Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100580/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. Juni 1992 VwSen 100580/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 05.06.1992

VwSen 100580/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. Juni 1992
VwSen - 100580/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. Juni 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H S vom 12. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. März 1992, VerkR96/3117/1992, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 23. März 1992, VerkR96/3117/1992, über Herrn H S, M, R, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde dem Berufungswerber am 31. März 1992 zugestellt und von diesem persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 14. April 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17. April 1992 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben. Die Berufung war daher, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können, als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum