Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165294/3/Fra/Gr

Linz, 21.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Juli 2010, VerkR96-6884-2010, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag über 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (8 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II. §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. eine Geldstrafe von 160 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des Fahrzeuges, KZ. X, PKW am 3. Mai 2010 um 08:33 Uhr in der Gemeinde X an der X, bei km X in Fahrtrichtung X die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtete sich ursprünglich gegen den Schuldspruch. Im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat schränkte die Bw jedoch ihr Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Dahin sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der OÖ. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist auf folgenden Gründen der Fall:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrecht- und Schuldgehalt angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Nach den Grundsätzen des § 19 Abs.1 VStG ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die Kriterien des § 19 Abs.2 VStG (Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten) anlangt, ist zu konstatieren, dass diesbezüglich die belangte Behörde keine Ermittlungen durchgeführt hat; zumindest ist dies dem vorgelegten Strafakt diesbezüglich nichts zu entnehmen. Die Bw hat bringt vor, dass sie faktische Alleinerzieherin ihrer beiden minderjährigen Kinder X, geboren X, und X, geboren X, ist und dies bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen bei der X von monatlich ca. 1600 Euro. Hiezu komme, dass sich ihr Ehegatte X seit einem am 10. Jänner 2007 erlittenen Herzinfarkt sich im Wachkoma befindet und im geriatrischen Gesundheitszentrum X, rund um die Uhr betreut wird. Sie übe diesbezüglich seit 2007 die Funktion als Sachwalterin aus. Im Rahmen dessen sowie auch unter Berücksichtigung der zumindest 2 bis 3 mal monatlichen Besuche und Grazfahrten laufen alleine monatliche Fahrtkosten im Bereich von zwischen 300 und 500 Euro auf. Alle diese Umstände veranlassen den OÖ. Verwaltungssenat zu einer Neubemessung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß. Die Bw ist darauf hinzuweisen, dass der Strafrahmen 70 bis 2180 Euro beträgt. Eine weitere Herabsetzung konnte daher, insbesondere auch aus präventiven Aspekten nicht vorgenommen werden. Die Anwendung des § 21 scheidet mangels des Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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