Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100577/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 VwSen 100577/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.05.1992

VwSen 100577/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992
VwSen - 100577/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R U vom 29. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Februar 1992, VerkR3/452/1991/Be, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 1992, VerkR3/452/1991/Be, über Herrn R U, K, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 27. November 1990 um 13.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der F auf Höhe des Hauses Nr. im Ortsgebiet von L und somit auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt hat, wodurch nicht zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, obwohl das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten ist.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

Unter dem Begriff "Parken" ist gemäß § 2 Abs.1 Z.28 StVO 1960 das freiwillige Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Dauer als "Halten", also für länger als die Dauer von 10 Minuten bzw. die Dauer einer Ladetätigkeit, zu verstehen.

Im konkreten Fall wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe das Fahrzeug am 27. November 1990 um 13.40 Uhr geparkt. Diese Zeitangabe kann aber nicht der obzitierten Legaldefinition des Begriffes "Parken" entsprechen, da nicht zum Ausdruck kommt, daß das Fahrzeug für eine längere Dauer als 10 Minuten bzw. die Dauer einer Ladetätigkeit abgestellt war. Dem nunmehrigen Berufungswerber wäre daher im Straferkenntnis (und auch in den entsprechenden vorangegangenen Verfolgungshandlungen) vorzuhalten gewesen, für welchen, dem Begriff "Parken" entsprechenden, (Mindest-)Zeitraum er das Fahrzeug geparkt hatte.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus diesen formellen Gründen zu beheben und das Verfahren einzustellen, ohne auf das (nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates im übrigen in rechtlicher Hinsicht unzutreffende) Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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