Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110859/15/Wim/Rd/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x – x Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Mai 2008, Zl. VerkGe96-46-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförde­rungs­gesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2010,  zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren den Betrag von 145,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Mai 2008, Zl. VerkGe96-46-2008, wurden über den Berufungswerber zu 1. und 2. Geldstrafen von jeweils 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1. § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1, § 23 Abs.7 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG und 2. § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z2, § 23 Abs.7 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft mbH mit dem Sitz in x, x, welche im Standort x, x, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" besitzt und als Unternehmer nicht dafür gesorgt habe, dass in jedem zur Ausübung des Werkverkehrs verwendeten Mietfahrzeug während der gesamten Fahrt die nach § 6 Abs.4 des GütbefG erforderlichen Dokumente mitgeführt werden, weil Herr x am 4. Februar 2008 um 10.00 Uhr auf der B137, Strkm. 12,800, Gemeindegebiet Bad Schallerbach, als Lenker des Mietfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, einen Werkverkehr (Gerüst) von Raab mit einem Zielort in Neuhofen an der Krems durchgeführt habe, ohne dass er

1.           in diesem für den Werkverkehr verwendeten Mietfahrzeug gemäß § 3 Abs.3 des GütbefG einen Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters (x GmbH, x, x), der Name des Mieters (x  Gesellschaft mbH, x, x) das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen sowie

2.           seinen Beschäftigungsvertrag, aus dem der Name des Arbeitgebers (x  Gesellschaft mbH, x, x), der Name des Arbeitnehmers (x), das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten

mitgeführt habe.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Eingangs wurde außer Streit gestellt, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH ist und diese Mieterin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und des gegenständlichen Anhängers ist. Weiters wurde auch nicht bestritten, dass weder ein Beschäftigungsvertrag noch ein Mietvertrag am Tattag mitgeführt wurden. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche im Werkverkehr iSd § 10 Abs.2 GütbefG gehandelt habe. Dem Berufungswerber sei die Verletzung des § 6 Abs.4 GütbefG vorgeworfen worden. Danach sei ein Mietvertrag bzw. ein Beschäftigungsvertrag lediglich bei Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3, die einerseits zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder andererseits für den Werkverkehr verwendet werden, mitzuführen. Gegenständlich sei das Mietfahrzeug zwar für den Werkverkehr verwendet worden, jedoch liege deswegen kein Mietfahrzeug gemäß § 3 Abs.3 GütbefG vor, da die x Fertigputz GmbH als Mieterin keine Konzessionsinhaberin iSd GütbefG und insbesondere iSd § 2 GütbefG sei. Die von der x GmbH angemieteten Kraftfahrzeuge dienen ausschließlich dem Werkverkehr und bestehe daher gemäß § 4 Z3 GütbefG eine Ausnahme von der Konzessionspflicht nach § 2 GütbefG. Sowohl das angemietete Kraftfahrzeug als auch der angemietete Anhänger stellen daher, obgleich von der x GmbH angemietet, mangels Konzession oder Konzessionspflicht nach § 2 GütbefG keine Mietfahrzeuge iSd GütbefG dar, weswegen eine Bestrafung nach § 6 Abs.4 GütbefG nicht in Betracht komme.

Der Berufungswerber führt darüber hinaus aus, dass die Auslegung der belangten Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses unrichtig sei. Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.11.2005, Zl. 2003/03/0041. Wenn daher die belangte Behörde den Zweck des § 6 Abs.4 GütbefG darin sehe, dass den Kontrollorganen schon zum Zeitpunkt der Kontrolle die Beurteilung ermöglicht werden soll, ob Werkverkehr vorliege oder nicht, so könne dieser Kontrollzweck durch das Mitführen eines Mietvertrages und/oder eines Beschäftigungsvertrages nicht erfüllt werden. Bei der Frage, ob Werkverkehr vorliege oder nicht, komme es einzig und allein darauf an, ob das Kraftfahrzeug – im hier gegenständlichen Fall – zu einer Baustelle fahre oder nicht. Aus einem Mietvertrag oder Beschäftigungsvertrag könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, ob Werkverkehr vorliege. Der Zweck des § 6 Abs.2 GütbefG greife gegenständlich nicht. Die Fahrzeuge werden von der x Fertigputz GmbH ausschließlich zum Werkverkehr eingesetzt, nämlich für Fahrten zu Baustellen. Der Kontrollzweck des § 6 Abs.2 GütbefG, jederzeit das Vorliegen einer Konzession iSd § 2 GütbefG durch die Kontrollorgane überprüfen zu können, könne sohin im gegenständlichen Fall deswegen nicht in Betracht kommen, da überhaupt keine Konzessionspflicht bestehe und auch keine Konzession iSd GütbefG vorliege. Eine telelogische Auslegung des § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 GütbefG ergebe sohin, dass die x Fertigputz GmbH keine Verpflichtung getroffen habe, hier einen Mietvertrag oder einen Beschäftigungsvertrag im gegenständlichen Fahrzeug mitzuführen.

Der Ausführung der belangten Behörde, wonach der Begriff des Konzessionsinhabers iSd GütbefG mit dem des Unternehmers iSd RL 84/647/EWG idF der RL 90/398/EWG gleichzusetzen sei, werde entgegengehalten, dass Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft im Gegensatz zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar sind und daher für den einzelnen Normunterworfenen keine Rechtswirkung entfalten. Der Richtlinientext könne somit nicht zur Bestrafung des Beschuldigten herangezogen werden, sondern komme es rein auf den österreichischen Gesetzestext nach dem GütbefG an.

Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass die von ihr zitierte RL 84/647/EWG des Rates vom 19.12.1984 (über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr) mit RL 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.01.2006 aufgehoben wurde. Die RL 2006/1/EG enthalte nunmehr eine kodifizierte Fassung der RL 84/647/EWG idF der RL 90/398/EWG. Im dortigen Art. 2 werde der Regelungsinhalt der Richtlinie normiert: "Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden...". Die RL 2006/1/EG betreffe daher nur grenzüberschreitende Sachverhalte. Auch im angeführten VwGH-Erkenntnis zu Zl. 2003/03/0041 werden die beiden RL 84/647/EWG und 90/398/EWG in keiner Weise zur Auslegung herangezogen. Gegenständlich liege ausschließlich ein nationaler Sachverhalt vor und sei dieser weder der RL 2006/1/EG noch den beiden Vorgängerbestimmungen zu unterstellen, weswegen eine Auslegung vor dem Hintergrund dieser Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft unzulässig sei. Es bleibe daher bei dem Auslegungsergebnis, dass § 6 Abs.2 GütbefG mangels Konzessionspflicht der x Fertigputz GmbH nicht anzuwenden sei.

Darüber hinaus verweist der Berufungswerber darauf, dass § 23 Abs.1 Z2 GütbefG eine Blankettstrafnorm darstelle und daher der Tatbestand mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muss, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Bei Blankettstrafnormen muss die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig erkennbar sein, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen könne jedoch die Bestimmung des § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG nicht genügen. Die analoge Ausweitung des Tatbestandes widerspreche dem im Strafverfahren herrschenden Analogieverbot und sei in jedem Fall vor dem Hintergrund des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" die Strafbestimmung des § 23 Abs.1 Z2 GütbefG so auszulegen, dass sie im hier vorliegenden Fall, in dem ein Fahrzeug ohne zugrundeliegende Konzessionspflicht ausschließlich zum Werkverkehr eingesetzt wird, nicht zur Anwendung gelangen kann.

Des Weiteren wurde entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Berufungsentscheidung vom 30. Juni 2009 der Berufung keine Folge gegeben. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. März 2010, B 972/09 – 8, den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat im fortgesetzten Verfahren Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2010. Darin wurde vom Rechtsvertreter des Bw noch zusätzlich vorgebracht, dass im Art. 1 lit. a der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr das Fahrzeug so definiert, dass es sich dabei um Kraftfahrzeuge handelt, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind. Im hier gegenständlichen Fall seien jedoch nicht Güter transportiert, sondern ein Gerüst zu der Baustelle mit samt einem Mitarbeiter der x Fertigputz GmbH verbracht worden, dass in weiterer Folge dort natürlich wieder abgebaut werde. Ein klassischer Güterverkehr liege somit hier nicht vor.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesen­tlichen Sachverhalt aus:

 

Für die x Fertigputz Gesellschaft mbH ist folgende Gewerbeberechtigung im Zentralen Gewerberegister eingetragen: reglementiertes Gewerbe Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet und war auch handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Wie anlässlich der Anhaltung am 4. Februar 2008 um 10.00 Uhr auf der B137 bei Strkm. 12,800 im Gemeindegebiet von Bad Schallerbach festgestellt werden konnte, wurde durch den Lenker x, beschäftigt bei der x Fertigputz Gesellschaft mbH ein Werkverkehr, und zwar von Raab nach Neuhofen an der Krems – es wurden Gerüste transportiert – mit einem von der Firma x GmbH angemieteten Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen
x und dem Anhänger mit dem Kennzeichen x (Zulassungsbesitzer: x Fertigputz Gesellschaft mbH), deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, durchgeführt, ohne dass für das im Werkverkehr verwendete Mietfahrzeug der Mietvertrag über die Vermietung des Fahrzeuges sowie ein Beschäftigungs­vertrag mitgeführt wurde.

