Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100582/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 VwSen 100582/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.05.1992

VwSen 100582/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992
VwSen - 100582/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des K W vom 6. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. Februar 1992, VerkR96/410/1991/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 63 Abs.3 AVG und § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1992, VerkR96/410/1991/Ga, über Herrn K W, F,U, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. November 1990 um 11.20 Uhr den PKW in I, B, von R kommend in Richtung A bei Str.km. 29, 75 gelenkt und hiebei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat. Mittels Radar wurde eine Geschwindigkeit von 68 km/h gemessen.

Weiters wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Auch wenn im Hinblick auf die Begründung einer Berufung kein strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch hervorgehen, aus welchen Gründen sich ein Berufungswerber durch ein Straferkenntnis beschwert erachtet.

Im konkreten Fall enthält die Berufung vom 6. April 1992 lediglich die Aussage, daß der Berufungswerber "Widerspruch", gemeint wohl Berufung, einlege. Erläuterung hiezu würde (die Behörde) von seinem Rechtsanwalt erhalten.

Die Berufung entspricht im Hinblick auf die Begründung also nicht dem Gebot des § 63 Abs.3 AVG, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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