Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164044/9/Kei/Eg

Linz, 17.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X X und Dr. X X, Straße, X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2009 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die auf dem Dachträger geladenen Eisenträger nicht ausreichend gesichert waren, da die Auflagefläche nur wenige cm betrug und keine Antirutschmatte eingelegt war. Weiters waren zwei der vier verwendeten Gurte locker, zwei waren eingerissen und beschädigt. Die geladenen Eisenträger hätten auf die Fahrbahn fallen können.

Tatort: Gemeinde, Landesstraße Freiland, Strkm., Fahrtrichtung.

Tatzeit: 07.10.2008, 15:30 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967

Fahrzeug:

Kennzeichen LKW, Mercedes Sprinter

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

150 Euro                        60 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG                                                                                      1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. März 2009, Zl. VerkR96, Einsicht genommen und am 28. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt, und der Zeuge GI X X einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den LKW mit dem Kennzeichen X am 7. Oktober 2008 um 15.30 Uhr in X auf der B, Landesstraße Freiland, bei Strkm. X, in Fahrtrichtung X. Auf dem Dachträger des LKW waren Eisenträger geladen. Die Auflagefläche betrug nur wenige cm und es war keine Antirutschmatte eingelegt. Zwei der vier verwendeten Gurte waren locker, zwei waren eingerissen und beschädigt.

Gurte waren geknotet und es wurden keine Kantenschoner verwendet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X X und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 44 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Die in der Verhandlung gemachten gutachtlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen X sind schlüssig.

Der technische Sachverständige X hat in seinen gutachterlichen Ausführungen im Hinblick auf den Reibwert eine Bandbreite angeführt. Durch den Oö. Verwaltungssenat wird zugunsten des Bw vom höchsten Reibwert innerhalb der durch den technischen Sachverständigen angeführten Bandbreite ausgegangen. In diesem Fall wäre die Verwendung einer Anzahl von 4 Gurten für die gegenständliche Ladungssicherung ausreichend gewesen. Dies aber nur unter der Prämisse, dass die 4 Gurte sach- und fachgerecht verwendet worden wären. Dies war aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht der Fall, weil nämlich Gurte beschädigt waren, Gurte geknotet waren und nicht Kantenschoner verwendet wurden. Auch den vom Bw in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen (Seite 9 und 12), dass ein entsprechender Kantenschutz zu verwenden ist - ein solcher hat im gegenständlichen Zusammenhang gefehlt – und dass Gurte nicht verdreht sein dürfen.

Von diesem geführten Hintergrund war insgesamt die gegenständliche Ladungssicherung nicht ausreichend.

Die durch den Bw beantragte Durchführung eines Augenscheins wurde abgelehnt, weil sich der relevante Sachverhalt aus den aufgenommenen Beweisen – insbesondere den gegenständlichen Fotos, die die tatsächliche Situation wiedergeben – ergibt.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 3000 Euro brutto pro Monat, er ist Miteigentümer eines Hauses, er hat Sorgepflichten für zwei Kinder und eine teilweise Sorgepflicht für seine Frau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.09.2010, Zl.: 2010/02/0194-3

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