Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522542/14/Zo/Jo

Linz, 31.08.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 24.03.2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 10.03.2010, Zl. 2-FE-92/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Erteilung eines Lenkverbotes für bestimmte Kraftfahrzeuge und weitere Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm

§§ 24 Abs.1, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 29 Abs.4, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG sowie § 17 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab 11.12.2009 bis zum Ablauf der Befristung am 21.04.2010 entzogen und weiters ausgesprochen, dass dem Berufungswerber bis zum 11.03.2011 (das entspricht einer gesamten Entzugsdauer von 15 Monaten) bzw. bis zur Befolgung der Anordnungen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Der Berufungswerber wurde aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten, aus dem sich seine Fahrtauglichkeit ableiten lässt, vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen und er wurde verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren, wodurch sich die Probezeit der Lenkberechtigung um ein weiteres Jahr verlängerte.

Es wurde ihm auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis 11.03.2011 bzw. bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen verboten und er wurde verpflichtet, einen allenfalls in seinem Besitz befindlichen Mopedausweis abzugeben. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 11.12.2009 um 22.50 Uhr sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Sein Führerschein sei ihm in der Nacht des 11.12.2009 in Linz vor dem Lokal "X" gestohlen worden. Er befand sich zu jenem Zeitpunkt, in dem angeblich die Übertretung in X begangen worden sei, in diesem Lokal. Herr X, ein Freund von ihm, habe sich seinen PKW ausgeborgt und ihm angekündigt, dass er diesen in höchstens zwei Stunden zurückbringen werde. Tatsächlich sei er jedoch erst in den frühen Morgenstunden des 12.12.2009 zurückgekommen. Er selbst sei in der Nacht des 11.12.2009 nicht in X gewesen, dies könnten auch mehrere Freunde bezeugen. Seit diesem Vorfall könne er Herrn X nicht mehr erreichen und es sei ihm auch dessen Adresse nicht bekannt.

 

Weiters sei zu berücksichtigen, dass seine finanzielle Situation sehr angespannt ist und er unbedingt auf seine Lenkberechtigung angewiesen ist, um seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Der Berufungswerber machte dazu seine persönliche Einvernahme geltend und mehrere Zeugen namhaft.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der X Behörden zu diesem Verfahren und Wahrung des Parteiengehörs. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt und der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber mit Schreiben vom 20.07.2010 darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt ist, anhand der Aktenlage zu entscheiden, sofern sich nicht aus seiner Stellungnahme etwas anderes ergibt. Der Berufungswerber hat jedoch keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben, sodass von einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung auszugehen ist, weil er diesen Antrag nicht aufrecht erhalten hat, obwohl ihm bekannt war, dass eine Entscheidung ausschließlich aufgrund der Aktenlage beabsichtigt war (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 67d (Rz5)).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.12.2009 um 22.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in X, X, auf der Straße der Klasse I, Nr. 1/3 im Bereich der Haltestelle der X. Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomat der Marke Dräger ergab 1,15 ‰, weshalb dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen wurde.

 

Aus der Stellungnahme der X Behörden ergibt sich, dass die Identität des Berufungswerbers einerseits durch den Führerschein, andererseits jedoch auch durch eine Überprüfung durch die Abteilung Internationale Beziehungen – Zentrum der polizeilichen Zusammenarbeit X - X durchgeführt wurde. Dabei wurde dem X Polizeiorgan ein Foto aus Österreich übermittelt und nach den Angaben des X Polizisten ist klar, dass Herr X mit der auf dem Lichtbild erkennbaren Person identisch ist und es sich dabei um jene Person handelte, welche das Alkoholdelikt in X begangen hatte.

 

Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht und er hat sich dazu nicht mehr geäußert und auch seine Beweisanträge auf Einvernahme verschiedener Personen zum Beweis dafür, dass er beim gegenständlichen Vorfall nicht in X gewesen sei, nicht aufrecht erhalten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den PKW tatsächlich selbst gelenkt und dabei einen Alkoholisierungsgrad von 1,15 ‰ aufgewiesen hat.

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 10.08.2006 erteilt, jedoch bereits am 28.12.2006 wegen eines Alkoholdeliktes bis zum 13.08.2007 und am 11.04.2008 wegen eines weiteren Alkoholdeliktes bis zum 21.04.2009 entzogen.

 

Am 14.12.2009 erstattete der Berufungswerber bei der Polizeiinspektion X, eine Diebstahlsanzeige betreffend seinen Führerschein, obwohl ihm dieser am 11.12.2009 von der Polizei in X  abgenommen worden war. Am 05.02.2010 lenkte der Berufungswerber dennoch den PKW mit dem Kennzeichen X und war an einem Verkehrsunfall beteiligt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.     auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.     auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber bei der Begehung des Alkoholdeliktes in X durch ein von den österreichischen Behörden übermitteltes Lichtbild einwandfrei identifiziert wurde. Seine Behauptung, sich zu dieser Zeit in Österreich aufgehalten zu haben, ist daher widerlegt. Die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erfolgte mit einem Alkomat der Marke Dräger und es gibt keinerlei Hinweise, dass das Messergebnis nicht richtig sei. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich mit einem Alkoholgehalt von 1,15 ‰ einen PKW in X gelenkt hat.

 

Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen wurden, sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs.2 FSG). Der Berufungswerber hat daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 zu verantworten.

 

Alkoholdelikte sind als besonders verwerflich anzusehen und stellen eine hohe Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Bei der Wertung ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits zum dritten Mal innerhalb von vier Jahren ein Alkoholdelikt begangen hat. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um ihn von weiteren Alkoholdelikten abzuhalten. Auch der Umstand, dass er eine Diebstahlsanzeige betreffend seinen Führerschein erstattet hat, obwohl ihm dieser wenige Tage vorher von der X Polizei abgenommen wurde und er in Österreich trotzdem wiederum ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, zeigen eindeutig, dass der Berufungswerber derzeit nicht verkehrszuverlässig ist und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer von 15 Monaten, welche gemäß § 29 Abs.4 FSG vom Tag der Abnahme zu berechnen ist, ist daher keinesfalls überhöht.

 

Der Berufungswerber befindet sich noch in der Probezeit, weshalb gemäß § 24 Abs.3 FSG zwingend eine Nachschulung anzuordnen war. Damit verlängert sich auch die Probezeit um ein Jahr. Da es sich bereits um das dritte Alkoholdelikt in weniger als fünf Jahren handelt, bestehen gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV begründete Zweifel an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Es ist daher eine verkehrspsychologische Untersuchung und ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Die weiteren behördlichen Anordnungen ergeben sich aus den jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen. Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum