Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252560/3/Lg/Ba

Linz, 08.09.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des X X, X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 28. Juli 2010, Zl. SV96-23-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Strafberufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herab­gesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: §§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheits­strafe in Höhe von 90 Stunden verhängt, weil er es als im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der X GmbH mit Sitz in X zu verantworten habe, dass in der Zeit von 10.3.2010 bis 1.10.2010 ein näher bezeichneter mazedonischer Staatsangehöriger von dieser Gesellschaft beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforder­lichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis offenbar von Fahrlässigkeit des Bw aus. Mildernd wirke die Unbescholtenheit, erschwerend die Dauer der illegalen Beschäftigung.

 

2. In der Berufung wird beantragt, die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe von € 1.000,00 herabzusetzen. Begründet wird dies damit, dass der Bw geständig sei und sich seit dem Tatzeitpunkt wohlverhalten habe. Der Bw verfüge über kein Vermögen sondern lediglich über ein monatliches Nettoein­kommen in Höhe von rund € 1.100,00. Er sei für drei Kinder unterhaltspflichtig. Nach einem Konkursverfahren sei der Bw mit Forderungen in Höhe von rund € 60.000,00 konfrontiert.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Schuldform (Fahrlässigkeit), die Unbescholtenheit des Bw, die Meldung des Ausländers zur Sozialversicherung sowie das geständige Verhalten des Bw und seine finanzielle Situation erscheint es trotz der relativ langen Beschäftigungsdauer vertretbar, dem Berufungsantrag stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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