Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522644/2/Sch/Th

Linz, 30.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerichtete Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 2010, Zl. VerkR21-34-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 16. Juli 2010, Zl. VerkR21-34-2010, die Herrn X von der Bundespolizeidirektion Linz am 7. Mai 2005 unter Zl. X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 9 Monaten – gerechnet ab 09.05.2010 – entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Den im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9. April 2010 gegen 09.05 Uhr seinen PKW auf der A7 Mühlkreisautobahn im Gemeindegebiet von Linz in Fahrtrichtung Süd. Etwa bei Autobahnkilometer 3,4 stieß er gegen eine Betonmittelleitschiene. Diese war am Ende einer Autobahnbaustelle situiert.

 

Das Fahrzeug war schwer beschädigt und fahruntüchtig. Der Berufungswerber brachte den Vorfall der Polizei zur Kenntnis. Als die Beamten an der Unfallstelle eintrafen, stellten sie beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome fest. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab ein Ergebnis von 0,86 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Laut Aktenlage wurde über den Berufungswerber wegen dieser Alkofahrt eine Verwaltungsstrafe verhängt, das diesbezügliche Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Nunmehr hat die Behörde dem Berufungswerber mittels angefochtenen Bescheid, diesem war ein Mandatsbescheid vorangegangen, die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 9 Monaten gerechnet ab Führerscheinabnahme entzogen. Weiters wurden im Bescheid die üblichen begleitenden Maßnahmen verfügt, die nicht in Berufung gezogen wurden. Sie sind zudem eine gesetzliche Folge der massiven Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers und stehen daher ohnedies nicht zur Disposition durch die Behörde.

 

Der Berufungswerber vermeint, dass auch mit einer kürzeren Entziehungsdauer, ihm schweben 7 Monate vor, das Auslangen gefunden werden könnte.

 

Dazu ist zu bemerken:

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar, die im Verein mit ihrer Wertung anhand der oben angeführten Kriterien zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat. Die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung beträgt im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs.2 FSG 6 Monate. In diesem Ausmaß gibt der Gesetzgeber der Behörde die Wertung in Bezug auf die Entziehungsdauer bereits vor, sodass sich hierüber Erwägungen von vornherein erübrigen.

 

Zu werten sind demnach jene Monate der der Entziehung der Lenkberechtigung, die darüber hinausgehen, also im vorliegenden Fall der Zeitraum von 3 weiteren Monaten.

 

Dem Berufungswerber ist vorweg zwar zugute zu halten, dass er erstmals einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand ist aber wieder sogleich zu relativieren, da er erst seit Mai 2008 im Besitze einer Lenkberechtigung ist.

 

Der Berufungswerber hat im Zusammenhang mit seiner Alkofahrt einen Verkehrsunfall auf einer Autobahn verursacht. Auch wenn gegenständlich außer der Beschädigung seines Fahrzeuges keine Folgen durch den Unfall entstanden sind, hat er doch sehr konkrete gefährliche Umstände geschaffen, als er sich schwer alkoholbeeinträchtigt auf die Autobahn begab. Es ist im Regelfall oft nur dem Zufall zu verdanken, wenn eine solche Alkofahrt keine Folgen nach sich zieht bzw. nur Eigenschaden entsteht. Auch war die beim Berufungswerber festgestellt Atemluftalkoholkonzentration von 0,86 mg/l kein "Grenzfall" im Rahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 (ab 0,8 mg/l), sondern schon um einiges darüber. Zudem vermag die Berufungsbehörde bei der Wertung des Eingeständnisses der Übertretung keinen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand zu erkennen, zumal dem Berufungswerber angesichts der Situation – fahruntaugliches Fahrzeug auf einer Autobahn – kaum etwas anderes übrig blieb, als am Unfallort zu verbleiben. Einwendungen gegen das Messergebnis eines Alkomaten erscheinen zudem auch wenig erfolgversprechend, sodass das Unterlassen der Bestreitung der Alkoholisierung dem Berufungswerber nicht zugute gehalten werden kann.

 

Es liegen daher für die Berufungsbehörde keine hinreichenden Gründe vor, der Prognose der Erstbehörde entgegenzutreten, wonach der Berufungswerber erst nach einem Zeitraum von 9 Monaten wiederum die Verkehrszuverlässigkeit zurückerlangen werde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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