Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590254/3/Gf/Mu

Linz, 31.08.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Grof; Beisitzer: Dr. Pree) über die Berufung der x, vertreten durch die RAe x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 2010, Zl. Ges-170046/3-2010-Hau, wegen der Anordnung von Maßnahmen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 2010, Zl. Ges-170046/3-2010-Hau, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, "unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.10.2010" zwecks Behebung von im Zuge einer Kontrolle festgestellten Mängeln detaillierte bauliche, geräte- und warenumgangsspezifische, reinigungstechnische, personalhygienische sowie der Eigenkontrolle dienende Maßnahmen zu setzen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Mängel von Lebensmittelaufsichtsorganen im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt und zur Anzeige gebracht worden und somit als erwiesen anzusehen seien, weshalb gemäß § 39 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 139/2010 (im Folgenden: LMSVG), vorzugehen und der Rechtsmittelwerberin entsprechende Maßnahmen aufzutragen gewesen seien.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid (§ 64 Abs. 2 AVG) wurde nicht verfügt.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 2. August 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. August 2010 – und damit rechtzeitig – bei der belangte Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wird unter Vorlage entsprechender Nachweise eingewendet, dass die im angefochtenen Bescheid gerügten Mängel zum Zeitpunkt von dessen Erlassung durch die Setzung von zweckentsprechenden – und detailliert angeführten – Maßnahmen bereits behoben gewesen seien.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt.

 

1.3. Nach § 39 Abs. 5 LMSVG entscheiden u.a. über Berufungen gegen Bescheide, die vom Landeshauptmann aufgrund des § 39 Abs. 1 LMSVG erlassen wurden, die Unabhängigen Verwaltungssenate, und zwar – wie sich aus § 67a dritter Satz AVG ergibt – durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. Ges-170046/3-2010-Hau; da sich bereits aus diesem ergeben hat, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG hat der Landeshauptmann bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid – gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen – die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden zahlreiche Mängelbehebungsaufträge bescheidmäßig vorgeschrieben und der Berufungswerberin zudem aufgetragen, diese Maßnahmen "unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.10.2010" durchzuführen.

 

Wenn nun die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Berufungsschriftsatz unter gleichzeitiger Vorlage zahlreicher Nachweise vorbringt, dem behördlichen Auftrag bereits ohnehin vollständig entsprochen zu haben, so erscheint es objektiv besehen schlechthin nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nicht unter Inanspruchnahme ihrer Direktionsbefugnis den zuständigen Aufsichtsorganen einen Auftrag zur Durchführung einer Kontrolle erteilt und danach eine entsprechende Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen hat.

 

3.3. Da dem Oö. Verwaltungssenat als außerhalb des Instanzenzuges der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung stehende Rechtsschutzinstitution jedoch eine derartige Vorgangsweise verwehrt ist, blieb bei einer derartigen Sachlage nur die Möglichkeit, der gegenständlichen Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur (allfälligen) Erlassung eines neuen, die aktuelle Sachlage berücksichtigenden Bescheides zurückzuverweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 


Rechtssatz:

 

VwSen-590254/3/Gf/Mu vom 31. August 2010

 

§ 39 LMSVG; § 64a AVG; § 66 Abs. 2 AVG

 

Aufhebung und Zurückverweisung, wenn der Berufungswerber umfangreiche Belege dafür, dass er den bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufträgen bereits entsprochen hat, vorgelegt, sich die belangte Behörde damit jedoch weder im Zuge der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung auseinandergesetzt noch den Aufsichtsorganen einen Auftrag zur Durchführung einer entsprechenden Kontrolle erteilt hat.

 

 

 

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