Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100570/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 VwSen 100570/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.05.1992

VwSen 100570/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992
VwSen - 100570/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der Frau H S vom 7. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 26. März 1992, VerkR96/5064/1991/Vie, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem obigen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1992, VerkR96/5064/1991/Vie, über Frau H S, M,M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil sie am 25. Juli 1991 um 11.45 Uhr als Lenkerin des PKW, Marke Audi 80, mit dem Kennzeichen in R, von R kommend in Richtung H fahrend an der Kreuzung R/H (L) unter Nichtbeachtung des Rotlichtes der dort angebrachten Verkehrslichtsignalanlage in die Kreuzung eingefahren ist, ohne ihr Fahrzeug vor der Kreuzung anzuhalten.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht stellt eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Durch derartige Delikte kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Von einem Fahrzeuglenker muß daher die unbedingte Beachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage verlangt werden. Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber für derartige Delikte vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10.000 S kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S nicht als überhöht bezeichnet werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Berufungswerberin nicht mehr zugute, vielmehr mußte eine einschlägige Verwaltungsübertretung als erschwerend gewertet werden. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates beruhen Geschwindigkeitsüberschreitungen und das nunmehr gesetzte Delikt auf der gleichen schädlichen Neigung und können daher als Erschwerungsgrund herangezogen werden.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin ist zu bemerken, daß trotz des von der Berufungswerberin angegebenen niedrigen Einkommens und auch der bestehenden Sorgepflicht ihr die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung ihres Lebensunterhaltes bzw. ihrer Sorgepflicht möglich sein muß. Im übrigen kann von einem Unterhaltsanspruch ihrerseits über ihren Gatten ausgegangen werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S kann für das gegenständliche Delikt als milde angesehen werden, sodaß eine Herabsetzung nicht ins Auge gefaßt werden konnte.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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