Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522648/2/Zo/Jo

Linz, 31.08.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 06.08.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 22.07.2010, Zl. VerkR21-168-2010, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zu unterziehen und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.4 und 8 FSG sowie § 14 Abs.1 und 5 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, sich innerhalb eines Monates amtsärztlich untersuchen zu lassen, wobei als Grundlage eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Abweichungen der Laborwerte bei der letzten Blutuntersuchung nicht auf einen Alkoholabusus zurückzuführen sind. Zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung habe er an einer Erkältungskrankheit gelitten und deshalb Medikamente (unter anderem Antibiotika) genommen. Die Abweichungen der Laborwerte seien dadurch bedingt und es sei davon auszugehen, dass seine Blutwerte nunmehr wieder völlig im Normbereich liegen. Die Voraussetzungen für die Einholung einer amtsärztlichen Untersuchung sowie einer psychiatrischen Stellungnahme würden daher nicht vorliegen und es könnten die Bedenken der Behörde mit der Vorlage eines neues Blutbefundes entkräftet werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Vorakte des Berufungswerbers betreffend seine Lenkberechtigung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.02.2009 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung entzogen. Dies deshalb, weil er einem entsprechenden Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG vom 17.09.2008 nicht entsprochen hatte. Der Berufungswerber brachte schließlich ein amtsärztliches Gutachten vom 06.04.2010 bei, wonach er befristet für ein Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet war, wobei allerdings die Laborbefunde (MCV, Leberenzyme, CDTect) in dreimonatigen Abständen überprüft werden müssen. Entsprechend diesem Gutachten wurde ihm die Lenkberechtigung am 07.04.2010 erteilt.

 

Grundlage für dieses Gutachten war unter anderem eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 12.11.2008, welche beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit, zum damaligen Zeitpunkt abstinent, feststellte. Dementsprechend befürwortete der Facharzt zwar die Erteilung der Lenkberechtigung, empfahl jedoch die regelmäßige Kontrolle der Laborwerte durch die BH. Der Berufungswerber brachte im Oktober 2008, März 2009 und März 2010 jeweils Laborwerte bei, wobei im März 2009 sowie im März 2010 mit Ausnahme des GammaGT-Wertes alle anderen Werte im Normbereich waren. Unter Berücksichtigung dieser Befunde kam der Amtsarzt zum Schluss, dass der Berufungswerber sein Alkoholtrinkverhalten weitgehend reduziert hatte und somit eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehe.

 

Bei einer Blutuntersuchung am 29.06.2010 waren der GOT-Wert (75 U/l bei einem Grenzwert von 50) sowie der GPT-Wert erhöht (64 U/l bei einem Grenzwert bis 50). Die sonstigen Werte wurden bei dieser Untersuchung nicht erhoben. Bei einer weiteren Untersuchung am 13.07.2010 ergab sich ein CD-Tect-Wert von 4,75 % sowie ein GammaGT-Wert von 264 u/l.

 

Festzuhalten ist, dass das Vorgutachten und die Stellungnahme sowie diese Untersuchungsergebnisse vom Berufungswerber selbst beigebracht wurden und ihm daher bekannt sein müssen. Es war daher nicht notwendig, diesbezüglich Parteiengehör zu wahren.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie zur Vorlage von entsprechenden fachärztlichen Stellungnahmen nur dann gerechtfertigt, wenn begründete Bedenken bestehen, dass der Betroffene nicht mehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Der Berufungswerber hat in den Jahren 2002 und 2007 eine Alkoholentwöhnungsbehandlung absolviert, entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom November 2008 besteht eine Alkoholkrankheit, wobei er zum damaligen Zeitpunkt abstinent war.

 

Zu den vom Berufungswerber vorgelegten Laborwerten ist festzuhalten, dass im März 2009 sowie im März 2010 die Werte MCV, GOT, GPT und CDT jeweils im Normbereich waren. Auch der Gamma-GT-Wert war in dieser Zeit rückläufig und betrug im März 2010 nur noch 54. Bei der Blutuntersuchung im Juni 2010 waren hingegen sämtliche auf Alkoholkonsum hinweisende Werte überhöht, insbesondere betrug der Gamma-GT-Wert 264 und der CDTect-Wert 4,75. Diese Erhöhung sämtlicher alkoholrelevanter Laborwerte kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit der Einnahme von Medikamenten (Antibiotika) erklärt werden. Insbesondere der CD-Tect-Wert von 4,75 weist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen übermäßigen Alkoholkonsum in der letzten Zeit vor der Blutabnahme hin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen massive Bedenken dahingehend, dass der Berufungswerber in der letzten Zeit regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hat. Wenn man weiters berücksichtigt, dass bereits in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit diagnostiziert wurde, ergeben sich daraus massive Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Führerscheinbehörde ist daher verpflichtet, diese Bedenken abzuklären und dazu eine amtsärztliche Untersuchung sowie die in § 14 FSG-GV vorgesehene fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu verlangen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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