 

4.3. Dies geht zum einen aus den Ausführungen in der Anzeige hervor und wurde dieser Sachverhalt zum anderen vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Insbesondere wurde auch das Vorliegen eines Werkverkehrs vom Berufungs­werber unbestritten belassen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die GewO 1994 gemäß ihrem § 2 Abs.1 Z2 nicht anzuwenden ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

 

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. dürfen Konzessionen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.           für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

2.           für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).

 

Gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

 

Gemäß § 4 Z3 leg.cit. ist eine Konzession oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes für den Werkverkehr (§ 10) nicht erforderlich.

 

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.           Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.           sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.  

 

Gemäß § 10 Abs.1 GütbefG liegt Werkverkehr vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.           Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2.           Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.

3.           Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

4.           Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5.           Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

 

§ 11 GütbefG lautet:

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1.           Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist oder

2.           mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 durchgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen (§ 23 Abs.7 GütbefG).

 

5.2. Wie anlässlich der Anhaltung am 4. Februar 2008 um 10.00 Uhr auf der B137 bei Strkm. 12,800 im Gemeindegebiet von Bad Schallerbach festgestellt werden konnte, hat der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x Fertigputz GmbH mit dem Sitz in x, x, durch den Lenker x einen Werkverkehr, und zwar von Raab nach Neuhofen an der Krems – es wurden Gerüste transportiert – mit einem von der Firma x GmbH angemieteten Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x und dem Anhänger mit dem Kennzeichen x (Zulassungsbesitzer: x Fertigputz Gesellschaft mbH), deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, durchführen lassen, ohne dass der Berufungswerber als Unternehmer bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür Sorge getragen hat, dass für das im Werkverkehr verwendete Mietfahrzeug der Mietvertrag über die Vermietung des Fahrzeuges sowie ein Beschäftigungsvertrag mitgeführt wurde. Dies geht zum einen aus den Ausführungen in der Anzeige hervor und wurde dieser Sachverhalt zum anderen vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Auch wurde das Vorliegen eines Werkverkehrs vom Berufungswerber unbestritten belassen. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und hat der Berufungswerber als gewerbe­rechtlicher Geschäftsführer die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

5.4. Zu den Einwendungen des Berufungswerbers in der Sache in rechtlicher Hinsicht:

 

Der Berufungswerber verneint die Anwendbarkeit des Güterbeförderungs­gesetzes, zumal die x Fertigputz GesmbH keine Konzession nach dem Güterbeförderungsgewerbe besitzt. Dieser Ansicht wird jedoch vom Oö. Verwaltungssenat entgegengetreten:

 

Richtig ist, dass die x Fertigputz GesmbH lediglich über die Gewerbeberechtigung "reglementiertes Gewerbe Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" verfügt. Dabei wird aber vom Berufungswerber offensichtlich übersehen, dass gemäß § 32 Abs.1 GewO 1994 Gewerbetreibenden sonstige Rechte zustehen, insbesondere die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern (§ 32 Abs.1 Z13 GewO). Die Frage des zulässigen Werkverkehrs ist nach den Spezialvorschriften zu beurteilen; hinsichtlich des zulässigen Güterwerkverkehrs wird dabei auf das Güterbeförderungsgesetz, insbesondere auf die §§ 4 und 10 hingewiesen (vgl. hiezu Kinscher, Gewerbeordnung 13. Auflage, Manz Verlag, S. 80 sowie Kinscher/Paliege-Barfuß, Kommentar zur Gewerbeordnung, zu § 32 GewO).

Vom Berufungswerber wurde in der Berufung angegeben, dass die von der x Fertigputz GmbH angemieteten Kraftfahrzeuge ausschließlich dem Werkverkehr dienen würden. Dies bedeutet, dass die Bestimmung des § 4 Z3 GütbefG zum Tragen kommt und – wie vom Berufungswerber auch richtig angemerkt – eine Ausnahme von der Konzessionspflicht nach § 2 GütbefG darstellt. Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich jedoch lediglich auf die Konzessionspflicht, nicht jedoch auch auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs.4 GütbefG.  

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer (hier wird nicht vom Konzessionsinhaber gesprochen, sondern allgemein vom Unternehmer) dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs (hier wird nicht auf den bloß gewerblichen Güterverkehr, sondern auch auf den Werkverkehr, somit auf den Geltungsbereich des § 1 Abs.1 dieses Bundesgesetzes abgestellt) verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

§ 6 Abs.4 GütbefG regelt generell das Mitführen und Aushändigen des Mietvertrages und des Beschäftigungsvertrages bzw. der Bestätigung des Arbeitgebers bei Verwendung von Mietfahrzeugen. § 6 Abs.4 ist immer im Zusammenhang mit § 6 Abs.2 zu sehen.

