Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165254/7/Br/Th

Linz, 07.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt  RAe X, X, X & X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.06.2010, Zl. VerkR96-43244-2009/Dae/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 7. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers hat zu entfallen.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 72,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X am 26.9.2009 um 20:03 Uhr, in die durch Straßenverkehrszeichen in Pucking, Autobahn A1 bei km 175.060 in Fahrtrichtung Wien, in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, um 51 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinem Gunsten bereits abgezogen worden.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 30.09.2009 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 12.10.2009 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben, den Sie mit der Aussage begründeten, nicht gefahren zu sein.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, Rev.lnsp. X, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 03.11.2009 unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht sowie den Diensteid folgende Aussage tätigte:

 

"Es handelte sich bei der Anhaltung um Herrn X. Er hat zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt. Der Beschuldigte war alleine im Fahrzeug. Es wurde eine Kopie seines ausgehändigten Führerscheines gemacht. Ich kann mich noch sehr genau an die Amtshandlung erinnern, da der Fahrer um Begleichung der Strafe an Ort und Stelle ersuchte. Er bestritt die hohe Geschwindigkeitsübertretung nicht, ergab an, dass er zu einer Familienfeier unterwegs sei. Rev.Insp. X ist für die Verwendung des Lasermessgerätes umfassend geschult und mit den messtechnischen Eigenschaften des Gerätes vertraut. Die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes wurde gemäß den Richtlinien - vor der Messung überprüft. Bei der gegenständlichen Messung war einwandfrei erkennbar, dass das Messergebnis vom Fahrzeug des beanstandeten Lenkers hervorgerufen wurde, da das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt des Messgerätes anvisiert worden ist."

 

Mit Schreiben vom 03.11.2009 wurden Ihnen diese Zeugenaussage sowie eine Kopie des Führerscheins und des Zulassungsscheins zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Dieses Schriftstück wurde beim Postamt hinterlegt, jedoch von Ihnen nicht behoben und daher an die hs. Behörde retourniert.

 

Mit Schreiben vom 04.01.2010 wurde mitgeteilt, dass Sie durch die Rechtsanwälte X, X, X & X vertreten werden und wurde weiters Nachstehendes mitgeteilt:

 

"Gegen die Strafverfügung vom 12. Oktober 2009 hat der Beschuldigte selbst Einspruch erhoben und den Einspruch am 27.10.2009 eingeschrieben zur Post gegeben.

Der Beschuldigte war vom 10.11.2009 bis einschließlich 24.12.2009 nicht in Österreich sondern im Kosovo bzw. in Slowenien aufhältig.

Der Beschuldigte ist erst am 24.12.2009 nach Österreich-Salzburg zurückgekehrt und hat in der Folge nunmehr die ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der Vertretung beauftragt. Es wird ersucht den Akt im Amtswege an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zu übermitteln, damit die ausgewiesenen Rechtsvertreter in diesen Akteneinsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben können.

Weiters wird mitgeteilt, dass bei der Rückkehr der Beschuldigte eine Verständigung der Post vorgefunden hat, dass von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Schriftstück hinterlegt wurde, welches bis 30.11.2009 abgeholt werden konnte.

 

Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschuldigte nicht in Österreich, sondern im Kosovo bzw. in Slowenien und wird daher ersucht, dass das nicht zustellbare Schriftstück den ausgewiesenen Rechtsvertretern zuzustellen."

 

Mit Schreiben vom 11.01.2010 wurde Ihrem Rechtsvertreter eine Kopie des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes übermittelt und wurde eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.

 

In der Folge wurde am 01.02.2010 der zweite Polizeibeamte, Herr Rev.Insp. X, als Zeuge einvernommen, der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid Nachstehendes aussagte:

 

"Ich schließe mich der Aussage von meinem Kollegen RevInsp. X an. Bei der Anhaltung wurde am Kontrollort vom Kollegen eine Kopie des Führerscheines des Lenkers angefertigt. Sollte der Beschuldigte wider erwarten bei der Aussage bleiben, dass er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges war, wird Anzeige wegen Gebrauch fremder Ausweise bzw. Urkundenfälschung an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet. Die Kopie des Führerscheines wurde bereits als Beweismittel an Sie übermittelt."

