Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164538/9/Kei/Eg

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Oktober 2009, Zl. VerkR96-1445-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung gegen diesen Spruchpunkt insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 15 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diesen Spruchpunkt zu entfallen.

         Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Strafer-     kenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Ver-      fahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z 1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie haben am 19. Mai 2009 um 14:22 Uhr in der Gemeinde Altenfelden, B 127 bei km 38.400, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt und dabei die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Die Schüttmulde (Bordwände ca. 1,5 m hoch) war mit Futtermittel beladen. Die Höhe des Ladegutes überragte im mittleren Bereich der Ladefläche die Höhe der Bordwände um ca. 20 cm.

2. Sie haben am 19. Mai 2009 um 14:22 Uhr in der Gemeinde Altenfelden, Güterweg x nächst der Kreuzung B 127 Km 38.400, dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

3. Sie haben am 19. Mai 2009 um 14:25 Uhr in der Gemeinde Altenfelden, x nächst dem Hause x (Güterweg), das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt und haben es auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes unterlassen, das angeführte Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bei einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage dahingehend prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht, oder die höchsten zulässigen Achslasten überschritten wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 61 Abs. 3 StVO
  2. § 97 Abs. 5 StVO
  3. § 101 Abs. 7 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

zu1)  50,00 Euro            21 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu2) 100,00 Euro           42 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu3) 150,00 Euro          69 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Oktober 2009, Zl. VerkR96-1445-2009, Einsicht genommen und am 20. Juli 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das KFZ (LKW) mit dem Kennzeichen x am 19. Mai 2009 am Nachmittag in der Gemeinde Altenfelden auf der B127 und dann auf dem Güterweg x bis zu seinem Haus in x. Dabei fuhr hinter ihm ein Polizeiauto, in dem sich x und x befanden. Um 14.22 Uhr wurde durch x mittels Rotlicht des Anhaltestabes vom Polizeiauto aus das Zeichen zum Anhalten bei km 38.400 gegeben. Dieser Aufforderung hat der Bw nicht Folge geleistet. Das durch den Bw gelenkte KFZ war beladen und die abwehbare Ladung war nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Die Schüttmulde (Bordwände ca. 1,5 m hoch) war mit Futtermittel beladen. Die Höhe des Ladegutes überragte im mittleren Bereich der Ladefläche die Höhe der Bordwände um ca. 20 cm. Dies wurde um 14.22 Uhr bei km 38.400 festgestellt.

Nachdem die beiden KFZ zum Stehen gekommen sind hat es der Bw nächst dem Haus x (Güterweg) um 14.25 Uhr auf Verlange eines Straßenaufsichtsorganes unterlassen, das durch ihn gelenkte KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bei eiern nicht mehr als 10 km entfernten Waage dahingehend prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten überschritten wurden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang das Zeichen zum Anhalten hat wahrnehmen können (zum Teil kurviger Straßenverlauf) und auch dass der Bw gerade in der Zeit, als das Zeichen zum Anhalten gegeben wurde in den Rückspiegel hat schauen müssen. Es ist jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw mit dem Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Übertretung nicht gesichert und es ist das Vorliegen dieses Spruchpunktes nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Zu den Spruchpunkten 1. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen x und x und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Die Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen 9 die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 16.000 Euro und er hat Sorgepflichten für drei Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. zu hoch festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

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