Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260415/2/Wim/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. August 2009, Wa96-14/6-2009/Ka wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 Z11 iVm § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

"Sie haben es als grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft X, X zu verantworten, dass ohne der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen und dadurch eine erhebliche Verunreinigung des Gewässers bewirkt wurde, da über eine bei der Güllegrube vorhandene Auslassöffnung eine unbekannte, jedoch nicht unerhebliche Menge Gülle ausgetreten und über eine Wiesenfläche letztendlich in einen ehemaligen Feuerlöschteich abgelaufen ist. Der ehemalige Löschteich wurde massiv mit Gülle verunreinigt.

 

Tatort:  Grundstück Nr. X, KG X., Gemeinde X

Tatzeit:  Anfang März 2009

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung gegangen:

§ 137 Abs. 3 Z 11 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage fest steht, dass der mit Berufung ange­fochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass der Austritt der Gülle offensichtlich durch das unbeabsichtigte Lösen eines in der Senkgrube befindlichen Stoppels erfolgt ist.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 32 WAG 1959 muss es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um einen konkreten, wirksamen und planmäßigen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, der plangemäß durch Einbringung vom wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt.

 

Die Ursache für den Gülleaustritt lag jedoch in einem Störfall, der unzulässig ausgeführten Güllegrube. Damit weist der Sachverhalt in die Richtung einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 iVm den einschlägigen Bestimmungen des § 137 WRG 1959, bei welcher eine Gewässerverunreinigung zum Tatbestand mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte gehört. Ein Tatvorwurf dahingehend, dass dem Berufungswerber die Außerachtlassung der zur Vermeidung einer Verunreinigung gebotenen Sorgfalt vorgeworfen würde, fehlt jedenfalls. Da sich die Tatbilder des § 31 Abs. 1 und des § 32 Abs. 1 WRG nicht decken (s. VwGH v. 2.10.1990, 89/07/0168) und eigentlich eine Übertretung nach § 31 WRG vorzuwerfen gewesen wäre erfüllt der erstinstanzliche Spruch nicht die dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die mangels eingetretener Verfolgungsverjährung auch nicht mehr von der Berufungsbehörde nachgeholt werden können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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