Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165335/2/Bi/Jo VwSen-165336/2/Bi/Jo VwSen-165337/2/Bi/Jo

Linz, 06.09.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn X, vom 15. August 2010

1)    gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 4. August 2010, VerkR96-6417-2010 (= VwSen-165335), wegen Übertretung der StVO 1960,

2)    gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 4. August 2010, VerkR96-6390-2010 (= VwSen-165336), wegen Übertretung der StVO 1960,

3)    gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 4. August 2010, VerkR96-6700-2010 (= VwSen-165337), wegen Übertretung der StVO 1960,  

zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird jeweils Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-6417-2010 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. März 2010 um 9.19 Uhr den Pkw X auf der B148 bei Strkm 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-6390-2010 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. März 2010 um 10.34 Uhr den Pkw X auf der B148 bei Strkm 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­­geschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-6700-2010 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. März 2010 um 9.55 Uhr den Pkw X auf der B148 bei Strkm 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­­­geschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Gegen diese drei Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe an diesen Tagen das Fahrzeug nicht geführt und könne daher die Rechtsvorschrift des § 52 lit.a Z10a StVO nicht verletzt haben. Daher lege er gegen alle drei Straferkenntnisse Widerspruch ein.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der auf den Bw zugelassene Pkw wurde in den genannten Fällen im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h von einem stationären Radargerät gemessen. Eine Anhaltung erfolgte in allen drei Fällen nicht.

Der Bw hat ebenso in allen drei Fällen die Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 damit beantwortet, er könne dazu keine Auskunft erteilen. In den Einsprüchen gegen die Strafverfügungen hat der Bw bereits ausgeführt, er habe das Fahrzeug nicht gefahren.

Die Erstinstanz hat im Wege der Beweiswürdigung nach österreichischen Rechtsvorschriften eine Auskunftsverpflichtung bejaht und "in freier Beweis­würdigung" angenommen, er habe das Fahrzeug jeweils selbst gelenkt, weil er eben nicht entsprechend mitgewirkt habe.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist Tatsache, dass ein Lenker in allen drei Fällen nicht feststeht und der Bw zwar nach österreichischen Rechtsvorschriften gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu einer Auskunftserteilung (mit allen Konse­quen­zen) verpflichtet ist, nicht aber nach deutscher Rechts­ordnung, weshalb derartige Strafen in Deutschland nicht vollstreckt werden. Aus der aus der Sicht des Bw zurecht erfolgten Nichtmitwirkung den Schluss zu ziehen, er könne nur selbst den auf ihn zugelassenen Pkw gelenkt haben, ist etwas weit hergeholt und findet im Beweisverfahren keine Deckung. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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