 

Mit Schreiben vom 08.02.2010 wurden Ihnen die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten sowie die Kopien des Führerscheins und des Zulassungsscheins zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 15.03.2010 brachte Ihr Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ein:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird abermals mitgeteilt, dass X das Fahrzeug Mercedes X, polizeiliches Kennzeichen X am 26.09.2009 nicht gelenkt hat und auch nicht um 20:03 Uhr gelenkt hat. Tatsächlich hat das Fahrzeug Herr X gelenkt. Beigeschlossen wird die eidesstättige Erklärung des X vom 13.03.2010, aus welcher sich ergibt, dass dieser an Eides statt erklärt, dass er am 26.09.2009 mit dem Pkw Mercedes X polizeiliches Kennzeichen X von Salzburg nach Wien gefahren ist. Er hat anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu der er angehalten wurde, nachdem er zu schnell gefahren war, sich als X ausgegeben, da er zuvor den Führerschein des X im Fahrzeug in der Mittelkonsole gefunden hat und er zudem X ähnlich sieht. Zum Beweis für die Ähnlichkeit wird vorgelegt eine Kopie des Personalausweises (Identity Card) des X. Weiters wird vorgelegt die eidesstättige Erklärung des X vom 13.03.2010.

Da der Beschuldigte das Fahrzeug nicht gelenkt hat, wird beantragt, das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

Am 08.04.2010 wurde der Meldungsleger RI X neuerlich einvernommen und gab unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid Folgendes an:

 

"Ich kann mit Sicherheit sagen, dass das Fahrzeug mit dem pol. Kz: X am 26.9.2009 um 20.03 Uhr nicht von X gelenkt wurde. Es wäre mir aufgefallen, wenn das Lichtbild vom Führerschein mit dem Lenker nicht übereingestimmt hätte."

 

Mit Schreiben vom 08.04.2010 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 27.04.2010 brachte Ihr Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ein:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache ist die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den ausgewiesenen Beschuldigtenvertretern am 13. April 2010 zugestellt worden.

 

Einvernommen wurde der einschreitende Polizeibeamte RI X der angab, dass ihm aufgefallen wäre, wenn das Lichtbild vom Führerschein mit dem Lenker nicht übereingestimmt hätte.

Festzuhalten ist, dass der tatsächliche Lenker X dem Beschuldigten ähnlich sieht und X selbst zugestanden hat, das Fahrzeug gelenkt zu haben.

Auch eine Kopie des Personalausweises (identity card) von X wurde übermittelt. Aus diesem ergibt, dass der tatsächliche Lenker X tatsächlich dem Beschuldigten äußerst ähnlich sieht, sodass dies dem einschaltenden Beamten gar nicht auffallen konnte.

Tatsache ist, dass X zugestanden hat, das Fahrzeug gelenkt zu haben und der

Beschuldigte das Fahrzeug nicht lenkte, weshalb beantragt wird, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und die ausgewiesenen Rechtsvertreter hievon zu verständigen."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 lit.a Zif. 10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Sie geben als Rechtfertigung an, dass Sie das genannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hätten, sondern Ihr Cousin, Herr X, der sich dem einschreitenden Polizeibeamten mit Ihrem Führerschein ausgewiesen und Ihren Zulassungsschein vorgewiesen habe.

 

Dem entgegen steht die Aussage des Meldungslegers, der angibt, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass das Fahrzeug mit dem pol. Kz: X am 26.9.2009 um 20.03 Uhr nicht von X gelenkt wurde. Es wäre ihm aufgefallen, wenn das Lichtbild vom Führerschein mit dem Lenker nicht übereingestimmt hätte.

 

Diesbezüglich wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, ZI. 88/02/0007 verwiesen, wonach es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art Beschaffenheit, Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Ihre Angaben, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von Ihrem Cousin gelenkt worden, wurden seitens der Behörde daher als Schutzbehauptung gewertet, zumal Sie es auch unterlassen haben, die genaue Wohnadresse des angeblichen Lenkers bekannt zu geben, sodass eine Überprüfung Ihrer Behauptung, Herr X habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, nicht möglich war.

 

Es wird hier auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Beschuldigte alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.05.1989r 89/02/00178, 24.02.1993, 92/03/0011).

Nach Ansicht der Behörde reicht die von Ihnen vorgelegte eidesstattliche Erklärung nicht aus, um zu Ihrer Entlastung beizutragen.

