Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165326/2/Ki/Kr

Linz, 24.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 9. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Juli 2010, VerkR96-3695-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verhaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2010, VerkR96-3695-2010, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 17. Dezember 2009 um 14.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und habe im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am

9. August 2010 Berufung, er bestreitet, selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben, da es sich (gemeint wohl: beim Lenker) um ein Mitglied seiner Familie handle, habe er das Recht vom seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, er müsse niemanden aus seiner Familie belasten. Er selbst habe das Fahrzeug an diesem Tage nicht gelenkt und im Übrigen müsste er sich auch selbst nicht belasten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gem. § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 18. Jänner 2010 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem stationären Radargerät im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit festgestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erließ zunächst gegen dem Berufungswerber in dieser Angelegenheit eine Strafverfügung (VerkR96-3695-2010 vom 25. März 2010), welche vom diesem beeinsprucht wurde.

 

Im weiteren Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. April 2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Der Berufungswerber reagierte auf dieses Schreiben dahingehend, dass er mitteilte, keine Angaben zur Person zu machen. Er sei nicht verpflichtet Familienangehörige zu belasten, auch müsste er sich nicht selbst belasten. Er sei am besagten Tage nicht gefahren.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Falle wurde die Geschwindigkeit jenes Fahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, mittels eines stationären Radargerätes festgestellt. Eine Anhaltung des betreffenden Fahrzeuglenkers war daher nicht möglich und es gibt auch keinen weiteren Hinweis, welche Person tatsächlich dieses gemessene Fahrzeug gelenkt haben könnte.

 

Eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde vom Berufungswerber nicht ordnungsgemäß beantwortet.

 

Andere Hinweise oder Beweise, dass der Berufungswerber tatsächlich selbst das Fahrzeug gelenkt hat, stehen nicht zur Verfügung und es würde auch im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wohl kein anderes Beweisergebnis hervorkommen.

 

Somit muss festgestellt werden, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen kann, weshalb, jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo",  der Berufung Folge gegeben werden muss und unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass dadurch eine Verfolgung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen ist.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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