Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165387/2/Br/Th

Linz, 15.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau X, vertreten durch Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 04.08.2010, Zl.: VerkR96-20403-2009/Pos, zu Recht:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid, den vom Rechtsvertreter per FAX am 18.12.2009 den mit der Behörde übermittelten Stellungnahme verbundenen Antrag auf Verfahrenseinstellung, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. 

 

 

1.1. Sie begründete ihre Entscheidung im Ergebnis mit der Zustellung der Strafverfügung an Rechtsverteter der Berufungswerberin. Ein allenfalls vorher unterlaufener Zustellmangel eines nach § 21 VStG eigenhändig zuzustellenden Schriftstücks sei iSd § 7 ZustellG geheilt.

Die Behörde vermeinte ferner unter Hinweis auf § 21 ZustG, es wäre ein übertriebener Formalismus, eine Unwirksamkeit der Zustellung, die tatsächlich dem Empfänger persönlich zukommt, daraus zu konstruieren, dass diese nicht zu eigenen Händen angeordnet worden sei. Wenn ein zu eigenen Händen zustellendes Schriftstück ohne Verwendung eines Zustellausweises dem Empfänger zukommt, so sei ungeachtet dieses Formfehlers die Zustellung bewirkt. Es spiele keine Rolle, ob die Fehlleistung ihren Ausgang von der behördlichen Zustellungsverfügung nahm oder im Bereich des eigentlichen Zustellvorganges unterlief (Hinweis auf VwGH 18.10.1989, 87/09/007, 0128).

Der von der Berufungswerberin in deren Stellungnahme vom 08.07.2010 angeführte Aspekt, wonach die Zustellung mittels RSb-Brief, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass die in der Strafverfügung angeführte Verwaltungsübertretung einen Führerscheinentzug zur Folge hätte, insbesondere deshalb rechtswidrig sei, zumal dadurch besonders wichtige Gründe für die Zustellung zu eigenen Händen gegeben wären, die bei einer Rsb-Zustellung nicht im erforderlichen Ausmaß sichergestellt wären, teilte die Behörde erster Instanz nicht.

Abschließend vermeinte die Behörde erster Instanz. die Zustellung der Strafverfügung sei mit der Übernahme am 25.11.2009 - wie dem im Akt erliegenden Rsb-Rückschein zu entnehmen sei – bewirkt worden.

Da innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben wurde, sei die Strafverfügung vom 09.07.2009 in Rechtskraft erwachsen.

 

 

2.  Dem tritt die Berufungswerberin mit folgenden Ausführungen entgegen:

Im am 11.08. zugestellten Bescheid vom 04.08.2010 weist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land meinen Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungs­strafverfahrens (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2c Z9 StVO) nach § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG wegen entschiedener Sache im Wesentlichen mit der Be­gründung zurück, dass die mittels RSb-Briefes an meinen Verteidiger am 25.11. er­folgte Zustellung der Strafverfügung vom 09.07.2009 rechtmäßig erfolgt ist.

 

Gegen diesen Bescheid erhebe ich nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaube ich mir auf die eingehenden Ausfüh­rungen in der Stellungnahme vom 08.07.2010 zu verweisen, diese erhebe ich zum In­halt des gegenständlichen Rechtsmittels.

 

Da die Berufung aber begründet werden muss, wird diese wie folgt ausgeführt:

 

Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Lösung der grundsätzlichen Fragen der Rechtmäßigkeit einer nicht zu eigenen Händen (RSa) erfolgten Zustellung einer Straf-verfügung.

 

Seit dem. Vorjahr macht sich in einigen österreichischen Bundesländern die Praxis breit, Strafverfügungen (aus Kostengründen) nur dann mit RSa-Brief zuzustellen, wenn die Rechtskraft der darin verfügten Bestrafung zu einem weiteren Eingriff in die Rechtssphäre des Bestraften führt, bei Straßenverkehrsdelikten in Form des Entzugs der Lenkberechtigung, weil im Sinne des § 38 AVG und der verwaltungsgerichtlichen Judikatur Kraftfahrbehörden an rechtskräftiger Entscheidung an der Verwaltungsstraf­behörde gebunden sind, weil Letztere die von den Kraftfahrbehörden als Vorfrage ge­prüfte Verwaltungsübertretung als Hauptfrage prüft.

 

Diese Praxis dürfte dem von mir in der Stellungnahme vom 08.07. lizitieren (gemeint wohl zitierten) VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2009, 2005/09/0174, entsprechen, weil besonderes wichtige Gründe die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers notwendig machen.

 

Dies aber auch dann, wenn diese - wie in diesem Judikat ersichtlich - gesetzlich vor­gesehen ist, also etwa in § 19 Abs.3 AVG und - auf den gegenständlichen Fall abge­stellt - in § 48 Abs.2 VStG für Strafverfügungen und nach § 41 Abs.3 VStG für La­dungsbescheide.

 

Kostengründe können bei der Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der Zustel­lung zu eigenen Händen keine ausschlaggebende Bedeutung haben.

 

Gegenständlich darf auch nicht übersehen werden, dass im Sinne des § 24 VStG die Bestimmung des § 22 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, wonach eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen ist, wenn wich­tige Gründe hiefür vorliegen und ist die Zustellung zu eigenen Händen des Empfän­gers zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe hiefür vorliegen oder wenn es -wie gegenständlich - gesetzlich vorgesehen ist.

 

Im vorliegenden Fall liegen beide Fälle des 2. Satzes des § 22 AVG vor, zumal beson­ders wichtige Gründe deshalb gegeben sind, weil die in Rede stehende Bestrafung mit einem Lenkberechtigungsentzug zwingend einhergehen und andererseits, weil das Ge­setz - § 48 Abs. 2 VStG - die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers vor­schreibt.

 

Das zitierte VwGH-Judikat stellt auch auf andere Fallkonstellationen ab, etwa darauf, wenn der Beschuldigte vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen wurde und einer an ihn ergangen Ladung nicht Folge geleistet hat.

 

Vor Erlassung einer Strafverfügung wird der Beschuldigte in der Praxis mit dem Tat­vorwurf nicht konfrontiert und nicht einvernommen, wie dies auch gegenständlich war.

 

Die Art und Weise der Zustellung einer Strafverfügung ist in § 48 Abs. 2 VStG zwin­gend und abschließend geregelt, weswegen schon aus diesem Grund eine Heilung ei­ner entgegen dieser Norm erfolgten Zustellung nicht in Frage kommt.

 

Es wird höflich der

 

ANTRAG

 

gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung Folge gegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.08.2010 VerkR-96-20403-2009/Pos, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

X, am 25.8.2010                                                                                X“

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Ergebnis im Recht!

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verfahrensakt dem Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Vorgängige Feststellungen:

Die Berufungswerberin war zur fraglichen Zeit mit Hauptwohnsitzt an der hier verfahrensgegenständlichen Zustelladresse gemeldet. Als Nebenwohnsitz scheint zum Anfragezeitpunkt am 22.7.2009 eine bis 17.6.2009 aufrecht gewesene Meldung in Straßewalchen auf. Über einen weiteren Wohnsitz am Arbeitsplatz in 6241 Radfeld fand sich damals  kein Melderegistereintrag.

Schon im h. Verfahren, Erk. v. 26. Jänner 2010, VwSen-164666/7/Br/Th, verlief die Zustellung nicht reibungslos. Dieses Verfahren betraf ebenfalls eine vergleichbare Geschwindigkeitsüberschreitung an eben dieser Örtlichkeit, welche mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin am 23.05.2009 um 06.20 Uhr begangen worden sein soll.

 

 

4.1. Aktenlage:

Hier wurde der Berufungswerberin die Strafverfügung vom 9.7.2009 mit RSa-Sendung zuzustellen versucht. Laut Postamtsvermerk langte sie von dort der Behörde mit dem Hinweis auf den Arbeitsplatz der Berufungswerberin in Tirol zurück (§ 19 Abs.2 ZustellG).

