Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401085/6/SR/Ba

Linz, 13.09.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des x auch x, geb. x, Staatsangehöriger von Nigeria alias Sierra Leone, dzt. in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien X, vertreten durch Verein x, dieser vertreten durch x, x, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

II.              Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptfrau von Steyr-Land) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Mit Bescheid vom 22. Juni 2010, Zl. Sich 41-74-2006, hat die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG gegen den oben angeführten Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der in der Justizanstalt Garsten verbüßten Strafhaft am 23. Juni 2010 angeordnet.

 

Der Bescheid wurde dem Bf in der Justizanstalt Garsten am 23. Juni 2010 eigenhändig zugestellt. Der Bf wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gegen 08:00 Uhr in Schubhaft genommen und im Auftrag der belangten Behörde von Beamten der Polizeiinspektion (PI) Garsten ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Steyr zum Vollzug der Schubhaft überstellt (vgl Bericht vom 24.06.2010), wo er sich derzeit noch befindet.

 

1.2. Der Bf, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im September 2002 ohne Reisedokument über unbekannt illegal in Österreich ein und stellte am 2. September 2002 einen Asylantrag. Nach zwei zwischenzeitigen Einstellungen seines Asylverfahrens zur damaligen Zahl 01 24.281 wegen unbekannten Aufenthaltes wurde mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA), Außenstelle Wien, vom 18. Februar 2004, der Asylantrag in erster Instanz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und nach § 8 AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) mit 17. November 2006 rechtskräftig negativ erledigt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichthof abgelehnt (vgl Fremdenpolizeiliche Information vom 02.08.2007).

 

1.3. Folgende rechtskräftigen Verurteilungen des Bf scheinen bisher in Österreich auf:

 

  1. Jugendgerichtshof Wien vom 20.11.2002 (rk. 26.11.2002), Zl. 8 Hv 135/2002m, wegen §§ 15, 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG sowie §§ 15, 269 Abs 1 StGB: 7 Monate Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre, widerrufen am 16.08.2004 zu 153 Hv 57/2004f des Landesgerichts für Strafsachen Wien
  2.  Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.07.2004 (rk. 20.07.2004), Zl. 153 Hv 57/2004f, wegen § 28 Abs 2 und 3 1. Fall SMG iV, § 12 2. Fall StGB: 2 Jahre Freiheitsstrafe
  3.  Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.10.2006 (rk. 16.10.2006), Zl. 61 Hv 92/2006d, wegen § 27 Abs 1, 28 Abs 1 und 2 6. Fall, 28 Abs 3 1. Fall SMG: 5 Jahre Freiheitsstrafe.

 

Der Bf wurde während der Strafhaft in die Justizanstalt Garsten überstellt und verbüßte dort in der Zeit vom 21. November 2006 bis zum 23. Juni 2010 die vom Landesgericht für Strafsachen Wien über ihn verhängte Freiheitsstrafe.

 

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2006, Zl. III-1.105.402/FrB/06, hat die Bundespolizeidirektion (BPD) Wien ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen ausgeschlossen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 2. April 2007, Zl. E1/17443/2007, keine Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot bestätigt.

 

1.4. Am 14. Juni 2010 stellte der Bf über den sozialen Dienst der Justizanstalt Garsten noch vor seinem Strafende bei einem Polizeiorgan der PI Garsten einen Asylfolgeantrag (vgl Meldung vom 15.06.2010). Mit dem Bf wurde am 15. Juni 2010 zu Zl. E1/5603/2010 die Erstbefragung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Zum Grund für den neuerlichen Asylantrag befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er sich als Katholik vor den Moslems in Nigeria fürchte, weswegen er auch das Land 2001 verlassen hätte. Bei der ersten Antragstellung hätte er sich nicht getraut zu sagen, dass es Kämpfe zwischen Katholiken und Moslems in seiner Heimat gäbe, weil er Angst vor der Verfolgung durch Moslems auch in Österreich gehabt hätte.

 

1.5. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 ersuchte die belangte Behörde im Wege des Bundesministeriums für Inneres (BMI) um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf und legte Passfotos und Fingerabdruckblatt bei. Der Bf wurde in der Folge am 4. Juni 2010 der nigerianischen Botschaft in Wien zum Interview vorgeführt. Bei diesem Termin zur Überprüfung der Identität des Bf gab dieser an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, und behauptetet sich im Asylverfahren über Anraten eines Freundes als Nigerianer ausgegeben zu haben. (vgl E-Mail des BMI Abteilung II/3 vom 4.06.2010).

 

Nach Auskunft des BMI wollte die nigerianische Botschaft in der Folge nochmals die Daten des Bf genau prüfen. Zur Abklärung und Beschaffung des Heimreisezertifikates sei eine 18-Punkte-Befragung des Bf dringend erforderlich (vgl AV der belangten Behörde vom 15.06.2010). Die belangte Behörde nahm daraufhin mit dem Bf die Niederschrift vom 22. Juni 2010 auf, wobei die erforderlichen Fragen zur Erlangung des Heimreisezertifikates gestellt wurden. Über Vorhalt seiner Angabe beim Interview, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, meinte der Bf, er hätte dies gesagt, weil eine Person in der Botschaft wie jemand ausgesehen hätte, der ihn schon im Heimatland verfolgt hätte. Gegenüber der belangten Behörde bestätigte der Bf abermals aus Nigeria zu sein. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes trotz des offenen Asylverfahrens in Schubhaft genommen werde. Er erklärte daraufhin, dass er nicht nach Nigeria zurück könne, weil er dort von Islamisten verfolgt worden wäre.

 

Mit Schreiben des BMI vom 7. Juli 2010 wurde das Heimreisezertifikat der nigerianischen Botschaft zunächst im Original übermittelt und dann mit E-Mail vom 8. Juli 2010 wieder ersucht, es zu retournieren, was die belangte Behörde am 9. Juli 2010 auch tat. Eine Nachfrage der belangten Behörde beim BMI zum Grund der verlangten Rücksendung des Heimreisezertifikates ergab, dass der nigerianische Konsul die Sache nochmals prüfen wollte. Demnächst werde seitens des BMI anlässlich von Vorführungen nachgefragt und die belangte Behörde informiert werden (AV vom 30.07.2010). Mit E-Mail vom 6. August 2010 teilte die zuständige Abteilung des BMI mit, dass seitens der nigerianischen Botschaft noch etwas geprüft werden müsste.

 

Die belangte Behörde hat den Bf für eine vom BMI im September geplante Charterrückführung nach Lagos/Nigeria angemeldet und am 19. August 2010 das Heimreisezertifikat in einem Telefonat mit dem BMI neuerlich urgiert, wobei zugesagt wurde, dessen Ausstellung kurzfristig zu betreiben (vgl AV vom 19.08.2010).

 

Mit Schreiben vom 19. August 2010 hat die belangte Behörde dem Bf unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage und des angenommenen Sachverhalts gemäß § 80 Abs 4 FPG mitgeteilt, dass seine Schubhaft über die Dauer von 2 Monaten aufrecht erhalten werde, weil die Ausstellung des fehlenden Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Die Gründe für die Verzögerung lägen bei der Botschaft der Republik Nigeria.

 

1.6. Mit fremdenpolizeilicher Information vom 14. Juli 2010 teilte das Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Linz, zum Asylfolgeverfahren des Bf zu Zl. 10 05.168-EAST-West mit, dass der durchsetzbare Zurückweisungsbescheid gemäß § 68 AVG mit 13. Juli 2010 erlassen wurde. Dagegen hat er Beschwerde eingebracht. Mit Mitteilung des Asylgerichthofs vom 10. August 2008, Zl. A9 247.590-2/2010/2E, über den Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens wurde bekannt gegeben, dass das Verfahren mit der am 3. August 2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichthofes mit einer durchsetzbaren Ausweisung betreffend den Staat Nigeria abgeschlossen wurde.

 

1.7. Mit der per Telefax übermittelten Eingabe vom 18. August 2010 erhob der Bf, vertreten durch den Verein x, Schubhaftbeschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, die (weitere) Anhaltung des Bf in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und ihn zu entlassen.

