Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522667/2/Br/Th

Linz, 13.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. Mag. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. X, Maga. X, Mag. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. August 2010, Zl. VerR21-878-2009/LL Me, zu Recht:

 

 

     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67d Abs.1 AVG iVm § 7Abs.1 u. Abs.3 Z4, § 26 Abs.3 u. 4, § 29 Abs.3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997  idF BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber die ihm von dieser Behörde am 06.11.1992, unter ZI.:VerkR-1202/4145/1992, für die Klassen Av, A, B, C1, C EzB, EzC1, EzC und F erteilte Lenkberechtigung, für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass  er den Führerschein spätestens eine Woche nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides der Behörde abzuliefern habe, wobei vor Ablauf der Entzugsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

Gestützt wurde die Entscheidung der Behörde erster Instanz auf §§ 24,  Abs.1,  26 Abs.3, 29 Abs.3 FSG.

 

 

1.1. Begründet wurde der Bescheid mit dem Hinweis auf den mit dem Straferkenntnis vom 18.6.2010, Zl.: VerkR96-51612-2009, erstinstanzlich verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Vorfall vom 6.10.2009 um 11:29 Uhr, als der Berufungswerber im Gemeindegebiet Unterweitersdorf, Autobahn A7 bei km 26.740, Fahrtrichtung Norden, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X,  die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten hat.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem ausgesprochenen Entzug in seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertrerter einbrachten Berufung entgegen.

Grundsätzlich wird darin das zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesene Verwaltungsstrafverfahren bemängelt. Ferner sei seit dem Vorfall bereits eine Zeitspanne von elf Monaten verstrichen und liege das Fehlverhalten daher in keinem zeitlichen Nachverhältnis mehr, welches einen Entzug der Lenkberechtigung rechtfertigen könne.

Abschließend wird die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 2.9.2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte in Bindung an  das zwischenzeitig nach der am 8.9.2010 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung mit h. Erk. v. 9.9.2010, VwSen-165255/9/Br rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren iSd § 67d Abs.4 AVG unterbleiben.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einbeziehung des o.a. Verwaltungsstrafakt VwSen-165255/Br.

Demnach steht die Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 53 km/h rechtsverbindlich fest.

Die hier zu beurteilende Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h  wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung zum Verwaltungsstrafverfahren am 8.9.2010, an der der Berufungswerber nicht teilgenommen hat,  u.a. durch zeugenschaftliche Einvernahme des Messbeamten als erwiesen erachtet.

Insbesondere wurde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsfeststellung mittels sogenanter Lasermessung fehlerfrei erfolgte und darüber hinaus der Berufungswerber sich nach der Anhaltung durchaus schuldbewusst zeigte.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Wie die Behörde erster Instanz im hier angefochtenen Entzugsbescheid zutreffend ausführt, gilt nach § 7 Abs.1 FSG als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) - für deren Wertung iSd Abs.4 der Behörde kein Raum eröffnet bleibt - angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. "die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder ................ gefährden wird, …...

Gemäß § 7 Abs.3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere, wenn jemand:......... (Z4) "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;"

Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier durch den rechtskräftigen Schuldspruch der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 53 km/h vor.

 

 

4.1. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde, an einen im obigen Sinn "eine bestimmte Tatsache" feststellenden rechtskräftigen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 28.5.2002, 2002/11/0074 sowie VwGH 12.4.2001, 98/11/0255 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, VwGH 18.12.1997, 96/11/0038 und VwGH 29.4.2003, 2001/11/0287).

Die Behörde erster Instanz hatte daher, so wie nun  auch die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass dem Berufungswerber  die Übertretung, derentwegen er rechtskräftig bestraft wurde, zuzurechnen ist. Eine Neuaufrollung im Rahmen des administrativen Führerscheinentzugsverfahrens ist der/den Behörde(n) verwehrt.

Selbst wenn laut ebenfalls höchstgerichtlichen Spruch eine Bindung wiederum nur hinsichtlich des Schuldspruches, nicht jedoch auch das darin festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht, ergeben sich hier auch keine Bedenken am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung laut h. Erk. vom 9.9.2010, VwSen-165255/9/Br/Th (vgl. auch VwGH 29.4.2003, 2001/11/0287, mit Hinweis auf VwGH 20.2.2001, 98/11/0306).

 

 

4.2. Betreffend den auszusprechenden Entzug ist der Behörde eine eigene Wertung des die "bestimmte Tatsache" begründenden Verhaltens verwehrt, weil dieses bereits vom Gesetzgeber, durch die mit zwei Wochen definierten Entzugsdauer fiktiv vermuteten  Verkehrsunzuverlässigkeit vorweggenommen wurde.

Betreffend die sogenannten Kurzzeitentzüge bestehen ferner laut Verfassungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.6.2003, G 360/02 ua). Dieser Gerichtshof geht darin mit der vom Verwaltungsgerichtshof in dessen ständigen Rechtssprechung vertretenen Auffassung (VwGH 1.10.1996, 96/11/0197) konform, wonach der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache und der Bemessung der Entziehungszeit, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme, zugrunde liegt. Diese Auffassung gelangte auch schon zur früheren Rechtslage bei Entzügen von Lenkberechtigungen wegen eklatanter Geschwindigkeits-Überschreitungen nach § 66 Abs.3 KFG 1967 iVm § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Ausdruck bzw. wurde als vertretbar erachtet.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist im Sinne dieser Rechtssprechung nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines, auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstrumentes zu.

Dass der Gesetzgeber gemäß ausdrücklicher Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof im o. a. Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, ist daher in diesem Zusammenhang nochmals hervorzustreichen.

Selbst der Hinweis auf die zwischenzeitig verstrichene Zeit ist vor diesem Hintergrund daher unbeachtlich. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung – mit Blick auf die aus dem Fehlverhalten ableitbaren Sinneshaltung – geboten ist, ist demnach der Berufungsbehörde ebenfalls verwehrt  (vgl. VwGH 23.5.2003, 2003/11/0129).

Wenn hier zwischen der Tat und dem Ausspruch des Entziehungsverfahrens gerade mal zehn Monate verstrichen sind, könnte sich der Berufungswerber - der in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist - selbst für den Fall einer von der Behörde vorzunehmenden Wertung nicht erfolgreich auf die zum Zeitfaktor ergangene Rechtsprechung berufen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

Die Berufungsbehörde übersieht jedoch keineswegs, dass diese Maßnahme  in Form eines Kurzzeitentzuges durchaus als weitere Strafe empfunden wird, wobei selbst der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit dem Hinweis auf deren „ermahnenden u. erziehrischen Wirkung“ im Ergebnis auf eine Doppelsanktionierung hinausläuft.

 

Der Berufung musste sohin der Erfolg versagt bleiben.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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