Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100571/2/Fra/Ka

Linz, 11.05.1992

VwSen - 100571/2/Fra/Ka Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des M H , T L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1992, VerkR-96/9246/1991-Han/K, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 und Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1992, VerkR-96/9246/1991-Han/K, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs.3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 21. Juli 1991 um 23.00 Uhr im Gemeindegebiet von O, B, Richtung O, bei Strkm. 11,9, den PKW, Kennzeichen gelenkt hat. Bei einer Lenkerkontrolle wurde festgestellt, daß der Führerschein ungültig war, zumal behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einen PKW gelenkt zu haben. Bei einer Lenkerkontrolle sei festgestellt worden, daß der Führerschein ungültig war, da verschiedene Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Dieses dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ist jedoch nicht pönalisiert. Das strafbare Verhalten gemäß § 71 Abs.3 KFG liegt darin, daß der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen beantragt. Die Nichterfüllung der letztgenannten Verpflichtung stellt daher im gegenständlichen Zusammenhang das strafbare Verhalten dar. Die belangte Behörde hat zwar nicht im angefochtenen Straferkenntnis, jedoch in der vorher beeinspruchten Strafverfügung die Nichterfüllung dieser Verpflichtung aufgenommen. Nicht aufgenommen und zwar weder in der beeinspruchten Strafverfügung noch in dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden jene Umstände, aus denen entnommen werden könnte, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Dies wäre jedoch in Anbetracht des Wortlautes des § 71 Abs.3 KFG 1967 und zwar im Detail erforderlich gewesen (vgl. u.a. VwGH vom 29.3.1978, 1791/77 u.a.). Daß nämlich nicht jede Unkenntlichkeit (Unleserlichkeit) den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus den weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheines in Frage stellen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Tatanlastung nicht den Kriterien des § 44a Z.1 VStG und zwar weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis entspricht.

Aus der Zeugenaussage des Insp. B vom 17. Dezember 1991 ist zu entnehmen, daß er bei der Kontrolle feststellen konnte, daß das Lichtbild so beschädigt war, daß der Inhaber nicht mehr erkennbar war. Diese Aussage widerspricht der Anzeige vom 26. Juli 1991 insoferne, als er darin ausführt, daß das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen ließ. Diese beiden Feststellungen sind nicht kongruent. Im übrigen ist das Vorbringen des Berufungswerbers glaubwürdig, weshalb ihm der Tatbestand, den er zwar objektiv verwirklicht hat, subjektiv nicht vorwerfbar ist. Dies hatte zur Folge, daß von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und im Sinne der im Spruch zitierten gesetzlichen Normen zu entscheiden war.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum