Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164329/11/Kei/Eg

Linz, 30.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Juli 2009, Zl. VerkR96-1383-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z ... und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 9.5.2009 um (von – bis) 18.15 – 19.00 Uhr in der Gemeinde Hofkirchen als Lenker des Kleinkraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) die öffentliche Zufahrtsstraße zur Ruine Haichenbach trotz des deutliche sichtbar aufgestellten Verbotszeichens 'Fahrverbot' (in beiden Richtungen) mit dem Zusatzhinweis 'ausgenommen Anrainer' befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Ziffer 1 StVO 1960


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 Euro           21 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Zl. VerkR20-1775-2002 vom 29. Juli 2009 und Zl. VerkR96-1383-2009 vom 31. Juli 2009 Einsicht genommen und am 12. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw fuhr als Lenker mit dem Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen x (A) am 9. Mai 2009 in der Zeit zwischen 18:15 Uhr und 18:52 Uhr von ihm zuhause auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zur Ruine Haichenbach in der Gemeinde Hofkirchen und wieder zurück. Zwischen diesen beiden Fahrten war der Bw im Bereich der Ruine Haichenbach. Zur gegenständlichen Zeit war im gegenständlichen Bereich deutlich sichtbar das Verbotszeichen "Fahrverbot" (in beiden Richtungen) mit dem Zusatzhinweis "ausgenommen Anrainer" aufgestellt und es galt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Mai 2004, Zl. VerkR10-512-2004. Die Ruine Haichenbach mit dem anliegenden Grundstück war zur gegenständlichen Zeit durch die Marktgemeinde Hofkirchen i.M. gepachtet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bestätigung der Marktgemeinde Hofkrichen i.M. vom 28. Juli 2009, Zl. K 201-2009, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Vom Marktgemeindeamt Hofkirchen i.M. und vom Veteranenverein Hofkirchen i.M. wird bestätigt, dass der Veteranenverein Hofkirchen i.M. die Pflege und teilweise Betreuung des Areals der Ruine Haichenbach übernommen hat.

Im Zuge der anfallenden Arbeiten werden auch vom aktiven Mitglied des Veteranenvereines Herrn x Arbeiten mit Maschinen und Geräten durchgeführt.

Der Obmann des Veteranenvereines:                    Der Bürgermeister:"

Unterschrift                                                          Unterschrift.

 

Nach Durchführung der Ermittlungen kann es für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchaus der Fall sein bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang die Ruine Haichenbach besucht hat und dabei für den Veteranenverein Hofkirchen i.M. tätig war.

 

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen zu § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, 2003, Manz-Verlag, S. 689, hingewiesen:

"Der 'Anrainerverkehr' umfasst auch 'den Verkehr Dritter zu den Anrainern', was für 'Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher und Angestellte' zutrifft (Hinweis E 03.10.1984, 84/03/0079)."

Vor diesem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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