Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100572/2/Sch/Kf

Linz, 05.05.1992

VwSen - 100572/2/Sch/Kf Linz, am 5. Mai 1992 DVR.0690392 Zurückweisung des Einspruches - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R R S vom 14. April 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. März 1992, VerkR96-9020/1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 10. März 1992, VerkR96/1920/1991, den Einspruch des Herrn R R S, N, G bei M, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr R R Sch rechtzeitig Berufung erhoben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welcher nichts wesentliches hinzuzufügen ist. Im übrigen geht der Berufungswerber auf die Frage der Verspätung seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 5. November 1991 nicht ein, seine Ausführungen beziehen sich offensichtlich auf das Delikt selbst, also die Geschwindigkeitsüberschreitung. Dieser Umstand bildet aber nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens, sodaß der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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