Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165278/5/Kof/Th

Linz, 16.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Juli 2010, Zl. VerkR96-1175-2010, wegen Übertretung des § 42 Abs.8 StVO, nach der am 14. September 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 72 Euro herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ...................................................................... 72,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..............................   7,20 Euro

                                                                                                 79,20 Euro

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 27 km/h überschritten.  Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Pichl bei Wels, A8, Innkreisautobahn,

           von km 28,223 bis km  21,292, Messtrecke 6.913 Meter, Richtung Wels.

Tatzeit: 15.01.2010, 01.31 – 01.36 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 42 Abs.8 StVO

 

Fahrzeug: LKW + Anhänger, LL-.....

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist                   gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

100 Euro                     ---                                                § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  110,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Juli 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14. September 2010 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge CI G.B., Landesverkehrs-abteilung, teilgenommen haben.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorgemerkt.

Diese Verwaltungsvorstrafen waren jedoch im Zeitpunkt der gegenständlichen Tat (= 15.01.2010) noch nicht rechtskräftig und dürfen dadurch – entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis – nicht als erschwerend gewertet werden!

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E228 ff zu § 19 VStG (Seite 334) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 72 Euro (= jener Betrag, der auch bei einer Anonymverfügung festgesetzt worden wäre) herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,20 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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