 

Hinsichtlich der Lasermessung wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 02.03.1994, ZI. 93/03/0238, hingewiesen, welches wie folgt lautet: Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

 

Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Durch den vorliegenden Eichschein wurde belegt, dass das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Aus dem im Akt einliegenden Messprotokoll ist die Durchführung der laut Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Kontrollmessungen ersichtlich.

 

Die Behörde konnte keinerlei Gründe dafür finden, dass bei der Bedienung des ggstl. Lasermessgerätes ein Fehler unterlaufen ist.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels konkreter Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen: mtl. 1.400 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

Straferschwerend waren die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe zu werten. Strafmildernde Umstände waren nicht bekannt.

Im Hinblick auf den Strafrahmen bei der gegenständlichen Übertretung ist die verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt X durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 22.06.2010, zugestellt am 28.10.2010, sohin innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

und führt diese aus wie folgt:

 

X wird zum Vorwurf gemacht, er habe die durch Straßenverkehrszeichen im Bereich Gemeinde Pucking, Autobahn A1 bei Kilometer 175.060 in Fahrtrichtung Wien kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Guns­ten abgezogen worden. Tatzeit sei der 26.09.2009 um 20:03 Uhr gewesen.

 

Dieser Vorwurf besteht zu Unrecht, da X das Fahrzeug am 26.09.2009 um 20:03 Uhr auf der A1 nicht gelenkt hat.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land konnte Herrn X bisher nicht zugestellt werden, da sich dieser derzeit im Ausland befindet.

 

Die ausgewiesenen Rechtsvertreter haben daher vorsorglich Berufung erhoben, dies aufgrund der bisher von Herrn X erteilten Information.

 

Nach Kenntnisstand der ausgewiesenen Rechtsvertreter ist Herr X derzeit nicht beschäftigt und bezieht derzeit kein Einkommen, weshalb auch von der Behör­de unrichtigerweise von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.400,00 ausgegangen wurde.

 

Darüber hat Herr X Sorgepflichten für sein minderjähriges Kind X, geb. 17.03.2003.

Aber auch der Vorwurf selbst besteht zu Unrecht.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde der erstinstanzlichen Behörde mitge­teilt, dass X das Fahrzeug Mercedes X, polizeili­ches Kennzeichen X am 26.09.2000 nicht gelenkt hat. Tatsächlich lenkte das Fahrzeug Herr X.

 

Bereits der erstinstanzlichen Behörde wurde die eidesstättige Erklärung von Herrn X vom 13.03.2010 übermittelt. Aus dieser ergibt sich, dass dieser an Ei­des statt erklärt, dass er am 26.09.2009 mit dem Pkw Mercedes X, poli­zeiliches Kennzeichen X von Salzburg nach Wien gefahren ist. Es ergibt sich auch daraus, dass X anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu der er angehalten wurde, nachdem er zu schnell gefahren war, sich als X ausgegeben hat. Zuvor hatte er den Führerschein des X im Fahrzeug in der Mittelkonsole gefunden und hat diesen bei der Kontrolle vorgezeigt.

Auch wurde übermittelt die Identitätskarte des X (Personalausweis) aus welchem auch das Lichtbild des X ersichtlich ist. Tatsächlich ist festzu­stellen, dass X X auch äußerlich ähnlich sieht, sodass durchaus verständlich ist, dass den Beamten bei der Lenkerkontrolle nicht aufgefal­len ist, dass X nicht X ist.

 

Vollkommen lebensfremd ist auch diesbezüglich die Aussage des Meldungslegern Rl X vom 08.04.2010 dahingehend, dass dieser angab, mit Sicherheit sa­gen zu können, dass der Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 26.09.2009 um 20:03 Uhr nicht von X gelenkt wurde, da ihm aufgefallen wäre, wenn das Lichtbild vom Führerschein mit dem Lenker nicht übereingestimmt hätte.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der übermittelte Personalausweis (identity card) von X dem einschreitenden Polizeibeamten RI X nicht mehr gezeigt und wurde dieser diesbezüglich nicht befragt.

 

Da der Personalausweis erst mit Schriftsatz vom 27.04.2010 vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertre­tern der Behörde übermittelt wurde. Der einschreitende Beamte jedoch bereits am 08.04.2010 befragt worden ist.