Entsprechend der Definition des § 10 Abs.1 GütbefG ist nach Z4 ein Werkverkehr grundsätzlich auch möglich, wenn Fahrzeuge gemietet sind. Dies geht umso mehr aus der Regelung des § 11 Z2 leg.cit hervor, wonach Werkverkehr im Sinne des § 10 unter anderem auch nur mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 durchgeführt werden darf.

§§ 10 und 11 GütbefG regeln eindeutig den Werkverkehr. Hier ist nicht von einem Konzessionsinhaber die Rede und auch hier wird dezidiert in § 11 Z2 auf § 3 Abs.3 verwiesen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (konzessionspflichtig) und jenen Mietfahrzeugen, die im Werkverkehr (nicht konzessionspflichtig) zum Einsatz kommen.

Konkret bedeutet dies, dass für den Berufungswerber sehr wohl die Verpflichtung bestanden hat, dafür zu sorgen, dass sowohl der Mietvertrag als auch der Beschäftigungsvertrag vom Lenker mitgeführt werden.

Die Definition von Mietfahrzeugen in dieser Gesetzesbestimmung ist nicht alleine auf den ersten Satz zu beschränken. Im zweiten Satz heißt es nämlich, dass Mietfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden dürfen, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Der Gesetzgeber hat daher hier offenkundig eine Limitierung der eingesetzten Fahrzeuge, gleichgültig ob im Eigentum des Konzessionsinhabers oder angemietet, anordnen wollen. Zweckmäßigerweise hat er diesem Regelungszweck eine Definition des Begriffes "Mietfahrzeug" vorangestellt, damit ist aber nicht ausgesagt, dass im Werkverkehr verwendete Mietfahrzeuge deshalb aus dem Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes ausgenommen wären. Bei einer gegenteiligen Auslegung hätte dies eine Sinnentleerung des § 6 Abs.4 GütbefG in jenem Teil zur Folge, wo dieser von der Verwendung von Mietfahrzeugen für den Werkverkehr spricht. Hier können nur solche verstanden werden, die von einem Nichtkonzessionsinhaber verwendet werden, da für den Werkverkehr bekanntermaßen keine Konzession erforderlich ist.

 

Gerade dieser Verweis in § 11 Abs.1 auf § 3 Abs.3 ergibt bei einer Interpretation aus dem Gesamtkontext des Güterbeförderungsgesetzes, insbesondere der bisher zitierten Bestimmungen, dass in § 3 Abs.3 lediglich eine Definition des Mietfahrzeuges festgelegt wurde, jedoch hier nicht generell für den gesamten Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes davon auszugehen ist, dass es sich hier nur um Mietfahrzeuge des Konzessionsinhabers handelt. In einem solchen Fall würden die Regelungen für den Werkverkehr auf das lediglich verschwindend kleine Segment eines Werkverkehrs eines Konzessionsinhabers für den gewerblichen Güterverkehr beschränken. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzes sein.

 

Überdies ist der Sinn der Regelung des § 6 Abs.4, dass speziell auch für den Werkverkehr es bereits für die Kontrollorgane möglich sein soll, hier eindeutig erkennen zu können, dass es sich bei dem Transport mit einem Mietfahrzeug um einen solchen handelt. Gerade aus einer Zusammenschau zwischen den Frachtpapieren, dem vorliegenden Mietvertrag für das Fahrzeug sowie dem Beschäftigungsvertrag kann ein Kontrollorgan eindeutig bei der Kontrolle feststellen, dass es sich hier um einen Werkverkehr mit einem gemieteten Fahrzeug handelt. Werden diese Unterlagen nicht mitgeführt, so kann an Ort und Stelle dies vom Kontrollorgan nicht beurteilt werden.

 

Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers zur Definition des Mietfahrzeuges und zum Schutzzweck der angewendeten Bestimmungen sind daher nicht zielführend.

 

Eine reine Begrenzung auf die Wortinterpretation ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend  und würde vor allem dem Sinn und Zweck der angesprochenen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes widersprechen bzw. diese zum Teil auf in der Praxis kaum anwendbare Fälle, nämlich des kaum vorkommenden Werkverkehrs von konzessionierten Güterbeförderungsunter­nehmen (zB. wenn Fahrzeuge, Betriebsmittel oder Ersatzteile von einem Standort zu einem anderen Standort eines solchen Unternehmens befördert würden) reduzieren.

