Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252551/2/Kü/Hu/Ba

Linz, 03.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, vom 30. Juni 2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11. Mai 2007, VwSen-251388/12, abgeschlossenen Verwaltungsstraf­verfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. März 2006, SV96-31-19-2005, wurde über den Antragsteller wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden verhängt.

 

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Antragstellers vom 29. März 2006 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11. Mai 2007, VwSen-251388/12, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 23. Mai 2007 zugestellt.

 

Vom Antragsteller wurde in der Folge gegen dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0135, 0136 und 0137-11, als unbegründet abgewiesen wurde.

 

2. Mit Eingabe vom 30.6.2010, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 7.7.2010, wurde vom Antragsteller die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2010 ausgeführt, dass dieser festgehalten habe, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass die betroffenen tschechischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen des § 32a Abs.2 AuslBG bereits zum Tatzeitpunkt erfüllt hätten. Beantragt wurde die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu bewilligen und die Strafverfahren aufzuheben, da zum Tatzeitpunkt jedenfalls die Voraussetzungen für Freizügigkeitsbestätigungen gemäß § 32a AuslBG gegeben gewesen seien.

 

3. Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

4. Festzuhalten ist, dass der letztinstanzliche, das wieder aufzunehmende Verfahren rechtskräftig abschließende, Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11. Mai 2007, VwSen-251388/12, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters am 23. Mai 2007 nachweislich zugestellt wurde. Mit diesem Zeitpunkt gilt der letztinstanzliche Bescheid als erlassen.

 

Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 69 Abs.2 AVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden kann. Für den Beginn der in § 69 Abs.2 AVG normierten objektiven Frist ist allein der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid erlassen wurde. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es keine Rolle spielt, wann der VwGH eine Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid im wieder aufzunehmenden Verfahren abweist (vgl. Hengstschläger/Leeb – AVG Kommentar, RZ 65 zu § 69 AVG unter Hinweis auf VwGH 26.2.2004/2004/07/0015).

 

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der letztinstanzliche, das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid mit 23. Mai 2007 erlassen wurde. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurde am 7. Juli 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, als Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht. Da somit seit dem Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides die objektive Frist von drei Jahren abgelaufen ist, war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs.2 AVG zurückzuweisen. Die im § 69 Abs.2 normierte objektive dreijährige Frist ist gesetzlich festgelegt und daher gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckbar.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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