Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110965/4/Wim/Pe/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1.6.2010, BZ-Pol-10042-2010, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8.4.2010 als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 und 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer Strafverfügung vom 2.3.2010 als unbegründet abgewiesen.

 

In dieser Strafverfügung wurde wegen einer Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 5 Stunden verhängt.

 

Im Einzelnen wurde dem Bw vorgeworfen:

„Sie haben als Gewerbeinhaber eines Gewerbes laut § 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernemeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxigewerbe]) mit sieben Personenkraftwagen – und somit als Unternehmer iSd § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 folgenden Sachverhalt zu verantworten:

Obwohl in Fahrzeugen des Taxigewerbes das Rauchen nicht gestattet ist, hat der Lenker des Fahrzeuges VW Passat, pol. Kennzeichen X – X – in diesem zumindest am 19.02.2010 um 22:10 Uhr geraucht.

Diese Verwaltungsübertretung wurde von den zuständigen Stellen des Landespolizeikommandos Oberösterreich aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung am 21.02.2010 angezeigt.“

 

 

2. In der eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass zunächst kein Beweisergebnis vorliege, wonach eine Zustellung iSd § 17 Zustellgesetz durch die Hinterlassung einer Verständigung tatsächlich erfolgt sei. Die Erstbehörde hätte hier nicht ausreichende Erhebungen durchgeführt.

Das Schriftstück, dass mit dem Vermerk "zurück nicht behoben" retourniert worden sei, ergebe für die Behörde eine Verpflichtung den Zustellvorgang zu überprüfen. Eine Entfernung bzw. der Verlust der Hinterlegungsanzeige rechtfertige den Wiedereinsetzungsantrag.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Postzustellers. Von diesem wurde angegeben, dass er – soweit er sich erinnern könne – sehr wohl eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingeworfen habe. Er sehe keinen Grund, dies unterlassen zu haben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, nach dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

4.2. Aus den Ausführungen des Postzustellers ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass grundsätzlich eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen wurde. Weiters spricht dafür, dass auch der RSa-Brief schließlich unbehoben an die Erstbehörde zurückgeschickt wurde. Auf dem zurückgesendeten RSa-Rückschein wurde angekreuzt: „Zustellversuch am 11.3.2010 - in das Hausbrieffach eingelegt“ sowie „Hinterlegung beim Postamt - Beginn der Abholfrist 4.3.10“.

Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Berufungswerber offensichtlich erst durch die ihm zugegangene Mahnung vom 30.3.2010 von der Strafverfügung in Kenntnis gesetzt wurde und daraufhin fristgereicht einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit einem Einspruch mit Schriftsatz vom 8.4.2010 eingebracht hat.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat zeigen sich keine Gründe, die darauf hindeuten würden, dass der Berufungswerber tatsächlich vorher von der Strafverfügung Kenntnis erlangt hat, sodass offensichtlich davon auszugehen ist und für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch glaubhaft erscheint, dass die Hinterlegungsanzeige vorher in Verlust geraten ist.

 

Es war daher dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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