Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252494/6/Lg/Ba

Linz, 08.09.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 22. April 2010, Zl. SV96-23-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Strafberufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herab­gesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheits­strafe von 67 Stunden verhängt, weil er in der Zeit vom 18.12.2009 bis zum 24.2.2010 einen näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen als Kellner beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforder­lichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis offen­sichtlich von Fahrlässigkeit des Bw aus. Mildernd wirke die Unbescholtenheit des Bw sowie die ordnungsgemäße Anmeldung des Ausländers zur Sozialver­sicherung. Straferschwerend seien keine Umstände. § 20 VStG sei wegen des Fehlens der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden. Anlässlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG wird festgehalten, dass der Bw "eine bewusste Umgehung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgenommen habe(n) und daher jedenfalls ein geringfügiges Verschulden auszuschließen ist", weil dem Bw die Problematik der illegalen Beschäftigung nicht entgangen sein konnte.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass dem Bw keinesfalls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könne. Er habe erst im Zuge der Kontrolle am 24.2.2010 Kenntnis von der illegalen Beschäftigung des Ausländers erlangt. Aufgrund der ordnungsgemäßen Anmeldung des Ausländers zur Sozial­versicherung sei der Bw davon ausgegangen, alle gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung des Ausländers in Österreich erfüllt zu haben. Neben der Meldung zur Sozialversicherung wirke die Unbescholtenheit des Bw mildernd. Die Strafe sei auch im Hinblick auf die tatsächliche Vermögenssituation des Beschuldigten als überhöht anzusehen. Der Bw befinde sich mit seinem Dorf­gasthaus seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Zeitraum Februar/März habe der Bw lediglich einen Gewinn in der Höhe von jeweils ca. € 200,-- erwirtschaften können. Er sei gezwungen gewesen, den Betrieb im August 2010 einzustellen. Darüber hinaus habe er aus einem Hauskauf noch einen Kredit in Höhe von € 20.000,-- zurückzuzahlen.

 

Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen, werde die Anwendung des § 20 VStG bzw. die Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe im Sinne dieser Bestimmung beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Ausgehend von der Dauer (rund zwei Monate) und dem Umfang (lt. Personenblatt ca. 20 Stunden pro Woche) der illegalen Beschäftigung einerseits und dem Ausmaß des Verschuldens des Bw (Fahrlässigkeit) andererseits sowie unter Berücksichtigung der mildernden Umstände (Unbescholtenheit, Meldung zur Sozialversicherung, geständiges Verhalten) und der schwierigen finanziellen Situation des Bw erscheint es vertretbar, dem Berufungsantrag Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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