Die Behörde erster Instanz schien vorerst jedoch von einer bewirkten Zustellung und Rechtskraft der damit angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen zu sein, weil sie offenbar die Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) hievon verständigt haben dürfte.

In der Folge scheint jedoch in diesem Vorgang auch die Behörde erster Instanz eine Zustellung nicht mehr erblickt haben.

 

Wie sich der Aktenlage entnehmen lässt, hat sich sodann die im Wege der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, von diesem Vorgang Kenntnis erlangende Berufungswerberin, der rechtsfreundlichen Vertretung bedient.

Der Rechtsvertreter übermittelte am 12.11.2009 eine Vollmachtsanzeige an die Behörde erster Instanz. Ebenfalls stellte er den Antrag auf Aktenübersendung. Dieser Antrag wurde per FAX übermittelt.

 

Die Behörde erster Instanz hat dem Rechtsvertreter sodann am 20.11.2010 die Strafverfügung, das Radarfoto und wohl auch das zurückgelangte Formular der Strafverfügung (demnach wohl das Original) und einen Bericht der Polizeiinspektion Friedburg-Lengau über die Ausfolgung einer RSa-Sendung an die Berufungswerberin vom 16.11.2009.

Der Aktenzahl „VerkR21-609-2009/Br, X“ folgend, handelt es sich bei dieser Zustellung offenbar um das Führerschein(entzugs)verfahren.

Darin wird ferner über deren seltenen Aufenthalt an der Hauptwohsitzadresse berichtet.

 

In der nachfolgend am 18.12.2009 erstatteten Stellungnahme bestreitet die Berufungswerberin die Kenntnis von der Strafverfügung vom 9.7.2009. In weiterer Folge wird der Zustellvorgang angesichts des unterbliebenen zweiten Zustellversuches gerügt. In diesem Punkt scheint jedoch die Änderung des § 21 ZustG durch BGBl. I Nr.5/2008 übersehen worden zu sein, wonach sich ein zweiter Zustellversuch erübrigt.    

Des Weiteren rügt der ausgewiesene Rechtsvertreter die unterbliebene Zustellung der Strafverfügung zu eigenen Handen iSd § 48 Abs.2 VStG und § 22 ZustellG.

Dieses Vorbringen bezieht sich wohl auf den Vorgang vom 25.11.2009, wovon zuletzt auch die Behörde erster Instanz auszugehen schien, indem nun von einer bewirkten Zustellung durch Übersendung der Strafverfügung (Original oder Kopie sei dahingestellt) an den Rechtsvertreter die Rede ist.

 

 

4.2. Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass der Rechtsvertreter im Übermitteln des Aktenkonvolutes als RSb-Sendung unter Anschluss auch eines Expemplars der Strafverfügung vom 9.7.2009 mit Anschreiben vom 20.11.2009, das von der Kanzlei des Rechtsvertreters am 25.11.2009 übernommen wurde, nicht von einer förmlichen Zustellung der Strafverfügung ausgegangen ist.

Auch der Inhalt des behördlichen Anschreibens mit dem Inhalt, „Sehr geehrte Frau X!

Zu Ihrem Schreiben vom 12.11.1009 (das des Rechtsvertreters) werden in der Beilage die Strafverfügung vom 9.7.2009, sowie Kopien des 1. Zustellversuches, der Anzeige und des Radarfotos übermittelt.“

 

Dieser Formulierung zu erschließen ging damit die Behörde erster Instanz offenbar selbst nicht von einer damit verbundenen förmlichen Zustellung der Strafverfügung an die Berufungswerberin im Wege ihres Anwaltes aus, sondern offenbar noch immer von der bewirkten Zustellung bereits im Juli 2009.  Widrigenfalls wäre das Beweismittel betreffend den 1. Zustellversuch (gemeint wohl vom Juli) nicht übermittelt worden.

 

Die Strafverfügung blieb daher unbekämpft, wobei erst in der Stellungnahme vom 18.12.2009 der zu diesem Bescheid führende Antrag auf Verfahrenseinstellung unter Hinweis auf eine nicht rechtmäßig erfolgte Zustellung (gemeint wohl abermals der Vorgang vom Juli 2009) vorgetragen wurde.

Es wäre geradezu lebensfremd, dass der Rechtsvertreter die Strafverfügung unbekämpft hätte lassen, hätte er deren Zustellung – wie dies nunmehr die Behörde erster Instanz zu sehen scheint – in der von ihm übernommenen Sendung vom 25.11.2009 erblickt.   

 

Vor diesem Hintergrund ist von einer bislang nicht zugestellten Strafverfügung auszugehen.

Neben dem zu Recht erhobenen Einwand der fehlenden Zustellung, erweist sich jedoch auch der Antrag auf Verfahrenseinstellung als unbegründet. 

Als rechtlich verfehlt erweist sich im Speziellen die Zurückweisung des Vorbringens vom 18.12.2009  „wegen entschiedender Rechtssache.“

 

Auf die weiteren im Akt erliegenden schriftlichen Interaktionen vom 24.3.2010 und 24.6.2010 (Behörde) 7.4.2010, 11.6.2010 und 8.7.2010 (Berufungswerberin), die wiederum auf die Beurteilung der Aktenübermittlung vom 25.11.2010 und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen Bezug nehmen, ist hier, um der künftigen Beurteilung in der Sache selbst nicht vorzugreifen, nicht einzugehen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Die Zustellung einer Strafverfügung hat nach § 48 Abs.2 VStG zu eigenen Handen zu erfolgen. Das dies zwingend ist, findet nicht zuletzt auch in der Rechtsprechung Deckung. 

Eigenhändige Zustellungen sind nach dem VStG, neben Strafverfügungen auch für Beschuldigten-Ladungsbescheide (§ 41 Abs.3 VStG) und für die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (§ 42 Abs. 2 VStG) dann angeordnet, wenn – nach Androhung – das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt werden soll. Desgleichen ordnet das Gesetz die eigenhändige Zustellung von Strafverfügungen an (§ 48 Abs. 2 VStG), also gleichfalls in einer Konstellation, in der eine Bestrafung nach dem Gesetz zulässig ist, obwohl der/die Beschuldigte noch nicht zur Sache gehört wurde. Die erwähnten ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen lassen in ihrem Zusammenhang das Prinzip erkennen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nur dann ohne Anhörung der Partei durchgeführt werden darf, wenn dies unter Zustellung zu eigenen Handen vorher angedroht worden ist und dass eine Zustellung zu eigenen Handen auch dann geboten ist, wenn die Bestrafung nach dem Gesetz ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und ohne Androhung dieser Rechtsfolge zulässig ist (vgl. VwGH 04.09.2006,  2003/09/0088).

Hier wäre wohl der Berufungswerberin jegliches Parteiengehör versagt geblieben.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen solcher wichtiger Gründe in Fällen als gegeben erachtet, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt liegen (Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 89/02/0201, m.w.N.). Dies war etwa dann der Fall, wenn eine Geldstrafe – offensichtlich im Hinblick auf die drohende Ersatzfreiheitsstrafe – von Vornherein uneinbringlich erscheint.

Dies muss daher insbesondere auch dann streng gesehen werden, wenn mit einem Zustellvorgang einer Strafverfügung letztlich ein Führerscheinentzugsverfahren verbunden ist (vgl. VwGH v. 24.3.2009, 2005/09/0174 mit Hinweis auf VwGH 26. Juni 1997, 95/09/0266, m.w.N.).

 

Der von einer bestehenden Rechtskraft ausgehende Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Die Behörde erster Instanz wird demnach das Verfahren entsprechend fortzusetzen haben.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum