Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231045/2/WEI/Ba

Linz, 02.09.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 2009, Zl. Sich 96-53-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl Nr. 566/1991 zuletzt geändert mit Art 2 des BGBl Nr. 131/2009) zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –VStG; § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden nur Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 06.03.2009, von ca. 21.35 bis ca. 21.50 Uhr im Tribünenbereich der Bezirksporthalle X, in X durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie während einer Musikveranstaltung der 'X' mehrere Zuschauer anpöbelten und die Sicht auf die Bühne verstellten, vor dem Sitzbereich wild gestikulierend herumtanzten, Bier verschütteten, sowie in der Halle Zigaretten rauchten. Trotz wiederholten Ersuchens der betroffenen Zuschauer ihr Verhalten einzustellen, setzten Sie diese Störaktionen bis zu Ihrer Festnahme fort."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 81 Abs 1 SPG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach der Strafdrohung des § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 8 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. August 2009 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 13. August 2009 bei der belangten Behörde persönlich überreichte Berufung gleichen Datums, mit der unter Angabe der Geschäftszahl sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Der Inhalt der Berufung lautet:

 

"Zu allererst möchte ich ausdrücklich betonen, dass ich im Bereich des Saales nicht geraucht habe! Zum Vorwurf des wild Gestikulierens und Bier Verschüttens kann ich nur sagen, dass zwar etwas angeheitert, jedoch nicht so betrunken war, wie es hier dargestellt wird.

Dass ich etwas 'gestikuliert' möchte ich gar nicht bestreiten, da ich ein Fan der X bin, doch habe ich niemals Bier auf andere Gäste geschüttet.

Irgendwann ist ein Mann, der mir nicht bekannt ist, gekommen, und drehte mir den Arm, ohne ein Wort zusagen, auf den Rücken und brachte mich zum Ausgang. Aufgrund des Wissens über die Brutalität rief jemand die Rettung und die Sanitäter brachten mich ins Krankenhaus X, wo ich ambulant behandelt wurde.

Somit ist keine Störung der öffentlichen Ordnung gegeben.

Ich hoffe, dass diese Angelegenheit somit erledigt ist."

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige vom 17. März 2009, Zl. A1/0000002263/01/2009, berichtete die Polizeiinspektion X, der belangten Behörde über einen Vorfall vom 6. März 2009, bei dem der Bw in der Zeit von 21:35 bis 21:55 Uhr durch besonders rücksichtsloses Verhalten bei einer Musikveranstaltung der "X" in der Bezirkssporthalle X aufgefallen sei. Nachdem sich mehrere Besucher beim Hallenwart X beschwert hatten, verständigte dieser die Polizei. Die Polizeibeamten GI X und BI X der Sektorstreife X schritten dann vor Ort kurz vor 21:50 Uhr ein und fanden den offensichtlich alkoholisierten Bw beim Geländer der Tribüne wild gestikulierend vor. BI X forderte ihn auf, sein Verhalten einzustellen und zur Identitätsfeststellung in den hinteren Bereich der Tribüne zu kommen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb der Polizist sie wiederholte. Da er wiederum nicht reagierte, habe ihm BI X die Festnahme mit den Worten angedroht: "Wenn Sie das Verhalten nicht einstellen und zur Feststellung der Personalien in den hinteren Bereich mitkommen werden Sie festgenommen". Da er nur "na" erwidert hätte und weiter vor den Sitzplatzbesuchern des Tribünenbereiches herumgestikulierte, sei er um 21:50 Uhr festgenommen und von beiden Polizisten unter Anwendung von Körperkraft vom Tribünenbereich entfernt und in den Vorraum des Eingangs verbracht worden. Die Festnahme sei um 21:55 Uhr wieder aufgehoben worden, nachdem der Bw seinen Namen und Wohnort angegeben hatte. Da der Bw Schmerzen im Schulterbereich angab, sei dann auf seinen Wunsch die Rettung verständigt worden, die ihn danach ins LKH X brachte.

 

Der als Auskunftsperson befragte X berichtete den einschreitenden Polizeibeamten, dass der Bw schon mehrere Personen angestänkert und Bier herumgeschüttet hätte. Einige Personen hätten sich durch die Stänkereien belästigt gefühlt und beschwert, dass sie durch den Bw nichts sehen würden. Deshalb habe er den Hallenwart verständigt.

 

2.2. Mit Strafverfügung vom 31. März 2009 hat die belangte Behörde die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Dagegen erhob der Bw niederschriftlich am 9. April 2009 vor der belangten Behörde Einspruch wie folgt:

 

"Ich bestreite dass ich an diesem Tag beim Konzert der 'X' auf der Tribüne geraucht habe. Ich bin zum Rauchen immer in die dafür vorgesehene Zone gegangen. Ich bestreite nicht, dass ich alkoholisiert war – ich bestreite jedoch dass ich auf der Tribüne mit dem Bier herumgeschüttet habe. Wegen dem Gestikulieren möchte ich angeben, dass ich zur Musik von der Musikgruppe so getan habe, als ob ich Ziehharmonika spielen würde, ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass ich dadurch jemanden gestört habe."

 

2.3. Die belangte Behörde hat dann Herrn X als Zeugen vernommen und mit ihm die Niederschrift vom 30. Juni 2009 aufgenommen. Dieser Zeuge berichtete, dass er am 6. März 2009 mit seiner Gattin und einem Bekannten das Konzert der "X" besuchte, wobei er Sitzplätze auf der Tribüne zugewiesen bekam. In der Sache schilderte der Zeuge seine Wahrnehmungen wie folgt:

 

"Nach kurzer Zeit torkelte der mir unbekannte und offensichtlich betrunkene X in den Zuschauerraum. Dieser stellte sich zur Brüstung, rauchte dort eine Zigarette und schüttete durch sein Gestikulieren Bier auf die unter der Tribüne sitzenden Gäste. Die auf der Tribüne sitzenden Zuschauer machten ihren Unmut laut, da ihnen X die Sicht auf die Bühne verstellte. Aufgrund seiner Alkoholisierung hatte X Schwierigkeiten sich gerade auf den Beinen zu halten, wodurch er immer wieder zu Gästen hinschwankte und diese seinen Bewegungen ausweichen mussten.

Da mich dieses Verhalten störte, meldete ich das Verhalten X anfänglich einer Kellnerin, dann dem Schulwart, der die Polizei verständigte.

Dass Gäste, welche unterhalb der Tribüne saßen, mit Bier beschüttet wurden, wurde mir von Bekannten, die eben dort ihren Sitzplatz hatten, bestätigt. Das Rauchen hatte mich weniger gestört, jedoch erschien mir das Gestikulieren, Verschütten des Bieres und Verstellen der Sicht als nicht angebrachtes Verhalten für eine derartige Veranstaltung."

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Juni 2009 wurde der Bw von dieser Beweisaufnahme unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift verständigt und ihm wahlweise die Gelegenheit zur persönlichen Vorsprache oder zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Er machte davon keinen Gebrauch.

 

2.4. Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 11. August 2009 und ging zum Sachverhalt beweiswürdigend von der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 17. März 2009 und den Wahrnehmungen der Polizeiorgane, den Aussagen des Hallenwartes und des Zeugen X und dem eigenen Vorbringen des Bw aus.

 

Dabei sah es die Strafbehörde als erwiesen an, dass der Bw, auch wenn er nur einen Ziehharmonikaspieler imitieren wollte, im Tribünenbereich herumgestikulierte und damit offenkundig dort die Sicht der Gäste, die sein Verhalten als störend empfanden, beeinträchtigte. Die Aussage des Bw decke sich mit jenen der Zeugen, woraus folge, dass er die zur Last gelegten Provokationen wirklich begangen habe. Da er sich auch in einem stark alkoholisierten Zustand befand, könne geschlossen werden, dass er während seiner Gestikulationen auch Bier verschüttete und Zigaretten rauchte. Die Angaben des Zeugen X seien schlüssig. Das Ermittlungsverfahren habe keine Umstände hervorgebracht, die den Zeugen zu wahrheitswidrigen Angaben hätten veranlassen können.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde durch das Vorbringen des Bw nicht in Frage gestellt werden können. Auf Grundlage der aktenkundigen Beweise ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig und unbedenklich.

 

Der Bw hatte bei seiner behördlichen Vernehmung am 9. April 2009 aus Anlass des Einspruchs gegen die Strafverfügung zugegeben, dass er alkoholisiert war und auf der Tribüne gestikulierte, indem er so tat, als ob er Ziehharmonika spielte. Lediglich das Rauchen und das Herumschütten von Bier auf der Tribüne bestritt er. Insofern spricht aber die schlüssige und glaubhafte Zeugenaussage des X X, zu der der Bw nicht einmal Stellung nahm, eindeutig gegen ihn. Der belangten Behörde ist auch zu folgen, wenn sie es beim Bw als einem Bier trinkenden Gestikulierer in alkoholisiertem Zustand für sehr naheliegend gehalten hat, dass er durch sein unsicheres Verhalten auch Bier verschüttete.

 

In der Berufung will der Bw nunmehr sein Verhalten und seine deutliche Alkoholisierung offensichtlich verharmlosen, indem er nur mehr von "etwas angeheitert" und auch von "etwas gestikuliert" spricht. Mit seinem Hinweis, er hätte niemals Bier auf andere Gäste geschüttet, verkennt der Bw, dass ihm dies als vorsätzliches und damit gerichtlich strafbares Verhalten (vgl etwa §§ 125 und 115 StGB) von der belangten Behörde nicht angelastet wurde. Es ist im Spruch des Straferkenntnisses nur die Rede von Bier verschütten, womit ein fahrlässiges Verhalten als Folge der Alkoholisierung und des Gestikulierens auf der Tribüne gemeint ist.

 

Die wesentlichen Tatumstände werden auch durch die dienstlichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten bestätigt, die den offensichtlich alkoholisierten Bw beim Geländer der Tribüne wild gestikulierend vorfanden. Er reagierte nicht einmal auf mehrmalige Aufforderungen der Polizei, sein Verhalten einzustellen und zur Identitätsfeststellung mitzukommen. Selbst nach Androhung der Festnahme erwiderte er nur "na". Da er selbst nach zweiter Androhung der Festnahme weiter vor den Besuchern auf den Sitzplätzen des Tribünenbereichs herumgestikulierte, wurde er schließlich unter Anwendung von Körperkraft von den Polizeibeamten festgenommen und vom Tribünenbereich entfernt (vgl Darstellung der Anzeige vom 17.03.2009).

 

Das in der Anzeige geschilderte Verhalten des Bw spricht klar für seine ganz erhebliche Alkoholisierung. Offenbar kann er sich auch nachtäglich nicht mehr richtig an den Vorfall erinnern, weil er nicht einmal weiß, dass ihn die Polizei festgenommen hatte. In der Berufung spricht er nämlich nur von einem unbekannten Mann, der ihm den Arm auf den Rücken gedreht und ihn zum Ausgang gebracht hätte. Danach habe jemand einen Rettungswagen verständigt und er sei ins Krankenhaus Schärding gebracht worden. Völlig unschlüssig resümiert er, dass somit keine Störung der öffentlichen Ordnung gegeben sei. Tatsächliche waren es die Polizeibeamten, die die Rettung auf seinen Wunsch verständigten, was dem Bw offenbar ebenfalls nicht in Erinnerung ist. An solche Details kann er sich gar nicht erinnern. Auch wenn sein Erinnerungsvermögen getrübt ist, der Bw weiß noch das Wesentliche, nämlich dass er alkoholisiert war und einen Ziehharmonikaspieler vor den Zuschauern der Tribüne gestikulierend imitiert hatte. Insofern stehen seine Angaben bei der ersten Vernehmung durchaus im Einklang mit der erstatteten Anzeige.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die Verwaltungsübertretung einer Störung der öffentlichen Ordnung nach dem § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2005, begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen zu bestrafen,
 
wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.
 
Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein die Beweisregel des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ausschließendes Erfolgsdelikt. Für die Strafbarkeit genügt nach § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten (vgl Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3 [2005] 780, Anm A.1). Tatbildlich iSd § 81 Abs 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten, das als "besonders rücksichtslos" qualifiziert werden kann und eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführt. Dieser Störungsunwert ist als Erfolg in der Außenwelt erkennbar.
 
Mit öffentlicher Ordnung meint das Gesetz die äußere Ordnung an einem öffentlichen Ort. Es geht um die Herbeiführung eines Zustands, der den geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, wobei durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein muss (dazu mwN und Bsp Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3 [2005] 784 f, Anm A.4.2.1 bis A.4.2.3).
 

Rücksichtslos ist ein der öffentlichen Ordnung widersprechendes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Die Frage der "besonderen" Rücksichtslosigkeit wird nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein, wobei grundrechtliche Positionen besondere Bedeutung haben. Wer andere bei Ausübung der Inanspruchnahme von grundrechtlichen Positionen stört, handelt in der Regel besonders rücksichtslos (vgl näher Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3 [2005] 781, Anm A.4.1).

 

Zahlreiche Anschauungsbeispiele für rücksichtsloses und Ärgernis erregendes Verhalten aus der Rechtsprechung, die zum Teil noch zur alten Ordnungsstörung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG ergangen ist, finden sich bei Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, 781 ff, Anm A.4.1.1. bis A.4.1.3.).

 

4.2. Im vorliegenden Fall wird dem Bw ein rüpelhaftes und zahlende Gäste einer Musikveranstaltung erheblich störendes Verhalten in einem Zeitraum von 15 Minuten im Tribünenbereich der Bezirkssporthalle Schärding angelastet. Der alkoholisierte Bw hat dabei im Wesentlichen Besucher angepöbelt und durch wildes Gestikulieren vor den Sitzplätzen auf der Tribüne die Sicht auf die Bühne verstellt, wo die "X" musizierten. Er verschüttete offenbar infolge der Alkoholisierung und wegen seines wilden Gestikulierens Bier. Er habe auch geraucht, was den Zeugen X aber weniger störte. Dieser Umstand spielt auch nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates keine Rolle.

 

Das Verhalten des Bw war rücksichtslos, weil ihm das Wohlbefinden der Gäste auf den Sitzplätzen der Tribüne offenbar egal war. Der Bw missachtete dabei jene Regeln des Anstands, die für ein gedeihliches Miteinander unentbehrlich sind, und führte einen Zustand herbei, der geordneten Verhältnissen in einer öffentlichen Veranstaltungshalle widerspricht. Er folgte durch Alkoholeinfluss enthemmt seinem Drang zur Selbstdarstellung und kümmerte sich nicht darum, ob er andere damit empfindlich störte und die Sicht verstellte. Da er seine wilden Gestikulationen eine Viertelstunde lang hemmungslos auslebte und selbst von den einschreitenden Polizeibeamten nach mehrfachen Beanstandungen nur durch Festnahme von der Fortsetzung seiner "Privatvorstellung" abgehalten werden konnte, besteht überhaupt kein Zweifel an der besonderen Rücksichtslosigkeit des Bw. Wer trotz Unmutsäußerungen der auf der Tribüne sitzenden Zuschauer sein provokantes Verhalten einige Zeit fortsetzt und dann nicht einmal auf Ermahnungen von herbeigerufenen Polizeibeamten regiert, der handelt sicher besonders rücksichtslos.

 

Nach der unbestrittenen und unbedenklichen Darstellung in der Anzeige der Polizeiinspektion X konnte der Bw sinngemäß erst durch Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG wegen Verharrens in der Fortsetzung der strafbaren Handlung trotz vorheriger Abmahnung dazu bewegt werden, sein aufsehenerregendes und die öffentliche Ordnung störendes Verhalten einzustellen.

 

Im Ergebnis geht daher auch der erkennende Verwaltungssenat mit der belangten Behörde davon aus, dass durch das geschilderte tatbildliche Verhalten des Bw der übliche Ablauf des äußeren Zusammenlebens der Menschen in der Bezirkssporthalle in Schärding in wahrnehmbarer Weise massiv gestört wurde. Da keine Rechtfertigung ersichtlich ist, liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung iSd § 81 Abs 1 SPG vor, die der Bw auch subjektiv zu verantworten hat. Seine Einlassung war nicht geeignet, ihn zu entlasten. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde entsprechend der Niederschrift vom 9. April 2009 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 1.300 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Diese persönlichen Verhältnisse des Bw sind mangels anderer Angaben auch im Berufungsverfahren maßgeblich. Die belangte Behörde wertete erschwerend keinen Umstand und mildernd die bisherige Unbescholtenheit. Die Berufung ist diesen Strafzumessungsgründen nicht entgegen getreten.

 

Der anzuwendende Strafrahmen sieht Geldstrafe bis zu 218 Euro vor. Da der Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Tat als erheblich anzusehen ist, erachtet auch der erkennende Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe von 80 Euro für tat- und schuldangemessen und den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine Geldstrafe in dieser Höhe erscheint vor allem in spezialpräventiver Hinsicht notwendig, um den uneinsichtigen Bw in Hinkunft von gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb von 2 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde mit lediglich 26 Stunden bemessen. Sie erscheint unbedenklich und kann aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

 

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