 

Der vom Berufungswerber angeführte Zweck des § 6 Abs.2 GütbefG muss um die Verbindung mit Absatz 4 dieser Bestimmung erweitert werden und besteht dann nicht nur mehr in dem Umstand sofort kontrollieren zu können, ob eine Konzession für die Güterbeförderung vorliegt, sondern ob ein Werkverkehr mit einem Mietfahrzeug auch für eine nicht konzessionierte Beförderung von Gütern im Sinne des GütbefG vorliegt. Gerade die Mitführ- und Vorlagepflicht von Mietvertrag und Beschäftigungsvertrag stellt diesen Zweck des § 6 Abs.4 GütbefG sicher.

 

Zu den weitwendigen Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Anwendung der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Richtlinien gemäß § 27a GütbefG ist zu bemerken, dass diesen, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, keine Entscheidungsrelevanz zukommt, zumal ausschließlich die nationalen Bestimmungen fallspezifisch sind. Dies gilt auch für die RL 2006/1/EG, wobei anzumerken ist, dass sehr wohl von einem Gütertransport im gegenständlichen Fall auch bei Werkverkehr auszugehen ist.

 

Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäfts­führer ist eindeutig durch die Bestimmung des § 23 Abs.7 GütbefG gedeckt. Im Übrigen war er auch handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Tatzeit.

 

Wenn der Berufungswerber mit seinen Ausführungen zum Begriff der "Blankettstrafnorm" vermeint, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht hinreichend konkretisiert, so ist ihm diesbezüglich die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z1 VStG entgegenzuhalten. In seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 03.10.1985, Slg. 11894 A, hat der Gerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a)          im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)          der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden."

 

Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls. Im Übrigen ist sehr wohl entsprechend der obigen Interpretation die Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens des Berufungswerbers eindeutig zu erkennen und eigentlich auch schon alleine aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs.2 iVm. Abs.4 eindeutig herauszulesen, da wie bereits ausgeführt hier nur von Unternehmer und Güterverkehr gesprochen wird.

 

Sofern tatsächlich für die Mietverträge entsprechende Rechtsgeschäftsgebühren anfallen, sind diese grundsätzlich durch den einfach gesetzlichen Eingriffsvorbehalt des Gebührengesetzes gedeckt. Die Mitführ- und Vorlagepflicht im Güterbeförderungsgesetz dient rein Beweiszwecken und hat keinen unmittelbaren gebührenrechtlichen bzw. ins Eigentum führenden Eingriff zur Folge. Im Übrigen wird es von einem ordnungsgemäßen Unternehmer im heutigen Geschäftsleben ohne weiters zu erwarten sein, für die Mietung von Fahrzeugen entsprechende schriftliche Verträge abzuschließen und müsste dies den Regelfall in der geschäftlichen Gebarung darstellen. Ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentums­recht durch die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes in der vorge­nommenen Auslegung kann nicht erkannt werden.

Im Übrigen gilt die Verpflichtung auch für den konzessionierten Güterverkehr und wurde bisher keinesfalls diesbezüglich beanstandet bzw. aufgehoben.

 

Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH vom 12.03.1969, Slg. 7528A, 22.02.1979, 2435/76 uva.) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (VwGH vom 31.01.1961, Slg. 5486A, 16.05.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva.).

 

Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (vgl. VwGH 16.11.1993, Zl. 93/07/0022, 16.11.1993, Zl. 93/07/0023).

 

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 23.12.1991,
Zl. 88/17/0010).

 

Das Berufungsvorbringen enthält keine konkreten Angaben dahingehend, dass der Berufungsweber Erkundigungen eingeholt hätte. Hier verkennt der Berufungswerber, dass ihn eine Auskunft der zuständigen Behörde oder Stelle zwar nicht objektiv aber subjektiv von der Verschuldensseite her entlastet hätte und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutreffend ist oder nicht. Es wurden aber von ihm keinerlei diesbezügliche Bemühungen vorgenommen.

Es ist ihm daher nicht gelungen, einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen und hat er daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

6. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von jeweils 363 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Es wurden sohin die gesetzlichen Mindeststrafen über den Berufungswerber verhängt. Die belangte Behörde ist weiters von geschätzten persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, vom Besitz eines Baubetriebes und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Im Übrigen hat die belangte Behörde bereits ausführlich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hingewiesen.

 

Weil ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festzustellen war, war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung nach § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Berufungswerbers genau jenem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Schon mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

Es sind daher die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidugn wurde abgelehnt;

VwGH vom 26.03.2012, Zl. 2010/03/0167-5

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