Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165231/8/Br/Th VwSen-165267/2/Br/Th

Linz, 24.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn X, gegen die  Strafer­kenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.9.2009, Zl.: VerkR96-7434-2009 (=VwSen-165231) und der Strafberufung zu VerkR96-3192-2009 (=VwSen-165267), nach der am 24. August 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.  Die Berufungen werden in beiden Fällen als unbegründet abgewiesen.

      Der Schuldspruch des Straferkenntnisses VerkR96-7434-2008 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber am 19.6.2008, 16:35 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X im Ortsgebiet von Palting auf der L505 bei Strkm. 11,060 von Mattighofen kommend in Fahrtrichtung Salzburg, Höhe Volksschule Palting Nr. 15, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war.

 

II. Dem Berufungswerber werden jeweils zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten des Berufungsverfahrens je 436 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe); für die ausgesprochene primäre Freiheitsstrafe werden je 42 Euro als Verfahrenskostenbeitrag auferlegt .

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51i und 51e Abs.1 Z1 u. Abs.7 und 44a Z1 VStG.

Zu II. §§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen über den Berufungswerber jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 6 Wochen) und eine primäre Freiheitsstrafen von je zwei (2) Wochen verhängt. Als Kostenbeitrag für die ausgesprochene Geldstrafen wurden je 218 Euro (10% der Geldstrafe) auferlegt.

Für die ausgesprochenen primären Freiheitsstrafe wurden von der Erstbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt.

Dem Berufungswerber wurde im erstangeführten Verfahren zur Last gelegt, er habe am 19.6.2008 um 16:35 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der L 505 und im zweitangeführten lediglich die Strafhöhe mit Rechtsmittel bekämpften Verfahren, er habe am 17.3.2008 um 17:54 Uhr das genannte Fahrzeug auf der L546 bzw. L546a im Gemeindegebiet von St. Wolfgang, jeweils auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete in beiden Fällen die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers als erwiesen. Gestützt wurde dies auf die Wahrnehmung jeweils eines Straßenaufsichtsorgans, wobei der Berufungswerber in beiden Fällen als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X an den in den Anzeigen angeführten Örtlichkeiten angehalten wurde.

Die Identität des Berufungswerbers habe beim Vorfall am 19.6.2008 durch ein Lichtbild in der erkennungsdienstlichen Evidenz (EKIS) nachvollzogen werden können. Dem Berufungswerber sei über Aufforderungsschreiben der Behörde erster Instanz vom 13.8.2008 und zum zweitangeführten Fall mit Ladungsbescheid vom 1.4.2008 zur Rechtfertigung eingeladen worden. Dazu hat er sich jedoch jeweils nicht geäußert bzw. ist er dem Ladungsbescheid nicht nachgekommen.

Die Behörde erster Instanz  erblickte keinerlei Schuldausschließungsgründe und verwies in ihren rechtlichen Ausführungen auf § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs. 1 FSG und den dort vorgesehenen Strafrahmen.

Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe neben der Geldstrafe wurde auf die bereits zahlreichen einschlägigen Vormerkungen und damit auf spezialpräventive Überlegungen gestützt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit den zu beiden Fällen am 20.5.2010 verfassten und an diesem Tag fristgerecht per FAX und an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufungen.

Den Vorfall vom 19.6.2008 (L505, Gemeinde X) bestreitet er dem Grunde nach in teils unsachlich abgefasster Darstellung. In der Substanz bringt er zum Ausdruck,  er habe auf einem fast 30 Jahre alten Foto vom Meldungsleger  nicht beweistauglich identifiziert werden können. Er räumt jedoch ein, früher öfters ohne Lenkberechtigung gefahren zu sein.

Betreffend die Strafzumessung zum Vorfall in St. Wolfgang am 17.3.2008 bezeichnet er die verhängte Strafe unter Hinweis auf sein geringes Einkommen als Willkür und Schikane. Die Vorstrafen würde Jahre zurückliegen und dürften nicht mehr herangezogen werden. Daher ersuche er um eine erhebliche Strafreduzierung.

Gegenwärtig sei er im übrigen sehr wohl im Besitz einer Lenkberechtigung. Sein Gehalt belaufe sich nur auf 800 Euro und nicht, wie von der Behörde angenommen, 1.300 Euro; er habe Sorgepflichten für drei Kinder.

In beiden Berufungsschriften findet sich keine Wohnadresse.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Verfahrensakte zur Berufungsentscheidung zu verschiedenen Zeiten vorgelegt. Beide Verfahren konnte schließlich noch auf einen Termin koordiniert und die Berufungsverhandlungen verbunden werden.

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Dieser hat, da jeweils primäre Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 2.000 Euro  verhängt wurden, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer zu entscheiden.

Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers BI X. Auf die Anhörung des Zeugen X konnte letztlich nach Klarstellung der bloßen Strafberufung zum Vorfall vom 17.3.2008 verzichtet werden.

Neben dem Berufungswerber nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Eingangs wird festgestellt, dass in Vorbereitung der Berufungsverhandlung Abfragen im Zentralmelde- u. Führerscheinregister vorgenommen wurden. Im Wege der Bundespolizeidirektion Schwechat wurde über h. Ersuchen an der zuletzt bekannten Adresse der Unterkunftgeberin des Berufungswerbers, Doris Graf, eine Anfrage über eine allenfalls neue Unterkunft des Berufungswerbers eingeholt.

Laut Zentralmelderegister war der Berufungswerber nämlich nur bis 15.6.2010 an der Adresse X, X, polizeilich gemeldet.

An dieser Adresse konnten dem Berufungswerber von der Behörde erster Instanz, nach mehreren Fehlversuchen, beide Straferkenntnisse am 7. Juni 2010 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt werden.

Angesichts der sich durch die Abmeldungen ergebenden Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren wurde an der letztgenannten Adresse versucht, den Berufungswerbers dennoch zu erreichen. Dies gelang schließlich durch einen von der Unterkunftgeberin des Berufungswerbers  veranlassten Rückruf des Berufungswerbers (AV v.22.7.2010, Subzahl 5).

Dabei wurde ihm der Verhandlungstermin 24.8.2010 zur Kenntnis gebracht. Er sagte auch die Behebung der diesbezüglich bereits zur Postversendung vorbereiteten Ladung zu. Der Berufungswerber erklärte im Zuge dieses Telefonates ferner, dass gegen ihn ein weiteres Berufungsverfahren anhängig sein müsste. Die Miterledigung dieses zum 22.7.2010 der Berufungsbehörde von der Behörde erster Instanz noch nicht vorgelegten Aktes wurde vom Berufungswerber zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

4.1. Erwiesener Sachverhalt:

Der Berufungswerber war zu den fraglichen Zeitpunkten, wie selbst er einräumt, nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

Warum ihm die Erteilung einer Lenkberechtigung bis dahin versagt geblieben war, konnte in der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden. Wohl wird nicht übersehen, dass die berufliche Situation des Berufungswerbers einen gewissen sachlichen Zwang zum Lenken ohne entsprechende Berechtigung ausgeübt haben mag. Andererseits behauptet der Berufungswerber  aber nicht einmal selbst, all diese Zeit irgendwelche Anstrengungen zum Erwerb der Lenkberechtigung in Österreich gemacht zu haben.

Das Lenken eines Pkw ohne eine entsprechende Berechtigung rechtfertigt weder die zahlreich wiederholten Regelverstöße noch entschuldigt es diese. Diese Art von Fehlverhalten zählt im übrigen zu den schwersten Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wies der Berufungswerber jedoch einen ihm nach den hier verfahrensgegenständlichen Vorfällen von der Republik Tschechien ausgestellten Führerschein vor.

 

 

4.1.1. Am 19. Juni 2008  ist der Berufungswerber  BI X im Rahmen der Verkehrsüberwachung auf der L505 im Gemeindegebiet Palting aufgefallen, als er etwa 100 bis 150 m vor dem Standort des Meldungslegers anhielt und sein Fahrzeug nach rechts zum Fahrbahnrand lenkte. Aus diesem Grund entschlossen sich der Meldungsleger und der mit ihm Verkehrsüberwachungsdienst versehende Kollege zur Anhaltung, als der Berufungswerber kurze Zeit später die Fahrt in Richtung des Meldungslegers wieder fortsetzte.

Im Zuge der Anhaltung erklärte ihm der Lenker weder einen Führerschein noch sonst ein Identitätspapier bei sich zu führen; den Führerschein habe er in Salzburg.

Er gab jedoch dem Meldungsleger die auf den Berufungswerber lautenden Personaldaten bekannt, welche dieser auf zwei Blockzettel handschriftlich notierte und im Original anlässlich seiner Zeugenvernehmung der Berufungsbehörde vorlegte. Eine Kopie hiervon wurde als Beilage 1 zum Akt genommen.

Der Zeuge erklärte in weiterer Folge im Rahmen der Berufungsverhandlung unumwunden, dass ihm der damals Angehaltene als der heute anwesende Berufungswerber erinnerlich ist. Der Zeuge ließ auf diesbezüglich konkrete Befragung keine Zweifel. Er sei sich sicher, dass es sich damals um den Berufungswerber gehandelt habe.

Da keine Dokumente verfügbar waren, wurde die Identität des namentlich evidenten Lenkers auf Grund eines Bildes aus  der erkennungsdienstlichen Evidenz (EKIS) verifiziert. Auch daraus ergab sich die übereinstimmende Identität mit den Lenkerdaten als die heute anwesende Person des Berufungswerbers. Auch dieses Foto aus dem System EKIS wies der Meldungsleger mit seinen Originalhandaufzeichnungen vor.

Dabei handelt es sich zwar um ein Foto des Berufungswerbers aus dem Jahr 1981, jedoch selbst darauf ist er im Profil im heutigen Aussehen noch durchaus erkennbar und hegt die zur Entscheidung berufene I. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates daher keine Zweifel an der damaligen Lenkeridentität des Berufungswerbers. So ist einerseits der Meldungsleger glaubwürdig, wenn er unumwunden und spontan den Berufungswerber als den damaligen Lenker identifizierte; andererseits konnte die vom Lenker dem Meldungsleger damals bekannt gegebenen exakten Personaldaten im Ergebnis auch nur der Berufungswerber selbst wissen. Völlig unwahrscheinlich wäre es, dass eine dem Berufungswerber zum verwechseln ähnlich sehende Person dessen Daten exakt zu benennen gewusst hätte und andererseits dem Berufungswerber verborgen geblieben wäre, dass diese Person mit seinem Auto unterwegs gewesen wäre. Eine Fahrzeugentfremdung wurde vom Berufungswerber dezidiert ausgeschlossen. Wer wenn nicht er, sollte daher dem GI X seine Identitätsdaten vor Ort gegeben haben bzw. ihm gegenüber gestanden sein.

Die Bestreitung der damaligen Lenkerschaft kann demnach nur als Schutzbehauptung abgetan werden.

Die Berufung war daher im Schuldspruch abzuweisen, wobei dieser gemäß § 44a Z1 VStG näher zu konkretisieren war. Dazu wird auf die Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. August 2008 verwiesen.

 

 

 

5. Zur Straffestsetzung wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in beiden Verfahren festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Zunächst wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher aus generalpräventiven Überlegungen und im Interesse der Verkehrssicherheit mit entsprechender Strenge geahndet werden.

Der Berufungswerber ist laut Aktenlage bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung insgesamt zwölfmal einschlägig vorgemerkt. Diese Verwaltungsvorstrafen ereigneten sich im Zeitraum von 17.10.2005 bis 22.4.2008. Es wurden jeweils Geldstrafen von 5 x 1.500 Euro 6 x 1.800 Euro und zuletzt 2.180 Euro verhängt [Letztere wirkt nur für den Vorfall vom Juni 2008 als Straferschwerend].

Bei der Bundespolizeidirektion Salzburg wurden idZ von 24.10.2005 bis 6.9.2007  wiederum vier einschlägige Vormerkungen evident. In drei Fällen wurde die Mindeststrafe von 365 Euro und in einem Fall 1.500 Euro ausgesprochen.

 

 

6. Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe [nur] verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Voraussetzungen sind mit nicht weniger als sechzehn einschlägigen Verstößen in der Zeitabfolge von knapp fünf Jahren gegeben.

Eine primäre Freiheitsstrafe von je zwei Wochen bei Ausschöpfung des Strafrahmens der Geldstrafe scheint daher durchaus angemessen, weil dies die als nachhaltig straferschwerenden zahlreichen einschlägigen Fehlverhalten insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen geboten scheinen lassen.

Nach § 37 Abs.3 FSG bedarf es insbesondere "spezialpräventiver" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe (VwGH 31.7.2007, 2007/02/0016).

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist selbst durch die nach diesen Verstößen zwischenzeitig (in Tschechien) erworbenen Lenkberechtigung wohl keineswegs ausgeschlossen, dass er dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw. dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs.3 FSG verstößt, oder Kraftfahrzeuge lenkt, für die die (tschechische) Lenkberechtigung nicht gilt (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267).

 

 

6.1. Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Die Behörde erster Instanz irrte in der Verfahrenskostenbestimmung, wenn sie für die ausgesprochene primäre Freiheitsstrafe Verfahrenskosten nicht ausgesprochen hat. Pro Tag Freiheitsstrafe wären daher 1,50 Euro (gesamt pro Straferkenntnis 21 Euro) zu bestimmen gewesen (vgl. h. Erk. v. 5.5.2009, VwSen-163925/5/Ki/Jo u.a.).

Für das Berufungsverfahren waren demnach pro Tag primärer Freiheitsstrafe 3 Euro, insgesamt daher für die beiden Verfahren je 42 Euro, zu bestimmen.

Neben den zahlreichen straferschwerenden Umständen kommt dem Berufungswerber nur im Fall vom März 2008 der Milderungsgrund des Geständnisses zu. Dieser ist jedoch im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen für eine Strafreduzierung nicht hinreichend.

 

Den Berufungen musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Maga. Bissenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum