Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522626/4/Bi/Jo

Linz, 06.09.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 17. Juli 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. Juli 2010, F 07/369109, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG iVm § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Bw habe viermal, nämlich am 9.2.2010, 23.2.2010, 23.3.2010 und 20.4.2010, den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden und, als ihm im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung die  Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung vorgeschrieben worden sei, habe er am 20.5.2010 eine solche durchgeführt, wobei aber laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des Instituts "X" aufgrund der unterdurchschnittlichen Belastbarkeit, Reaktionssicherheit und Konzentration sowie der unterdurchschnittlichen Werte im Bereich der Sensomotorik und Beobachtungsfähigkeit derzeit keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungs­fähigkeit angenommen werden könne. Auch die zusammengefassten Ergebnisse bezüglich der erhobenen Alkoholdisposition, der beschriebenen Persönlichkeits­struktur (emotionale Labilität und Überforderung) und der Risiko­bereitschaft ließen aus verkehrspsychologischer Sicht eine Gefährdung erwarten, sodass er derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei. Auf dieser Grundlage sei auch das amtsärztliche Gutachten Dris X vom 9.6.2010 negativ gewesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 12. Juli 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe während der VPU am 20.5. 2010 plötzlich starke Kopfschmerzen bekommen und sein Ersuchen, die Unter­suchung zu unterbrechen, um ein Glas Wasser trinken zu können, sei abgelehnt worden. Ihm sei gesagt worden, er müsse durcharbeiten, weil sonst möglicher­weise der Computer abstürze. Anderen Testteilnehmern sei aber eine Pause gewährt worden; das habe er gesehen. Das Ergebnis seiner VPU sei wegen der Kopfschmerzen entsprechend ausgefallen.

Er müsse auch den Ausführungen der Verkehrspsychologin widersprechen, die nicht erwähnt habe, dass eine neue Mitarbeiterin den Test überwacht habe, wobei wegen deren Unerfahrenheit der Test am PC nicht mehr gefunden werden habe können und daher ein Termin für einen neuen Test vereinbart worden sei. Am Testtermin sei dann der Test doch gefunden worden. Er akzeptiere nicht, dass die Verkehrspsychologin ihre Verantwortung abschieben wolle. Er habe im Februar 2010 die Lehrabschlussprüfung ohne Probleme geschafft, was seine Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit über einen längeren Zeitraum zeige. Er ersuche daher, die VPU vor Bescheiderlassung wiederholen zu können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass der Bw bei der theoretischen Fahrprüfung bereits mehrmals versagt hatte, nämlich am 25.11.2008, 20.1.2009, 28.4.2009, 26.5. 2009, 15.9.2009 - er wurde danach zwar amtsärztlich untersucht, aber keine VPU verlangt - weiters am 27.10.2009 und am 10.11.2009. Am 19.1.2010 bestand er die theoretische Prüfung, fiel aber am 9.2.2010, 23.2.2010, 23.3. 2010 und 20.4.2010 bei der praktischen Prüfung durch.

Der am 29.6.1989 geborene Bw gab bei der VPU am 20.5.2010 an, er habe mit 19 Jahren erstmals und bis April 2010 Cannabis (Joints) konsumiert. Er trinke am Wochen­ende Radler und drei Barmixgetränke in Form von Whiskey/Red Bull und Tequila, wobei er ab ungefähr drei Tequila die Alkoholwirkung spüre, sei aber noch nie betrunken gewesen.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 23. Juli 2010 der von ihm unterschriebene Fragebogen bzgl der VPU vom 20.5.2010 mit der Einladung zur Stellungnahme übermittelt, wonach er bestätigt, während des Tests gut betreut worden zu sein. Auch die Rubrik "was ich sonst noch sagen wollte" ist nicht ausgefüllt. Er hat auch bestätigt, er habe sich bei der VPU leistungsmäßig nicht beeinträchtigt gefühlt.

Zu diesem Schreiben hat er sich bislang nicht geäußert. Ihm wurde eine Frist bis 1. September 2010 zur Vorlage einer zumindest auf "bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B" lautenden verkehrspsychologischen Stellungnahme eingeräumt; er hat nicht reagiert und insbesondere ist bislang keine neue verkehrspsychologische Stellungnahme eingelangt oder auch nur in Aussicht gestellt worden. Es war daher gemäß der Ankündigung im genannten Schreiben in rechtlicher Hinsicht die Berufung abzuweisen spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Zu betonen ist, das es dem Bw jederzeit freisteht, eine neue verkehrs­psycho­logische Stellungnahme, die zumindest auf "bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B" lautet, bei der Erstinstanz vorzulegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

VPU negativ – Frist für neuerliche VPU verstrichen – keine Reaktion des Bw -> Abweisung d. Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung bestätigt.

 

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