Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165080/2/Fra/Gr

Linz, 23.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 06. April 2010, AZ: S 52316/09-3, betreffend Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschuldigte gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird.

 

II. Der Beschuldigte hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von
60 Euro (EFS 20 Stunden) verhängt, weil er am 17. September 2009 um X Uhr in X, bei Straßenkilometer X das KFZ: Kennzeichen X gelenkt hat, wobei er während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999 BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

 

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw bringt unter Vorlage der Rechnung und Produktbeschreibung vor, beim X eine KFZ-Freisprecheinrichtung gekauft zu haben. Es handle sich um eine "Freisprechanlage für den KFZ-Gebrauch". Am Vorfallstag habe er dieses Gerät auch im Fahrzeug und in Verwendung gehabt. Er sei dienstlich nach X unterwegs gewesen. Er sei vom Büro aus unterwegs angerufen worden. Die anrufende Mitarbeiterin habe Fragen wegen der weiteren Vorgangsweise in Akten, welche er ihr zur Bearbeitung überlassen hatte, gehabt. Er habe das Gespräch auf der neuen Freisprechanlage entgegengenommen. Im Zuge des Telefonates habe sich ergeben, dass er der Mitarbeiterin die erbetene Auskunft/Anweisung nicht erteilen habe können, weil sie ihn über die Freisprechanlage so gut wie nicht verstanden hatte. Diese Freisprechanlage "für den KFZ-Gebrauch" habe in Wahrheit nichts getaugt. Eine Gesprächsführung sei nicht möglich gewesen. Er habe daher, um das Gespräch abschließend, die erforderlichen Informationen geben zu können, das Mobiltelefon zur Hand genommen. Es treffe zu, dass er das Gespräch solcher Art, also unmittelbar mit dem Mobiltelefon telefonierend, beendet habe und er sei daher auch bekanntlich von dem ihn zu diesem Zeitpunkt überholenden Polizeibeamten beobachtet worden. Das Gerät habe er sogleich am Folgetag – am 18. September 2010- zurückgeben und sich anderes Freisprechgerät gekauft, welches nun einwandfrei funktioniere.

 

Zusammenfassend stellt der Bw fest, sich extra ein Gerät gekauft zu haben, um vorschriftsgemäß im Fahrzeug telefonieren zu können. Er habe nicht vorhersehen können, dass das Gerät nicht funktioniert. Seines Erachtens liege daher ein vorwerfbares Verschulden nicht vor. Im Übrigen habe er die einschreitenden Beamten überdies ebenfalls gleich darauf hingewiesen, dass er sehr wohl über eine Freisprechanlage verfüge, diese aber ausgefallen sei, sodass er davon ausgehe, dass der oben vorgetragene Sachverhalt auch objektiv gegeben und als bewiesen angesehen werden könne.

 

In seinem Bericht vom 26. Jänner 2010 teile der Meldungsleger Chefinspektor X der belangten Behörde mit, dass die o.a. Angaben des Bw den Tatsachen entsprechen. Der Bw habe bei der Anhaltung gegenüber den Beamten angegeben, dass er sich vor ein paar Tagen eine Freisprecheinrichtung gekauft habe. Diese sei ihm während eines wichtigen Gespräches ausgefallen und er habe daher "händisch" telefoniert. Die begangene Übertretung habe der Bw nicht bestritten. Der Bw habe weiters angeben, dass, sollte er bestraft werden, er die Strafe an die Firma, bei der er die Freisprecheinrichtung gekauft und einbauen habe lassen, weiterverrechnen lasse. In seiner Zeugeneinvernahme am 23. Februar 2010 vor der belangten Behörde bestätigte der Meldungsleger seine o.a. Angaben.

 

Die o.a. Angaben werden als unstrittig festgestellt. Der Bw verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung und vertritt die Auffassung, dass kein Verschulden vorliege, zumal das Beenden des Telefonates wegen eines technischen Gebrechens der Anlage, welches in zulässiger Form begonnen wurde, und von vornherein beabsichtigt gewesen sei.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat teilt diese Meinung des Bw nicht und verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insofern, als die belangte Behörde ausführt, dass es wohl zu einem geringfügigen Nachteil für den Bw gekommen wäre, hätte er das Gespräch zu einem späteren Zeitpunkt in zulässiger Weise geführt und es ihm auch zumutbar gewesen wäre, das Gespräch mit einer Mitarbeiterin im Büro zu einem späteren Zeitpunkt in zulässiger Weise zu führen. Der Bw hat auch im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass das Gespräch aus bestimmten Gründen keinen Aufschub duldete.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Sachverhalts geht jedoch der OÖ. Verwaltungssenat davon aus, dass das Verschulden des Bw geringfügig ist. Nachteilige Folge sind ebenfalls nicht evident. Es liegen sohin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG vor, woraus seine Anwendung resultiert. Aus spezialpräventiven Gründen war eine Ermahnung auszusprechen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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