 

In der rechtlichen Begründung des Schubhaftbescheides führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen aus, dass der Bf in Österreich über kein Einkommen und keine Wohnung verfüge und keine familiären Bindungen habe. In Anbetracht seiner strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und der mehrjährigen Freiheitsstrafen sei ihm die für eine Integration notwendige soziale Komponente völlig abzusprechen. Trotz seines Asylfolgeantrags könne gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden, weil zuvor ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Der Sicherungsbedarf sei gegeben. Der Zweck der Schubhaft sei durch ein gelinderes Mittel nicht zu erreichen, weil der Bf keine familiären Bindungen habe und auf Grund des dargestellten Sachverhaltes zu befürchten sei, dass er die geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindern oder zumindest erschweren werde.

 

1.7.1. Die Schubhaftbeschwerde bringt begründend im Wesentlichen vor, dass der Bf Frau x aus x, die er 2002 während ihres Urlaubes in Österreich kennen gelernt hätte, zu heiraten plane. Sie hätte ihn auch schon vier Mal im Gefängnis besucht, es wäre aber nicht leicht und billig von x anzureisen und in x zu übernachten. Es wäre auch psychisch belastend, sich im Gefängnis stets unter Beobachtung zu sehen. Deshalb hätten sie beschlossen, ihre Beziehung auf Briefe und Telefongespräche zu beschränken und das Geld für die geplante Traumhochzeit und eine gemeinsame Wohnung zu sparen. Frau x bereite derzeit ihren Umzug nach Österreich vor. Der Bf könne bis zum Bezug der eigenen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin beim Verein x wohnen. Man hätte schon des Öfteren mit der Polizeidienststelle in 1230 Wien, X, zusammengearbeitet.

 

Diese Umstände würden ein Absetzen und Untertauchen des Bf geradezu unmöglich machen. Die Schubhaft dauert mittlerweile nahezu 2 Monate und sei eine längere Anhaltung gesetzlich nicht mehr erlaubt. Ein Heimreisezertifikat habe bislang nicht erreicht werden können. Es werde schon seit drei Monaten nicht ausgestellt. Die Wahrscheinlichkeit sei somit gleich Null. Eine Anhaltung in Schubhaft wäre nicht erforderlich, weil das Ziel mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte, zumal auch die Möglichkeit der Abschiebung nicht erkennbar wäre.

 

1.7.2. Die belangte Behörde hat die Gegenschrift vom 19. August 2010 erstattet und die fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 23. August 2010 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben auf die laufenden Bemühungen für die Beschaffung des Heimreisezertifikates hingewiesen. Die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates stehe kurz bevor, weshalb eine Verlängerung der Schubhaft im Grunde des § 80 Abs 4 FPG zulässig sei und eine entsprechende Mitteilung an den Bf ergangen sei. Das Asylverfahren des Bf sei seit 3. August 2010 mit einer durchsetzbaren Ausweisung abgeschlossen. Dieser sei für eine Anfang September geplante Charterabschiebung angemeldet worden. Der Sicherungsbedarf sei weiterhin gegeben, weshalb um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ersucht werde.

 

1.7.3. Mit Erkenntnis vom 24. August 2010, VwSen-401082/5/WEI/Sta, hat der Oö. Verwaltungssenat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

1.8. Seitens der belangten Behörde wurde die Abschiebung des Bf nach Nigeria mittels Charterflug für den 9. September 2010 vorgesehen. Mit 23. August 2010 ist der Bf in Hungerstreik getreten.

 

Am 24. August 2010 verständigte das BAA die belangte Behörde von der Stellung eines weiteren Asylfolgeantrages.

 

Laut tel. Erhebungen der belangten Behörde am 26. und 31. August 2010 ist die Haftfähigkeit des Bf trotz seines Hungerstreikes nach wie vor gegeben.

 

Im Befund und Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 5. September 2010 hielt der Polizeiarzt fest, dass der Bf wegen der drohenden Abschiebung in Hungerstreik getreten sei und trotz der Gewichtsabnahme von 15 kg haft- und transportfähig sei.

 

Im Hinblick auf den Zustand des Bf wurde dieser aus gesundheitlichen Gründen am 6. September 2010 in die JA Wien Josefstadt zur Heilbehandlung überstellt.

