Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252504/4/Kü/Ba

Linz, 08.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, vom 15. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. Mai 2010, Ge-84/10, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. Mai 2010, Ge-84/10, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber der Firma X in X, zu vertreten, dass der indische Staatsbürger Hr. X X, geb. am X, zumindest in der Zeit vom Februar 2009 bis zum 12.3.2009 im Bereich von X, mit dem Austragen von Zeitungen beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' ausgestellt worden.

Da Sie bereits in einem Fall wegen der Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurden, stellt dies eine wiederholte Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Bw, in der ausgeführt wird, dass die verhängte Strafe für ihn eine sehr große Belastung sei und er deshalb ersuche, von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafe zu senken.

 

Richtig sei, dass Herr X X statt ihm Zeitungen ausgetragen habe. Er sei ein Landsmann von ihm und daher habe er ihm geholfen, damit er eine Kleinigkeit verdienen könne. Er habe ihm die Arbeit bei der X (Zeitungsausträger) überlassen und habe für diese Zeit (fünf bis sieben Monate) nur dem Namen nach diese Tätigkeit ausgeübt, da Herr X X als Asyl­werber nichts arbeiten dürfe. Auch die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, die ihm von der X überwiesen worden seien, habe er zur Gänze Herrn X X gegeben. Er habe nicht gewusst, dass dieses Arbeitüberlassen verboten sei und er sich dadurch strafbar mache. Zurzeit verdiene er insgesamt aus zwei Arbeitsstellen nur ca. 880 Euro netto pro Monat.

 

3. Die Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16. Juni 2010, eingelangt am 28. Juni 2010, zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aufgrund des konkreten Berufungsantrages, wonach von einer Bestrafung abzusehen sei oder die Strafe zu senken sei, wurde dem Bw mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Gleichzeitig wurde dem Bw mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, sollte der Bw dennoch eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachten, wäre dies von ihm gesondert zu beantragen. Dieses Schreiben wurde dem Bw nachweislich am 2.7.2010 zugestellt. Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmenfrist von 14 Tagen sowie bis zur vorliegenden Entscheidung wurde vom Bw keine Stellungnahme abgegeben und auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass sich die vorliegende Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte somit die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG entfallen, zumal diese auch vom Bw trotz Aufforderung nicht beantragt wurde.

 

5. Da in der vorliegenden Berufung der Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat mit dem Schuldspruch nicht mehr auseinanderzusetzen.

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Festzustellen ist, dass von der Erstinstanz im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Bw die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von 2.000 Euro verhängt wurde. Ein Unterschreiten dieser gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist im Sinne des § 20 VStG nur dann möglich, wenn die Milderungs­gründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass vom Bw in der Berufung bis auf seine persönlichen Verhältnisse keine Gründe vorgebracht werden, die Milderungsgründe im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Dem Umstand, wonach der Bw eigenen Angaben zufolge nicht gewusst hat, dass ein Arbeitüberlassen verboten ist und er sich dadurch strafbar mache, stehen seine eigenen Aussagen entgegen, wonach er gewusst hat, dass Herr X X als Asylwerber nicht arbeiten darf. Trotz dieser Kenntnis hat der Bw Herrn X X dazu eingesetzt, seinen von der X erhaltenen Auftrag entsprechend zu erfüllen und hat ihm dafür auch das Entgelt gegeben. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im Berufungsverfahren – auch mangels Mitwirkung des Bw – keine Milderungs­gründe hervorgekommen sind, die es rechtfertigen würden, die von der Erstinstanz festgesetzte gesetzliche Mindeststrafe zu reduzieren. Aus diesem Grund war daher der Berufung keine Folge zu geben und die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

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