Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252186/48/Lg/Sta/Ba

Linz, 20.09.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. Mai und 8. September 2010         durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der X X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Juni 2009, Zl. BZ-Pol-76050-2009, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erst­instanzlichen Verfahrens einen Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Freiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung Berufene der Fa. X X mit Sitz in X verwaltungs­strafrechtlich zu verantworten habe, dass sie die chinesische Asylwerberin X, zumindest am 15.5.2009 mit Küchenarbeiten beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 2.6.2009 sowie auf die Rechtfertigung der Bw vom 19.6.2009.

 

Die objektive Tatseite sei auf Grund des angeführten Sachverhaltes (Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels mit Foto) als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird auf § 5 Abs.1 VStG verwiesen.

 

Die Strafhöhe wird unter Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe (Straferkenntnis vom 9.5.2008, BZ-Pol-76037-2008, begründet.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Frau X hat Frau X X besucht. Frau X hat kein Einkommen und glaublich keinen festen Wohnsitz. Sie ist auf den guten Willen chinesischer Landsleute angewiesen. Es ist üblich, dass wir unseren Landsleuten helfen.

 

Am Tag der Kontrolle waren keine Gäste mehr da und es wäre für Frau X auch keine Arbeit mehr da gewesen. Frau X ist gesundheitlich angeschlagen und wäre für eine Arbeit im Restaurant gar nicht geeignet.

 

Frau X hat in der Küchentür gestanden und mit Frau X gesprochen. Frau X hat zu diesem Zeitpunkt zusammengepackt und Aufräumarbeiten durchgeführt. Zur Zeit der Kontrolle war Frau X im Kühlraum und Frau X hat auf Frau X gewartet. Frau X hat nur in der Küchentür gestanden und hat sich nicht in der Küche aufgehalten. Im Zeitpunkt der Kontrolle hat die Tochter von Frau X ihre Mutter geholt, weil sie dachte, es wären Gäste da.

 

Das Geschäft im Restaurant ging in den letzten Monaten nicht gut und der Koch wurde aus diesem Grund auch entlassen. Derzeit arbeiten sie zu zweit im Restaurant und das ist ausreichend."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 2.6.2009 bei. Dieser enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

"Im Zuge des KFD mit der Polizei Wels wurde am 15.5.2009 eine Kontrolle nach dem AuslBG und ASVG im X 'X', X, Inhaberin: X X, geb. X, Kontrollbeginn 21:50 Uhr, durchgeführt.

Obwohl die Betreiberin den Beginn der Kontrolle (Betretung der Kontrollorgane – KIAB des FA Grieskirchen Wels und Polizei Wels) durch einen Zuruf dem Küchenpersonal sofort mitteilte, wurde X, geb. X, noch beim Verlassen der Küche betreten. Sie hat sich somit in der Küche aufgehalten in welcher X X, SV X, mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Bei der Küche eines Restaurants handelt es sich um einen geschützten Bereich, welcher nur für betrieblich bedingten Aufenthalt bzw. betriebliche Nutzung durch den Besitzer bzw. Betriebspersonal, vorgesehen ist. Dieser Umstand mußte der Betreiberin bekannt sein. Daher ist davon auszugehen, dass von X dort Arbeiten ausgeführt wurden.

Dies auch deshalb, weil X, schon bei der Kontrolle am 18.4.2008, 19:50 Uhr, dort bei Arbeiten (Zubereitung von Speisen) betreten wurde und dieser Umstand auch zur Anzeige gebracht wurde.

Außerdem wurde festgestellt, dass X X, SV X, (der Koch) von X X mit 10.5.2009 (Eintritt vor dem 1.1.2004) von der Sozialversicherung abgemeldet wurde, aber ebenfalls dort arbeitete.

Somit war vom gesamten Küchenpersonal, niemand zur Sozialversicherung angemeldet, obwohl eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit seitens des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer gegeben war.

Die verfasste Niederschrift wurde, obwohl der Inhalt durch die Tochter der Betreiberin übersetzt bzw. erläutert, von X X, ohne Angabe von Gründen nicht unterfertigt."

 

Dem Strafantrag liegt eine mit der Bw vor Ort aufgenommene Niederschrift bei.

Darin gab die Bw an, die Ausländerin arbeite nicht im Lokal. "Sie ist nur auf Besuch bei uns und hat mit meinem Mann in der Küche gesprochen. Sie ist in Wien wohnhaft. Ob sie heute noch nach X fahren wird weiß ich nicht. Sie ist auf Besuch hier und hat heute Abend von uns Essen und Trinken bekommen."

 

Mit Schreiben vom 19.6.2009 rechtfertigte sich die Bw wie folgt:

 

"Frau X arbeitet(e) nicht bei mir im Restaurant!

 

Als die Inspektoren am 15.05.09 um ca. 22 Uhr, zur Kontrolle kamen, waren im Restaurant keine Gäste mehr. Ich und mein Mann waren zu diesem Zeitpunkt in der Küche aufräumen, da bald der Arbeitsschluss war. Frau X stand vor der Küchentür und plauderte mit uns. Diese Situation hatten die Inspektoren mit Foto notiert. So können Sie auch sehr gut erkennen, dass Frau X zum Zeitpunkt der Kontrolle nichts tat bzw. nicht arbeitete. Wenn Frau X bei uns arbeiten würde, würde sie sicherlich auch was machen müssen statt nur herum stehen. Außerdem brauche ich sie auch nicht, da das Geschäfts nicht sonderlich gut läuft. Abgesehen davon ist Frau X gesundheitlich nicht geeignet für Restaurantarbeiten.

 

Deshalb, überprüfen Sie bitte die Situation noch einmal. Vielen Dank."

 

 

4. Anlässlich der Berufungsvorlage äußerte sich die Behörde wie folgt:

 

"Zur Berufung vom 14.07.09 wird seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass die Angaben der Berufungswerberin als Schutzbehauptungen betrachtet werden. Bereits mit Straferkenntnis 09.05.2008, BZ-Pol-76037-2008, wurde eine Strafe in Höhe von € 1.500 wegen Beschäftigung derselben chinesischen Asylwerberin verhängt. Damals hat die Berufungswerberin kein Rechtsmittel eingebracht. Es ist unwahrscheinlich, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle die chinesische Asylwerberin nur zufällig im Lokal aufgehalten hat.

 

Zur Behauptung in der niederschriftlichen Berufung vom 14.07.09, X sei ohne festen Wohnsitz, wird entgegengehalten, dass im Zuge der Niederschrift anlässlich der Kontrolle am 15.05.09 seitens der Berufungswerberin angegeben wurde, dass X in X wohnhaft sei.

 

Weiters wurde anlässlich der niederschriftlichen Berufung angegeben, dass Frau X mit Frau X gesprochen habe. Im Protokoll der Kontrolle vom 15.05.09 wurde seitens der Berufungswerberin angegeben, dass Frau X mit dem Mann von Frau X gesprochen habe."

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Bw dar, sie sei zum Zeitpunkt der Kontrolle mit ihrem Mann (dem Koch) in der Küche gewesen um aufzuräumen. Ihr Gatte habe gekocht und die Bw habe das Service gemacht. Sie hätten sich "ganz normal" mit der Ausländerin unterhalten, die "außerhalb" der Küche gestanden sei. Andererseits sagte die Bw, die Ausländerin sei "in der Küchentür" gestanden. Die Ausländerin sei im Begriffe gewesen, nach Hause zu gehen. Andererseits sagte die Bw, wegen der zeitlichen Verzögerung durch die Kontrolle habe sie die Ausländerin eingeladen, "bei uns" zu nächtigen. Die Bw sei im (an die Küche anschließenden) Kühlraum gewesen, ihr Mann in der Küche und die Ausländerin "beim Eingang der Küche". Die Bw habe die Ausländerin "jedes Mal" angehalten, sich "nur im Restaurantbereich zum Essen aufzuhalten"; sie habe "schon" zu ihr gesagt, "in die Küche brauchst du eigentlich nicht hineinzukommen". Es habe daher ein ausdrückliches Betretungsverbot gegeben. Zu dem dem Akt beiliegenden Foto, auf dem die Ausländerin zwischen dem Koch und der Tochter der Bw ersichtlich ist und das mit "X beim Verlassen der Küche" unterschrieben ist, erklärte die Bw, dass auf dem Foto die Tür nicht ersichtlich sei, weil sie offen gestanden sei. Als Küche sei nur der Bereich anzusprechen, in dem der Koch stehe, die Ausländerin und die Tochter der Bw stünden "in einem Barbereich". Ein in diesem Bereich abgestelltes Gefäß bezeichnete die Bw als "Mistkübel", aber andererseits als Behälter, in dem "verschiedene kleine Dinge" (später: "Servietten") aufbewahrt würden. Eine in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Kontrollorganen und der Bw verfertigte Skizze ergab, dass sich die Tür in den abgebildeten Raum, durch das das Foto offen­sichtlich aufgenommen wurde und die den Gastraum von der Küche trennt, sich schräg hinter der (im Gastraum befindlichen) Theke befindet. Eine räumliche Abtrennung zwischen dem Bereich, in dem sich die Ausländerin befindet, und jenem Bereich, in dem sich der Koch befindet, ist nicht zu erkennen. Die Bw sprach auch (wie im Übrigen auch die Ausländerin) noch von einem weiteren Foto, auf dem sich die Ausländerin allerdings "genau in derselben Position auf demselben Platz" befunden habe; ein solches zweites Foto ist im Akt allerdings nicht enthalten.