 

1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3. September 2010, AZ A6-247.590-3/2010/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG als nicht rechtmäßig festgestellt und der Bescheid des BAA aufgehoben. Als Grund für die Rechtswidrigkeit wurde ein relevanter Verfahrensfehler, nämlich die fehlende Einbindung eines Rechtsvertreters in das Verfahren angesehen,

 

Nach der Heilbehandlung in der JA Wien Josefstadt wurde der Bf am 7. September 2010 in das Polizeianhaltezentrum X überstellt.

 

Bedingt durch den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3. September 2010 musste trotz des rechtzeitig eingelangten Heimreisezertifikates, übermittelt von der nigerianischen Botschaft am 8. September 2010, von der für 9. September 2010 vorgesehenen Charterabschiebung Abstand genommen werden.

 

Am 8. September 2010 teilte das BAA telefonisch mit, dass über den weiteren Asylfolgeantrag vom 24. August 2010 in der folgenden Woche bescheidmäßig abgesprochen werde.

 

1.10. Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom 7. September 2010 durch seine ausgewiesene Vertreterin Schubhaftbeschwerde.

 

Abgesehen von den Einfügungen "Herr x befindet sich mittlerweile in Hungerstreik, weil es unmenschlich ist, wie mit ihm umgegangen wird. Laut geltendem Gesetz ist eine Anhaltung in Schubhaft nicht länger als zwei Monate erlaubt, jedoch wurde dieses Gesetz mit Bewilligungen umgangen. Ein Heimsreisezertifikat konnte bislang nicht erreicht werden, da ja Herr x nicht nigerianischer Staatsbürger ist und somit auch nicht nach Nigeria ausgeliefert werden kann." und der Änderung der Anhaltedauer von zwei auf drei Monate ist das Beschwerdevorbringen ident mit jenem vom 18. August 2010.

 

2.1. Mit Schreiben vom 8. September 2010 übermittelte die belangte Behörde per E-Mail ausschließlich die Gegenschrift. Darin führte sie aus, dass bereits mit 20. Mai 2010 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf bei der Botschaft von Nigeria beantragt worden sei. Im Anschluss an die Übermittlung des Heimreisezertifikates am 8. Juli 2010 musste dieses aus unbekannten Gründen an die Botschaft retourniert werden. Nach mehrmaligen Urgenzen wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates für 8. September 2010 zugesagt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte das Heimreisezertifikat erlangt und der Nachweis geführt werden, dass der Bf nigerianischer Staatsangehöriger ist. Die Möglichkeit der Abschiebung nach Nigeria sei nun gegeben und werde mit Nachdruck weiter betrieben. Die Verlängerung der Schubhaft sei daher nach Ansicht der belangten Behörde sehr wohl zulässig und notwendig.

 

Das Asylverfahren des Bf sei seit 3. August 2010 mit einer durchsetzbaren Ausweisung abgeschlossen worden. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3. September 2010 sei ausgesprochen worden, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen sei. Damit komme dem Bf momentan wieder ein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Bescheid des Asylgerichtshofes gemäß § 68 AVG sei weiterhin rechtskräftig. Die belangte Behörde müsse nun aber zuwarten bis über den Abschiebeschutz von den Asylbehörden entschieden werde. Laut Auskunft der Asylbehörde sei damit in der kommenden Woche zu rechnen.

 

Mittlerweile sei der Bf nach erfolgter Heilbehandlung in der Krankenabteilung der Justizanstalt Josefstadt wieder in das PAZ Wien X verlegt worden. Der Hungerstreik dürfte daher als beendet anzusehen sein. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sehe die belangte Behörde trotz der längeren Dauer der Schubhaft den Sicherungsbedarf weiterhin als gegeben an. Die Anwendung gelinderer Mittel sei daher ausgeschlossen.

 

Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde beantragt.

 

Der vollständige Fremdenakt langte am 13. September 2010 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

 

Mit Schreiben vom 13. September 2010 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass die Botschaft von Nigeria das Heimreisezertifikat am 8. September 2010 übermittelt habe und die Abschiebung des Bf nach Nigeria für den 23. September 2010 vorgesehen worden sei.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Wesentlichen vom Bf nicht in Abrede gestellten - unter den Punkten 1.1. bis 1.10 und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3.2. Abgesehen von den ergänzenden Beschwerdeausführungen ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bf im zweiten Asylfolgeantrag (3. Aslyantrag), wonach ihm geraten worden sei, seine wahre Identität zu verschleiern, er daher in den bisherigen Verfahren angegeben habe, Staatsangehöriger von Nigeria und nicht wie tatsächlich von Sierra Leone zu sein, ist im Hinblick auf die Übermittlung eines Heimreisezertifikates der Botschaft von Nigeria am 8. September 2010, das nach Identitätsüberprüfung erfolgte, davon auszugehen, dass der Bf Staatsangehöriger von Nigeria ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

 

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Nach § 83 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 122/2009 ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

  1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
  2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des fremden hätte vorher geendet.

 

Nach § 83 Abs 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 22. Juni 2010, GZ.: Sich41-74-2006, bis zum 24. August 2010 und ab der Erlassung des Bescheides des Oö. Verwaltungssenates vom 24. August 2010, VwSen-401082/5/WEI/Sta, bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

 

Im Hinblick auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 24. August 2010, VwSen-401082/5/WEI/Sta, dessen Ausspruch einen neuen Titelbescheid nach § 83 Abs. 4 FPG darstellt, ist das zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ausschließlich gehalten, über die Anhaltung ab 24. August 2010 abzusprechen. Weiters hat es infolge der aufrechten Schubhaft festzustellen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0657).

 

4.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3, 4 oder 5 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge ohnehin auch ein Verlängerungsfall nach § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vor. Wird einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

4.4. Zum Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2010 und der Anhaltung des Bf in Schubhaft bis 24. August 2010 hat der Oö. Verwaltungssenat im Erkenntnis vom 24. August 2010, VwSen-401082/5/Wei/Sta, wie folgt ausgeführt:

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Dabei ist der Frage nach dem Sicherungsbedürfnis nachzugehen, was die gerechtfertigte Annahme voraussetzt, der Fremde werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen zumindest wesentlich erschweren.

 

In der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Deshalb kann auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft noch nicht rechtfertigen. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen, der insbesondere im Fall mangelnder sozialer Verankerung im Inland in Betracht kommt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach betont, dass in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu einem strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten alleine nichts zu gewinnen sei (ständige Rspr; vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288 und Zl. 2004/21/0003; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107; VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246).

 

Überdies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Sicherungserfordernis die konkrete Situation des Beschwerdeführers (Einzelfallprüfung) zu prüfen. Deswegen verbietet sich auch ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen im Umgang mit Asylwerbern oder aus anderen Fällen (vgl VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051; VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091).

 

In dem aus Anlass einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst wiederholt, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der Sicherungsbedarf müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht komme (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Für die Bejahung des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG komme daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, welche das befürchtete Risiko des Untertauchens rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0162). Abgesehen von der Integration des Fremden sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311; VwGH je vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0091 und Zl. 2006/21/0051). Auch wenn Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellen (vgl etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087; VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/311) kann nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2009 der Verurteilung eines Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern.

 

Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf auf der Grundlage des § 76 Abs 2 Z 3 FPG anordnen, weil die Bundespolizeidirektion Wien schon vor Stellung seines Asylfolgeantrags vom 15. Juni 2010 (vgl § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) das durchsetzbare, unbefristete Aufenthaltsverbot vom 23. Dezember 2006 gegen ihn erlassen hatte, das von der Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 2. April 2007 bestätigt und damit rechtskräftig geworden ist. Während des Asylverfahrens war das rechtskräftige Aufenthaltsverbot zufolge § 1 Abs 2 vorletzter Satz FPG nicht durchsetzbar, allerdings war die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG zulässig, weil der Gesetzgeber damit wohl auch missbräuchlich gestellten Asylanträgen bzw Asylfolgeanträgen entgegen wirken will.

