Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165190/4/Wim/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.06.2010, GZ. 0019506/2010 wegen Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 72,60 Euro  zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 47 Abs.1 iVm §20 Abs. 1 Z5 und § 34 Kraftfahrliniengesetz (KflG) eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

 

 

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H., mit dem Sitz in X, und somit nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die X Gesellschaft m.b.H. hat als Berechtigungsinhaber in der Zeit von 24.09.2009 bis 22.12.2009 gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z.5 KflG verstoßen, indem das Haltestellenzeichen für Stand 4 (welches für beide Fahrtrichtungen nur am östlichen Fahrbahnrand der Industriezeile 46 m nördlich der Südkante des gegenüberliegenden Objektes Industriezeile 84 aufgestellt werden sollte) der von der X Gesellschaft m.b.H. betriebenen Kraftfahrlinie Linz-Tuzla, im oben angeführten Zeitraum nicht aufgestellt wurde und somit den Vorschriften des § 34 KflG über Haltestellen nicht entsprochen wurde.

 

Die oa. Kraftfahrlinie wurde mit Bescheid des Amtes der Oö .Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, vom 15.10.2008, GZ Verk-640.507/39-2008-Ga/Eis, mit der Auflage, dass „zur Kennzeichnung der Haltestelle bei allen 4 Ständen entsprechend der Verhandlungsschriften Haltestellenzeichen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, aufzustellen und die für die jeweiligen Kraftlinien geltenden Fahrplänen anzubringen sind", genehmigt. "

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, aber nicht Konzessionsinhaber sei, sonder dies die X GmbH wäre.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Weiters wurde den Berufungswerber schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 9 Abs. 1 VStG der als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufenen Person die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu Verantworten habe. Weiters wurde er unter Hinweis auf den 20%-igen zusätzlichen Kostenbeitrag bei Abweisung seiner Berufung ersucht, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Unabhängige Verwaltungssenat mitzuteilen, ob er die Berufung aufrecht erhalte oder nicht.

 

Diese Aufforderung wurde dem Berufungswerber durch Übergabsbestätigung an einen Mitbewohner am 2.3.2010 per RSb zugestellt.

 

Der Berufungswerber hat bis Dato keinerlei Äußerung abgegeben.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Spruch festgestellten Sachverhalt aus.

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Ausführungen des Berufungswerbers. Dieser hat den Tatvorwurf nicht bestritten, sondern lediglich angeführt, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH sein und daher nach seiner Auffassung nicht verantwortlich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ha erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich  auf die Rechtsausführungen und die gesamte Begründung der ersten Instanz verwiesen werden.

 

Gemäß §9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlich wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH ist der Berufungswerber eine solche zur Vertretung nach außen berufenen Person weshalb er die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Auch die Strafbemessung erfolgte nach den Vorgaben des § 19 VStG und kann der Unabhängige Verwaltungssenat daran keine Beanstandung finden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche  Verfahrenskostensbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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