Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522593/10/Sch/Jo

Linz, 19.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Mai 2010, Zl. VerkR21-72-2008, wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines vom 2. November 2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Ausspruch der Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufgehoben wird.

 

Im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 64 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Mai 2010, Zl. VerkR21-72-2008, wurde der Antrag des Herrn X auf Ausfolgung des Führerscheines und Wiedererteilung der Lenkberechtigung, welche mit Bescheide vom 08.05.2008 und 20.10.2008 entzogen wurde, gemäß §§ 24 Abs.3 und 27 Abs.1 FSG, BGBl. Nr. 120/1997 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus:

 

"B E S C H E I D

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz ergeht folgender

 

S p r u c h

 

Ihr Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines und Wiedererteilung der Lenkberechtigung, welche mit Bescheide vom 08.05.2008 und 20.10.2008 entzogen wurde, wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.3, 27 Abs.1 des Führerscheingesetzes 1997 – FSG, BGBl. Nr. 120/1997.

 

B e g r ü n d u n g :

 

In § 24 Abs. 3 FSG wird ausgeführt:

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.)  wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.)  wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.)  wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu ersetzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 erlischt eine Lenkberechtigung:

 

  1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
  2. durch Zeitablauf
  3. durch Verzicht
  4. 100 Jahre nach Erteilung
  5. durch Tod des Berechtigten.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid vom 08.05.2008 wurde Ihnen aufgetragen, sich einer besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen. Weiters wurde Ihnen vorgeschrieben, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Im Bescheid vom 20.10.2008 wurde die Entzugszeit um drei Monate, bis einschließlich 04.12.2008, verlängert.

 

Eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung der Nachschulung wurde vom Institut Vorrang vorgelegt.

Ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wurde bislang noch nicht vorgelegt.

 

Die Entziehungsdauer endet erst nach Befolgung der Anordnungen. Da somit die Entziehungsdauer schon mehr als 18 Monate beträgt, ist die Lenkberechtigung erloschen."

 

Nach der Aktenlage ist unzweifelhaft, dass der Berufungswerber länger als 18 Monate nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, weshalb die gesetzliche Folge des Erlöschens der Lenkberechtigung aufgrund der Bestimmung des § 27 Abs.1 Z1 FSG eingetreten ist. Das Gesetz stellt allein auf den Umstand der erwähnten Entziehungsdauer ab, es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen jemandem die Lenkberechtigung entzogen war und er über eine Dauer von 18 Monaten hinaus nicht wiederum in den Besitz einer solchen gelangt ist.

 

Allerdings reicht nach Ansicht der Berufungsbehörde alleine die Tatsache, dass eine Lenkberechtigung erloschen ist, nicht dazu aus, einen Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen. Diese gesetzliche Regelung steht nämlich nicht der Tatsache entgegen, dass jemand wiederum eine Lenkberechtigung erlangen kann.

 

Von der Führerscheinbehörde ist daher zu prüfen, ob derzeit die entsprechenden Voraussetzungen beim Berufungswerber vorliegen oder nicht. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom Berufungswerber die fachärztliche Stellungnahme Dris. X vom 1. Juni 2010, die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts "Vorrang" vom 27. Juli 2010 und von der Erstbehörde das amtsärztliche Gutachten Dris. X vom 27. Juli 2010 vorgelegt. In letzterem Gutachten wird der Berufungswerber in gesundheitlicher Hinsicht als befristet und unter Auflagen geeignet angesehen, Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse B zu lenken.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es nicht deren Aufgabe, ein solches Führerscheinverfahren abzuführen und zu überprüfen, ob jemand die gesetzlichen Voraussetzungen – neben der gesundheitlichen Eignung – erfüllt. Dazu ist die Führerscheinbehörde berufen.

 

Nach Durchführung dieses Verfahrens wird diese Behörde dann zu entscheiden haben, ob der Berufungswerber wiederum in den Besitz einer Lenkberechtigung kommt oder nicht.

 

Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, wonach der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen wurde, war sohin zu beheben.

 

Insoweit die Behörde den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen hat, ist diese Entscheidung als rechtsrichtig anzusehen. Zum einen ist, wie schon oben ausgeführt, nach einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten die Lenkberechtigung erloschen und kann daher auch das hierüber ausgestellte Dokument, also der Führerschein, nicht wieder ausgefolgt werden. Zum anderen liegt es nach der hier gegebenen Sachlage auf der Hand, dass ohnedies ein neues Dokument auszustellen sein wird.

 

In diesem Punkt konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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