) in geeigneter Weise verpflichtet ist, insbesondere durch interne Schulung für die Einhaltung der in beiliegendem Fahrerhandbuch der x vorgegebenen Fahrerpflichten durch die von ihm eingesetzten Fahrer zu sorgen. Der Transportunternehmer verpflichte sich weiters, für die Ausführung der Transportaufträge der x Fahrer ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einzusetzen. Auch erfolgten durch den Berufungswerber Anweisungen an den Lenker dahingehend, dass Ruhe- und Lenkzeiten einzuhalten wären.

Es ist sohin erwiesen, dass der Lenker x Arbeitnehmer des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt war.

 

Wenngleich durch die Firma x die Fahrten disponiert werden, ändert dies nichts daran, dass der Berufungswerber tatsächlicher Arbeitgeber ist und die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an ihm haften bleiben. Er tritt zwar offenkundig weitgehend die wirtschaftliche Disposition über sein Fahrzeug, nicht jedoch die rechtlichen Sorgfaltspflichten, die ihn als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern treffen, ab.

 

Im vorliegenden Fall steht daher zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer und das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma x mit dem Sitz in x, und somit Arbeitgeber des x war. Die im Spruch näher bezeichneten Überschreitungen der Lenkzeiten und Unterschreitung der Ruhezeit durch x ist erwiesen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat damit der Berufungswerber als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ dem Fahrer x die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt und diesen über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt.  Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.  

 

4.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Ausführungen zum im Betrieb installierten Kontrollsystem wurden vom Berufungswerber nicht näher dargelegt. Vielmehr beschränkt sich der Berufungswerber dahingehend, die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Firma x abwälzen zu wollen. Auch kann das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er den Lenker schon mehrmals mündlich und schriftlich angewiesen habe, alle Ruhepausen und Lenkzeiten einzuhalten, ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien, zumal nicht näher dargelegt wurde, dass und durch wen Kontrollen hinsichtlich der erteilten Weisungen erfolgten. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er erst im Nachhinein die Möglichkeit einer Kontrolle der Lenkzeiten und Ruhepausen habe, ist auszuführen, dass gerade durch ein geeignetes Kontrollsystem bereits im Vorfeld das gesetzwidrige Verhalten hintangehalten werden soll. Wenn der Berufungswerber weiters einwendet, dass der Lenker eigenmächtig gehandelt habe, so sind ihm diesbezüglich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. So wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass das Kontrollsystem auch für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Vorschriften verstoßen, Platz zu greifen hat und den Arbeitgeber nicht von seiner verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit (vgl. VwGH 26.1.1996, 95/02/0603, 19.10.2001, 2000/02/0228, 23.7.2004, 2004/02/0002, 5.9.2008, 2008/02/0129).   

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das vom Berufungswerber darzulegen versuchte "Kontrollsystem" letztlich über alibihafte Maßnahmen nicht hinausreicht und somit dem an ein wirksames Kontrollsystem anzulegenden Maßstab – wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert wird – bei weitem nicht entspricht (vgl. VwGH vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232 uva).

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.

 

5. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit darstellt und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 355 Euro (Faktum 1), 75 Euro (Faktum 2), 252 Euro (Faktum 3), 85 Euro (Faktum 4), 75 Euro (Faktum 5), 102 Euro (Faktum 6), bei einem Strafrahmen im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, verhängt.

 

Zudem wurden von der belangten Behörde als straferschwerend mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem AZG, strafmildernd kein Umstand gewertet. Wie aus einem weiteren gegen den Berufungswerber beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verwaltungsstraf­verfahren bekannt ist, befindet sich der Berufungswerber in Konkurs und verfügt laut Angaben des Masseverwalters über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500 Euro und bestehe eine Sorgepflicht für zwei Kinder.

Dieser Umstand war bei der nunmehrigen Strafbemessung seitens des Oö. Verwaltungssenates zu berücksichtigen und die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vorliegt und als erschwerend gleichartige Verwaltungsübertretungen zu werten sind.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen ist noch anzumerken:

Bezüglich der Fakten 2, 4, 5 und 6 würde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 28 Abs.4 Z1 bis Z3 AZG 145 Euro betragen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieser Delikte bereits von der Bestimmung des § 20 VStG faktisch Gebrauch gemacht, auch wenn diese nicht expressis verbis zitiert wird. Sohin wurde die durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte bereits gänzlich (Fakten 2 und 5 bzw zum Teil (Fakten 4 und 6) ausgeschöpft, sodass hier eine weitere Strafreduktion keinesfalls erfolgen konnte. Hier kann die Strafbemessung der belangten Behörde als geradezu milde bezeichnet werden.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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