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VwSen-100573/2/Weg/Ri

Linz, 23.09.1992

VwSen - 100573/2/Weg/Ri Linz, am 23. September 1992 DVR.0690392 Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Mag. G R vom 24. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1992, VerkR96/1598/1992-Han/B, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 27, § 51 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 19. November 1991 um ca. 7.45 Uhr im Ortsgebiet von L, H, den PKW im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat, obwohl an diesem Tag dieser Parkplatz wegen der "UTEC" im Brucknerhaus für PKW's, die nicht mit einer sogenannten Wagenkarte (Parkberechtigung) für Messeteilnehmer gekennzeichnet sind, gesperrt war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige einer Privatperson, welche an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichtet war, zugrunde. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ihre eigene örtliche Zuständigkeit für gegeben angenommen und - ohne daß es zu einer Abtretung im Sinne des § 27 VStG und einer Rückabtretung im Sinne des § 29a VStG gekommen wäre - das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

3. Gemäß § 27 Abs.1 VStG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Tatort. Im gegenständlichen Fall ist Tatort "Linz", somit wurde die Verwaltungsübertretung im Sprengel der Bundespolizeidirektion Linz begangen. Letztere Behörde wäre für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig gewesen.

4. Die Unzuständigkeit der Erstbehörde hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen, sodaß - ohne auf die Berufungsausführungen eingehen zu können - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

5. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 51e Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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