 

Der Asylfolgeantrag des Bf wurde vom BAA bereits mit Wirkung vom 13. Juli 2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos. Mit der am 3. August 2010 zugestellten abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde auch die Ausweisung des Bf nach Nigeria bestätigt und damit auch das zweite Asylverfahren negativ abgeschlossen. Schon nach der erstinstanzlichen Zurückweisung und Ausweisung durch das BAA lag zusätzlich auch der Schubhaftgrund nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG vor. Mit rechtkräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens nach Entscheidung des Asylgerichtshofes hat der Bf seine Asylwerbereigenschaft verloren und beruht die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wieder auf der Grundnorm des § 76 Abs 1 FPG, weil einerseits ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot und andererseits auch eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung nach Nigeria vorliegt.

 

Der erkennende Verwaltungssenat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Sicherungsbedarf bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles zu bejahen ist. Abgesehen von der absolut fehlenden Bereitschaft zur Rückkehr nach Nigeria kann der Bf keinerlei relevante Anknüpfungspunkte in sozialer Hinsicht vorweisen. Obwohl er sich bereits seit Februar 2002 in Österreich aufhält, kann von einer Integration keine Rede sein, zumal er sich wegen seiner wiederholten Suchtmitteldelinquenz mehrere Jahre in gerichtlicher Strafhaft befand. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schwerwiegender Suchtmitteldelikte sogar zu 5 Jahren Haft verurteilt. Nach dem aktenkundigen Vorstrafenverzeichnis wurde er insgesamt zu 7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die übrige Zeit war er in Grundversorgungseinrichtungen oder auch unbekannten Aufenthaltes.

 

Die Beschwerde verkennt mit Ihren Ausführungen zu der angeblich geplanten Heirat des Bf und der Hausstandsgründung mit x in x, dass der Bf über keinerlei Aufenthaltstitel verfügt und somit illegal aufhältig ist. Es geht im gegenständlichen Fall nur mehr darum, seine bald bevorstehende Abschiebung nach Nigeria auf Grund von rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden zu sichern. Es kann keine Rede davon sein, dass eine allfällige Heirat oder Unterkunftnahme beim Verein x irgendeine Gewähr dafür bieten könnte, dass sich der Bf freiwillig dem Zugriff der Fremdenpolizei stellen und für die Abschiebung zur Verfügung halten wird.

 

Die belangte Behörde hat vielmehr von der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FPG mit Recht Abstand genommen. Eine Unterbringung beim Verein x kann selbst im Falle der regelmäßigen Meldepflicht bei der nächsten Polizeidienststelle nicht gewährleisten, dass der Bf nicht dennoch kurzfristig untertauchen und sich der nunmehr sehrt bald drohenden Abschiebung entziehen würde. Er könnte sich dort frei bewegen und weiterhin seine Kontakte zum Wiener Suchtgiftmilieu pflegen, was ihm auch ein Untertauchen in die Anonymität erleichtern würde. Der Bf hat sich in der Vergangenheit offensichtlich häufig im Wiener Suchtgiftmilieu aufgehalten und ist durch wiederholte Suchtgiftkriminalität, die erfahrungsgemäß mit großer Rückfallsgefahr verbunden ist, auffällig geworden. Er wird voraussichtlich alles unternehmen, um die Abschiebung in sein Herkunftsland Nigeria zu vereiteln. Durch den negativen Abschluss des Asylverfahrens und die vollstreckbaren Bescheide zur Aufenthaltsbeendigung des Bf besteht nunmehr die zeitnahe Möglichkeit der Umsetzung durch Abschiebung. Im Bewusstsein dessen ist bei dem schon bisher unkooperativ ( zB.: Falschangaben beim Interview in der nigerianischen Botschaft) handelnden Bf nicht damit zu rechnen, dass er sich freiwillig zur Verfügung halten wird. Der Sicherungsbedarf hat sich deshalb noch erheblich verdichtet.

 

Der Bf hat sich bisher nicht um die österreichische Rechtsordnung gekümmert. Wieso sollte er ausgerechnet jetzt, wo er alsbald nach Nigeria abgeschoben werden soll, ein rechtskonformes Verhalten an den Tag legen? Die schwerwiegenden Straftaten des Bf nach dem Suchtmittelgesetz lassen die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls als geboten erscheinen. Mit dem Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung solcher Delikte geht auch ein erhöhtes Interesse an der Außerlandesschaffung des Bf einher. Die öffentlichen Interessen an einer effizienten Außerlandesschaffung haben durch die gemeinschädliche Delinquenz des Bf eine maßgebliche Verstärkung erfahren. Die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen. Die Schubhaft erscheint auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität verhältnismäßig.

 

In den Fällen des § 80 Abs 4 FPG kann die Schubhaft über die Dauer von 2 Monaten (§ 80 Abs 2 FPG) hinaus verlängert werden. Kann oder darf der Fremde nur deshalb nicht abgeschoben werden,

 

  1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
  2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
  3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

so kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde bis zu zehn Monate angehalten werden. Ebenso kann - wie auch gegenständlich - eine gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängte Schubhaft länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrecht erhalten werden.

 

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls der Verlängerungsgrund des § 80 Abs 4 Z 2 FPG vor, weil die nigerianische Botschaft noch kein aktuell gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Wie aus den getroffenen Feststellungen im Punkt 1.5. hervorgeht, hat die belangte Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Wege des BMI intensiv betrieben und mit dem Bf noch ergänzend die Niederschrift vom 22. Juni 2010 aufgenommen, um die erforderlichen Angaben für die Prüfung durch die nigerianische Botschaft zu erhalten. Diese hatte danach bereits im Juli 2010 ein Heimreisezertifikat ausgestellt, dieses aber wegen eines neuerlichen Prüfungsbedarfes wieder zurückgezogen. Nach den Mitteilungen der zuständigen Abteilung des BMI dürfte der Grund für die intensiven Überprüfungen im (unkooperativen) Verhalten des Bf liegen, der beim Interview vom 4. Juni 2010 überraschender Weise behauptete, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein.

Entgegen der Beschwerde kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Botschaft von Nigeria kein Heimreisezertifikat mehr ausstellen werde. Es trifft auch nicht zu, dass diese schon drei Monate lang keines ausgestellt hätte. Nach den bekannten Umständen ist eher davon auszugehen, dass durch das Fehlverhalten des Bf beim Interview ein Misstrauen entstanden ist und deshalb noch ein intensiver Überprüfungsbedarf gesehen wird. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die nigerianische Botschaft schon dafür entschieden hätte, kein Heimreisezertifikat auszustellen. Beim derzeitigen Sachstand kann daher mit der belangten Behörde angenommen werden, dass in absehbarer Zeit die erforderliche Bewilligung des Staates Nigeria für die Einreise des Bf erteilt werden wird. Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre.

 

Im Ergebnis ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass sowohl die Verhängung als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft des Bf rechtmäßig erscheint. Gemäß dem § 83 Abs 4 FPG hatte der Oö. Verwaltungssenat daher auch festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

 

4.5. Ohne Bezugnahme auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 24. August 2010 hat der Bf eine weitere Schubhaftbeschwerde eingebracht und sich dabei des Schriftsatzes vom 18. August 2010 bedient. Abweichend von diesem Beschwerdeschriftsatz wurde lediglich die Anhaltedauer gerügt und festgehalten, dass ein Heimreisezertifikat bislang nicht erreicht werden hätte können, da ja der Bf nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei und daher auch nicht nach Nigeria ausgeliefert werden könne.

 

Abgesehen davon, dass sich der Bf nunmehr seit beinahe 3 Monaten in Schubhaft befindet, ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten, die die weitere Anhaltung nicht mehr rechtfertigen würde. Die Behauptung im anhängigen Asylverfahren und in der Beschwerdeschrift, wonach der Bf Staatsangehöriger von Sierra Leone und nicht von Nigeria sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Erkennbar will der Bf damit die Abschiebung nach Nigeria verhindern bzw. verzögern. So hat er bereits bei der Vorsprache in nigerianischen Botschaft in Wien mit dieser Aussage die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hinausgezögert. Bei der niederschriftlichen Befragung am 22. Juni 2010 durch Organe der belangten Behörde hat der Bf selbst eingestanden, dass er die Angaben über die geänderte Staatsangehörigkeit nur deswegen gemacht habe, weil er den Verdacht hatte, dass es sich bei dem Botschaftsangehörigen um einen ehemaligen Verfolger gehandelt hat; tatsächlich sei er aber ein nigerianischer Staatsbürger. Nach ergänzenden Ermittlungen ist die nigerianische Botschaft davon ausgegangen, dass es sich beim Bf um einen Staatsangehörigen von Nigeria handelt und hat daher am 8. September 2010 der belangten Behörde das erforderliche Heimreisezertifikat übermittelt. Nicht nur aus dem zuletzt gezeigten Verhalten des Bf (zeitlich bewusst gesteuerte Asylfolgeanträge, Beginn des Hungerstreiks knapp vor der ersten Schubhaftbeschwerdeentscheidung und des ersten Asylfolgeantrages, Beendigung des Hungerstreiks nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Asylgerichtshofes und Wiedererlangung des faktischen Abschiebeschutzes) sondern auch daraus, dass sich der Bf trotz vorheriger gegenteiliger Aussage im 3. Asylantrag (2. Asylfolgeantrag) wiederum als Staatangehöriger von Sierra Leone bezeichnet, ist abzuleiten dass der Bf die Abschiebung nach Nigeria mit aller Macht verhindern möchte.

 

Im Hinblick auf das aufgezeigte Gesamtverhalten des Bf lässt sich weder aus dem Vorlageakt noch aus dem "neuen" Beschwerdevorbringen ableiten, dass anstelle der Schubhaft mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könnte. Da sich keinerlei wesentliche Anhaltspunkte ergeben haben, die umgelegt auf den nunmehrigen Beurteilungszeitraum zu einer anderslautenden Entscheidung führen würden, wird auf die unter Punkt 4.4. dargestellten Ausführungen verwiesen und diese zum Bestandteil dieser Begründung erklärt.

 

Bedingt durch die neuerliche Asylantragstellung (3. Asylantrag, 2 Asylfolgeantrag) kann die weitere Anhaltung des Bf gemäß § 76 Abs 6 FPG auf  § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt werden.

 

Die Anhaltung des Bf ist nach wie vor notwendig und verhältnismäßig um die Abschiebung zu sichern, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes weiterhin zu befürchten ist, dass sich der Bf den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, sollte er sich in Freiheit befinden.

 

Entgegen der Ansicht des Bf führt die vorliegende Dauer der Schubhaft für sich alleine betrachtet nicht zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung. Zu einem von ihm erwünschten Ergebnis käme man nur dann, wenn die belangte Behörde u.a. gegen § 80 FPG verstoßen hätte. Ein solcher Verstoß wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

 

Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde verpflichtet, die Schubhaft nur so kurz wie möglich zu halten und darf diese darüber hinaus nur aufrechterhalten, wenn der Grund für ihre Anordnung nicht weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Darüber hinaus darf sie außer den gesetzlich bestimmten Fällen insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Im vorliegenden Fall dauert die Schubhaft weniger als drei Monate an. Weder aus dem Vorbringen des Bf noch aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten, nicht nachgekommen wäre. Obwohl die belangte Behörde alles unternommen hat, um den ins Auge gefassten Abschiebetermin aufrecht erhalten zu können und das notwendige Heimreisezertifikat noch am 8. September 2010, also einen Tag vor der geplanten Charterabschiebung, eingelangt ist, konnte sie diesen Termin nicht wahrnehmen, da dem Bf, bedingt durch den 3. Asylantrag (2. Asylfolgeantrag) und den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3. September 2010, der faktische Abschiebeschutz wiederum zugekommen ist. Da laut Mitteilung des BAA mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in dieser Woche noch zu rechnen ist und die belangte Behörde eine Charterabschiebung nach Nigeria für 23. September 2010 geplant hat, ist mit einer Abschiebung in naher Zukunft zu rechnen.

 

Da keinerlei Umstände bekannt bzw. hervorgekommen sind, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, war die Beschwerde vom
7. September 2010 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Nach § 79a Abs 1 AVG 1991 iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach    § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder zurückgezogen oder abgewiesen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Gemäß § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro und für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Verfahrensaufwand der obsiegenden belangten Behörde mit insgesamt 426,20 Euro festzusetzen und dem Bf der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Beschwerde von 13,20 Euro und für 1 Beilage (Vollmacht) von 3,60 Euro, insgesamt 16,80 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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