 

Unrichtigerweise geht die Behörde davon aus dass die Behauptung, dass der Pkw zum Tatzeitpunkt vom Cousin des Beschuldigten (X) gelenkt worden sei, eine Schutzbehauptung ist. Es wurde auch ausgeführt, dass die Adresse nicht be­kanntgegeben worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der eidesstättigen Erklärung die genaue Adresse des X angegeben ist und zwar in X.

Es ist daher festzuhalten, dass eine Überprüfung der Behauptung des Beschuldigten, nämlich dass Herr X das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte, der Behörde sehr wohl möglich war. Die Behörde hat jedoch unterlassen X diesbezüglich anzuschreiben bzw. Erhebungen zu pflegen.

 

Unrichtigerweise wird von der erstinstanzlichen Behörde hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Beschuldigte alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Der Beschuldigte hat sehr wohl ausreichend Be­weismittel vorgebracht, die seine Behauptung untermauern und beweisen und glaubhaft machen.

 

Es wird daher beantragt, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen den Zeugen X zu befragen, entweder im schriftlichem Weg über das Außenministerium oder direkt zu einer Verhandlung zu laden, in eventu die Strafe entsprechend herabzusetzen.

 

Hallein, am 12.7.2010                                                                        X.“

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuld- und Strafausspruches nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war angesichts des bestrittenen Sachverhaltes und des gesonderten Antrages auf Vernehmung des Berufungswerbers erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Ebenfalls wurde der die Anhaltung und Amtshandlung mit dem Lenker des oben angeführten Fahrzeuges durchführende Meldungsleger RI X einvernommen.

Der Berufungswerber – der wenige Minuten vor Verhandlungstermin wegen eines angeblichen Todesfalles im Familienkreis seine angebliche Verhinderung fernmündlich der h. Kanzlei mitteilte – aber auch  dessen Vertreter nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich betreffend die Nichtteilnahme.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

Das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers wurde zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit auf der A1 in Fahrtrichtung Wien unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelenkt. Nach der dort durchgeführten Lasermessung wurde dieses Fahrzeug schließlich auf der Autobahnraststätte Ansfelden Süd von diesen Organen der Verkehrsüberwachung angehalten.

Der Lenker identifizierte sich mit dem auf den Berufungswerber lautenden Führerschein (AS 10). Er gestand die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Hinweis auf eine Fahrt zu einem familiären Treffen in Wien ein und bat diesbezüglich eine Organmandatstrafe ausgestellt zu bekommen. Dies lehnte der Meldungsleger – wohl mit dem Hinweis auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung – ab.

 

 

5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung, zu welcher der Berufungswerber unter gesonderten Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zwecks Gegenüberstellung mit dem  Meldungsleger auch persönlich geladen wurde aber nicht erschien, erklärte der Zeuge unter Hinweis auf das im Akt erliegende Führerscheinfoto des Berufungswerbers unumwunden und überzeugend, dass es sich bei der dort abgebildeten Person um den damals angehaltenen Fahrzeuglenker handelt.

Dem Zeugen wurde zur Einschau auch das Vergleichsfoto eines kosovarischen Bürgers namens X, vorgelegt. Diese sich vom Berufungswerber – im Gegensatz zu dessen Vorbringen -  physionomisch doch recht deutlich unterscheidenden Person schloss der Zeuge diese Person als Lenker mit Sicherheit aus.

Diese Person wurde auch erst im Rahmen des weit fortgeschrittenen erstinstanzlichen Verfahrens ins Spiel gebracht. Noch nicht einmal anlässlich des handschriftlich erhobenen  Einspruches am 27.10.2009 wusste der  Berufungswerber von dieser Person als Lenker zu berichten. Er wies im Einspruch nur knapp darauf hin nicht gefahren zu sein.

Wenn nun der Berufungswerber mit Blick auf die sich aus dem Akt ergebenden Einträge im Führerscheinregister als durchaus als verkehrsauffällig bezeichnet werden kann, nach mehreren Fristerstreckungsanträgen durch seine Rechtsvertreterschaft mit Schriftsatz vom 15.3.2010 eine angeblich von einen Herrn X am 13.3.2010  handschriftlich verfasste „Eidesstättige Erklärung“ vorlegt, vermag er damit aus der Überzeugung der Berufungsbehörde seine Lenkerschaft keineswegs entkräften. 

Das Zustandekommen dieses Dokumentes lässt sich in keiner Weise nachvollziehen.

Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits mit Überzeugung der Wahrnehmungskompetenz des Meldungslegers gefolgt wird, dass er eine sich mit dem Führerschein ausweisende Person – die sich wie oben schon gesagt deutlich von der numehr ins Spiel gebrachten Person im Gesichtsausdruck unterscheidet – sehr wohl als die physisch vor ihm stehende (beamtshandelte) Person erkannt hat. Für einen Polizeibeamten ist die Abgleichung von Lichtbilddokumenten mit der Person des Inhabers durchaus geübte Routine, sodass einem Polizeibeamten eine solche Fähigkeit wohl mit gutem Grund zuzumuten ist.

Schließlich lässt der Berufungswerber auch jegliche Hinweise darüber vermissen wie sich die genannte Person seines Autos und seines Führerscheins, ohne seine umgehende Kenntnis darüber,  bemächtigt haben soll.

Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es wohl naheliegend einen solchen Umstand, so er nicht als Fahrzeugentfremdung zu Anzeige gelangt wäre, vor dem Hintergrund der Anhaltung unter Vorgabe einer falschen Identität, bei sich ehest bietender Gelegenheit und nicht erst ein halbes Jahr später der Verwaltungsstrafbehörde kundgetan zu haben.

Bezeichnend ist schließlich auch, dass selbst keiner seiner Rechtsvertreter, denen die Ladung gesondert im elektronischen Weg zugestellt wurde, ohne jegliche Angabe von Gründen, an der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht teilnahm.

Ingesamt kann dieser Darstellung seitens der Berufungsbehörde nur als wahrlich dreister Versuch einer Schutzbehauptung qualifiziert werden, deren Inhalt auch auf strafrechtliche Relevanz den gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden zu Kenntnis gebracht wird.

Auf die unbestritten bleibende Tatsache der zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung ist hier nicht mehr näher einzugehen. Diesbezüglich ist ebenfalls den Anzeigeangaben vollinhaltlich zu folgen gewesen.

Mangels jeglichen Hinweises, dass diese Person je im Gelgenheitsverhältnis gestanden hätte das Fahrzeug des Berufungswerbers und dessen Führerscheins in seine Sphäre zu bekommen, wurde der diesbezüglich beantragten Zeugenladung, nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Erwägungen, nicht näher getreten.

Sehr wohl wurde dem Berufungswerber in der Ladung anheim gestellt diesen angeblichen Lenker als Zeugen im Rahmen des Berufungsverfahrens stellig zu machen. Dieser war aber offenbar selbst nicht geneigt sich dem Verfahren zu stellen und dem Meldungsleger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gegenüber zu treten.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Nach § 99 Abs.2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Im übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der BH Linz-Land verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. u.a. das Erk. VwGH v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

Der Hinweis auf die Berücksichtigung des sogenannten Verkehrsfehlers des Lasermessgerätes war mangels eines Tatbestandselementes mit Blick auf § 44a Z1 VStG aus dem Spruch zu eliminieren.

Zur Mitwirkungspflicht ist auf das VwGH-Erk. v. 18.5.2010, 2007/09/0374 mwN zu verweisen.

 

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeits­überschreitung im Umfang von über 56 km bei Dunkelheit durchaus ein beträchtliches abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der realen Praxis anzunehmenden Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrs­fehler) anzunehmenden Ausgangsgeschwindigkeit von km/h zum Stillstand zu bringen, wird eine Wegstrecke von knapp 173 m in Anspruch genommen. Jener Punkt, an dem ein Pkw unter identen Werten aus 100 km/h nach knapp 82 m zum Stillstand gelangt, wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit knapp 133 km/h durchfahren (Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0; Annahme: 1 Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit).

Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, dass bereits eine an sich geringfügige Fehleinschätzung eines anderen Verkehrsteilnehmers – die etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel ausführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar machen kann bzw. welch hohe  Gefahrenpotenzierung damit einhergeht (vgl. § 3 StVO).

Bei der Annahme eines durchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers  ist mit Blick auf den Tatunwert des zu Last gelegten Verhaltens und der abzuleitenden Tatschuld (vorsätzliche Tatbegehung) in Verbindung mit den erschwerend zu wertenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die ausgesprochene Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und als durchaus angemessen zu erachten. Auf den Strafrahmen von 150 bis 2.180 Euro ist gesondert hinzuweisen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Ein Ermessensfehler kann bei hier vorgenommenen Strafzumessung nicht erblickt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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