Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320168/4/Wim/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten Herrn X, Obmann der "X" X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Oktober 2009, N96-12-2009 wegen Übertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und verhängte Geldstrafe auf gesamt 300 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafen auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

II.   Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 30 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1, 2 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 56 Abs. 2 Z1 iVm § 5 Z10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe von je 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es zu verantworten, dass zumindest am 16.07.2009 in X, X (vor den dortigen Garagen) auf dem Gst. Nr. X der KG. und Gde. X, Abfall, und zwar 

 

1. ein PKW Marke X, und

 

2. ein PKW Marke X

 

abgelagert wurde, und damit eine Grundfläche im Grünland zum Ablagern von Abfall (nicht fahrbereite Autowracks) ohne bescheidmäßige Bewilligung im Sinne des § 5 Ziff. 10 Oö. NSchG 2001 verwendet wurde."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber nicht gesetzeskundig sei und es daher angebracht gewesen wäre, ihn aufzufordern, die alten Autos zu entsorgen und nicht gleich mit Verwaltungsstrafen vorzugehen. Es wurde beantragt der Berufung stattzugeben und die verfügte Strafe zu erlassen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nach dem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von einer solchen abgesehen werden.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht der im erstinstanzlichen Spruch festgestellte Sachverhalt fest. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wurde auch vom Berufungswerber in keinem Stadium des Verfahrens in Abrede gestellt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Strafbemessung.

Wenn der Berufungswerber vermeint, dass er vorher hätte aufgefördert werden müssen, die Autowracks zu beseitigen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Strafbarkeit grundsätzlich durch die Übertretung des unbefugten Lagerns von Abfall nach dem Oö. Naturschutzgesetz entsteht.

Überdies wurde von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass in einem administrativen Entfernungsverfahren der Berufungswerber nunmehr die Kraftfahrzeuge freiwillige entfernt hat und auch dort seine Berufung zurückgezogen hat. Dieser Umstand wurde nunmehr auch im Strafverfahren als mildernd zusätzlich angerechnet und führt daher zu einer geringfügigen Verringerung der Strafhöhe die selbst bei bescheidensten persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 19 VStG als gerechtfertigt anzusehen ist.

 

Die verhängten Einzelstrafen wurden zu einer Gesamtgeld- und Ersatzfreiheitsstrafe zusammengefasst, da das gegenständliche Tatbild gesamt im Ablagern von Abfall besteht und die Anzahl und Art der Abfälle nur auf die Strafbemessung Einfluss haben. Da es sich um zwei gleichartige Autowracks auf dem gleichen Grundstück gehandelt hat, ist der Tatunwert auch als gleichartig einzustufen und daher der Berufungswerber durch die neue Strafbemessung keinesfalls in seinen Rechten eingeschränkt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der Berufung durch die Strafherabsetzung teilweise Folge gegeben wurde, vermindert sich der 10%-ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein gesonderter Beitrag zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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