Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100575/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. August 1992 VwSen 100575/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.08.1992

VwSen 100575/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. August 1992
VwSen - 100575/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung bzw. über die Berufung gegen das Strafausmaß des F S vom 1. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 1992, VerkR96/10925/1990, zu Recht:

I. Der hinsichtlich Faktum 2. eingebrachten Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Die Berufung gegen das Strafausmaß (Faktum 1.) wird abgewiesen und die verhängte Strafe in diesem Punkt bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge hinsichtlich des eingestellten Verfahrens. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 200 S (20% der hinsichtlich Faktum 1. verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 45 Abs.1 Z.1 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 21. Februar 1992, VerkR96/10925/1990, über Herrn F S, F, S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) einem Tag und 2.) einem Tag verhängt, weil er am 30. Oktober 1990 gegen 14.20 Uhr den PKW der Marke Opel Ascona mit dem Kennzeichen in W im Gemeindegebiet A auf der Bundesstraße in Fahrtrichtung A gelenkt hat, wobei er 1.) ca. bei km 11,0 der B143 trotz Gegenverkehrs einen PKW überholte und dadurch den entgegenkommenden Lenker zum Abbremsen nötigte und 2.) an dieser Stelle überholte, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen werde können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Der Berufungswerber brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung (Faktum 2.) sowie Berufung gegen das Strafausmaß (Faktum 1.) ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Von der Erstbehörde wurde das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der Tatvorwurf gutachtlich untermauert werden könne. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 27. Juni 1991, BauMe-010000/589-1991/Ma/Ra, zu dem Schluß, daß die bei Strkm. 11,0 (der B143) beginnende Überholstrecke eine Linkskurve mit einer maximalen Überholsichtweite von 200m beschreibt. Zur gutachtlichen Beantwortung der an ihn gestellten Fragen erachtet der Sachverständige Angaben über die vom Überholten und vom überholenden Fahrzeug ungefähr gefahrenen Geschwindigkeiten für erforderlich.

Derartige Angaben sind aber dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und können wohl auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr erhoben werden. Zum einen ergibt sich dies daraus, daß über die vom Berufungswerber bei Strkm. 11,0 gefahrene Geschwindigkeit keine Angaben im Akt sind und daher diesbezüglich auf Behauptungen des Berufungswerbers selbst zurückgegriffen werden müßte, was nicht zweckmäßig erscheint. Das gleiche gilt auch für das überholte Fahrzeug, wobei der Lenker dieses Fahrzeuges nicht bekannt und daher auch eine Einvernahme nicht möglich ist. Die Erstbehörde hat das o.a. Gutachten ignoriert und ist mit einem Schuldspruch vorgegangen. Das in diesem Punkt angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen, wobei der Ordnung halber darauf hinzuweisen ist, daß die vom Berufungswerber in der Berufung ausgeführten rechtlichen Erwägungen vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht geteilt werden.

Zur Berufung gegen das Strafausmaß (Faktum 1.) ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überholdelikte stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß solche Übertretungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. zumindest zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr führen. Keinesfalls kann daher von "Bagatelldelikten" die Rede sein. Dies hat naturgemäß bei der Strafzumessung Niederschlag zu finden. Im konkreten Falle wurde von der Erstbehörde eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt. Diese kann zum einen bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Zum anderen mußte eine einschlägige Verwaltungsübertretung als erschwerend gewertet werden. Auch wenn die Erstbehörde von zwei einschlägigen Vormerkungen ausgegangen ist, vermag auch der Wegfall einer Vormerkung aufgrund des Ablaufes der Frist des § 55 Abs.1 VStG an der Strafhöhe nichts zu ändern. Die Schwere der Übertretung läßt eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe allein aus diesem Grunde nicht zu. Die vom Berufungswerber beantragte Geldstrafe in der Höhe von 500 S müßte wohl als Strafe mit "Symbolcharakter" angesehen werden, sodaß diesem Antrag nicht zu entsprechen war. Die Erstbehörde hat das Geständnis des Berufungswerbers als Milderungsgrund gewertet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solches im rechtlichen Sinn überhaupt vorlag, da aufgrund des Erhebungsergebnisses dem Berufungswerber wohl nichts anderes übrig geblieben ist, als den Tatvorwurf letztendlich unbestritten zu belassen.

In der Berufung wird die Herabsetzung der Geldstrafe mit der geringen Einkommenssituations des Berufungswerbers begründet. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist von einem monatlichen Mindesteinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 7.000 S ausgegangen, bei welchem ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe zugemutet werden muß, ohne seine Sorgepflichten zu beeinträchtigen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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