 

Zum Zweck des Aufenthalts der Ausländerin im Lokal sagte die Bw, die Ausländerin sei "ab und zu" und später "öfter" im Lokal gewesen, um ein Mittagessen zu bekommen. Sie habe keine Arbeit gehabt, habe daher von Bekannten gelebt und auch immer bei Bekannten übernachtet. Wenn die Ausländerin bei der Bw gegessen habe, habe sie dies stets im Gastraum getan, wobei die Bw serviert habe. Am Kontrolltag sei die Ausländerin zu Mittag auf Besuch gewesen und habe gegessen. Sie sei "einfach ein bisschen länger geblieben. Bis zum Abend. Sie blieb bei uns im Lokal und hat bei uns im Lokal geschlafen." Andererseits sagte die Bw, zwischen der Beendigung des Essens der Ausländerin und der Kontrolle sei ca. eine halbe Stunde vergangen, wobei die Bw für die Dauer dieses Aufenthalts keine andere Erklärung wusste, als die Vermutung, dass doch keine halbe Stunde vergangen sei.

 

Auf Vorhalt von Seiten des Vertreters des Finanzamtes räumte die Bw ein, dass bereits im März 2007 für die gegenständliche Ausländerin ein Be­schäftigungsbewilligungsantrag für das gegenständliche Lokal gestellt wurde. Ferner nahm die Bw zur Kenntnis, dass die Ausländerin nach Vorhalt des ZMR durch den Vertreter des Finanzamtes einräumen musste, in der Wohnung der Familie der Bw zu wohnen.

 

Die gegenständliche Ausländerin sagte aus, sie sei seit 2004 in Österreich und habe stets bei Freunden und Bekannten gelebt. Sie habe nie Unter­stützung vom Staat Österreich bekommen. In den gesamten 6 Jahren habe sie nie gearbeitet, weil sie niedrigen Blutdruck habe und ihre Hände "nicht ganz funktionsfähig" seien. Die Zeugin habe ab und zu bei der Bw gegessen und übernachtet bzw. gelegentlich ein Kleidungsstück oder ein Paar Schuhe bekommen.

 

Bei ihrer ersten Betretung im gegenständlichen Lokal sei sie in die Küche gegangen und habe sich etwas zu essen geholt.

 

Vor der gegenständlichen Betretung habe sie im Restaurant Abend gegessen. Das Essen habe sie von der Bw im Restaurant serviert bekommen.

 

Die Zeugin habe "mit dem Koch reden wollen" und sei daher "in die Küche hineingegangen". Diese Aussage korrigierte die Zeugin dahingehend, sie sei nicht in der Küche gewesen, weil der Koch gesagt habe, sie dürfe nicht in die Küche hineingehen. Da sie dort nicht gearbeitet habe, habe sie die Küche nicht betreten dürfen.

 

Zum im Akt beiliegenden Foto erklärte die Ausländerin, dass der Raum, in dem sie sich befinde, nicht die Küche sei, sie sei "zwischen der Küche und dem Barbereich" gestanden. Dieser Raum sei auch von Gästen betretbar, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, dem Koch die (benützten) Teller zu geben. "Die Gäste können in diesem Bereich hin und her gehen." Die Zeugin selbst habe ihren Teller in diesem Bereich abgegeben und sei dann "hinausgegangen". Die oben erwähnte Dose sei "irgendein Gegenstand, der auf dem Bartisch steht". Nochmals befragt, ob sie die Platte, auf der die Dose steht, als "Bar" ansprechen möchte, sagte die Zeugin, dass das Gefäß "im Kücheneingangsbereich stehe". Die Küche sei auf dem Foto hinter der Zeugin, dort wo der Koch stehe, zu sehen. Der Raum, in dem die Zeugin selbst zu sehen sei, sei nicht die Küche sondern "der Eingangsbereich von der Küche".

 

Die Zeugin sagte zunächst aus, die Wohnung, an deren Adresse sie gemeldet sei, sei von einem "Freund" gemietet. Der "Freund" habe sie aus Mitleid angemeldet, die Ausländerin würde aber nicht jeden Tag dort über­nachten. Sie wohne seit vorigem Jahr an dieser Adresse, sie wisse aber nicht, wie der Freund heißt, die Chinesen würden "einfach irgend jemanden Chef nennen". Es würde sich jedenfalls um einen Chinesen handeln. Auf die Frage, wie viele Personen die Wohnung bewohnen würden, sagte die Zeugin: "Mit mir sind 5 Personen drinnen ..., der Rest ist seine Familie". Schließlich räumte die Zeugin ein, dass der Unterkunftgeber der Gatte der Bw "sein könne". Sie kenne diese Person aber nicht namentlich. Die Zeugin räumte ein, die Bw "schon in dieser Wohnung gesehen" zu haben.

 

Der Gatte der Bw machte von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch.

 

GI X sagte aus, es hätten sich bei der Kontrolle keine Gäste mehr im Gastraum befunden. Die Polizisten hätten sich im Gastraum aufgehalten, als "die KIAB-Leute" mit der gegenständlichen Ausländerin und der Tochter der Bw "aus dem Küchenbereich" herausgekommen seien. Unter "Küchen­bereich" verstehe der Zeuge "einen abgeschlossenen Teil, der zum Zube­reiten der Speisen diente". Der Zeuge könne sich vorstellen, dass auf der im Gastraum befindlichen Theke (eine "Bar", wie sie eben zum Ausschank von Getränken dient) zum Abservieren bestimmte Speisen abgestellt und von dort in die Küche weitergegeben würden.

 

Der Zeuge X (KIAB) führte aus, er habe beim Betreten des Lokals sofort bei der im Thekenbereich befindlichen Bw (die er von einer früheren Kontrolle her gekannt habe) die Kontrolle angemeldet, während sein Kollege X sofort in die Küche gegangen sei. Der Kollege habe die Ausländerin mit Sicherheit in der Küche angetroffen, die dann auch mit ihm (nach möglichst rascher Aufnahme des Fotos) aus dem Küchenbereich herausge­kommen sei.

 

Die Tochter der Bw habe als Dolmetscherin fungiert, dennoch habe die Bw die Unterschrift verweigert. Daher habe GI X die Niederschrift unterschrieben, um die Richtigkeit der Wiedergabe des Gesprochenen zu bestätigen. (GI X bestätigte dies.)

 

Das Kontrollorgan X (KIAB) sagte aus, die KIAB-Beamten hätten sich sofort bei Beginn der Kontrolle getrennt. Kollege X habe die Kontrolle bei der bei der Theke befindlichen Bw angemeldet, während der Zeuge selbst sofort in die Küche geeilt sei. Der Bw habe bei Erscheinen der Kontrollorgane die Situation sofort klar sein müssen (die Polizisten seien zum Teil in Uniform gewesen), woraufhin die Bw mit deutlich erhobener Stimme etwas in Richtung Küche gesagt habe. Als der Zeuge die Küche betreten habe, sei ihm die Ausländerin, die den Zuruf der Bw offenbar gehört habe, bereits entgegen gekommen und hätte so versucht, die Situation zu verdunkeln. Das Foto sei in der Situation entstanden, als die Ausländerin dem Zeugen entgegen gekommen sei. Dass die Ausländerin in der Küche war, als der Zeuge die Küche betrat, sei eindeutig so gewesen.

 

Obwohl die Bw über die Aufnahme der Niederschrift belehrt worden sei, ihre Tochter als Dolmetscherin fungiert habe und der Bw nach Verfassung der Niederschrift diese nochmals vorgelesen worden sei und die Tochter auch dabei als Dolmetscherin zur Verfügung gestanden sei, habe die Bw die Unterschrift verweigert. Die Bw erklärte die Unterschriftsverweigerung mit Erfahrungen mit der KIAB und unverlässlichen Sprachkenntnissen ihrer Tochter.

 

Die Bw bestritt die Aussagen der Kontrollorgane. Sie selbst sei bei Beginn der Kontrolle erst aus der Küche herausgekommen und habe sich zur Theke hingestellt, während die Ausländerin sich nicht in der Küche befunden habe sondern "beim Eingang der Küche gestanden" sei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich des Sachverhalts ist zunächst zu klären, ob sich die gegenständ­liche Ausländerin zu Beginn der Kontrolle in der Küche befand. Diese Frage ist im Hinblick auf die klaren, jeweils konsistenten und auch miteinander übereinstimmenden sowie nach dem persönlichen Auftreten der Kontrollorgane der KIAB und des Polizei­beamten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu bejahen. Demgegenüber sind die Angaben der (nicht an die Wahrheitspflicht gebundenen) Bw und der Ausländerin schon nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in ihrer Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Die Ausländerin antwortete stets vorsichtig und ausweichend und war offensichtlich nicht bemüht, zur Wahrheitsfindung beizutragen (vgl. etwa die für das Eingeständnis, dass der Gatte der Bw ihr Unterkunftgeber war, nötige Prozedur). Die Aussagen der Bw sind überdies, wie die obenstehende Wiedergabe zeigt, in mehreren Punkten widersprüchlich. Die Behauptung, die Ausländerin habe sich zu Beginn der Kontrolle nicht in der Küche befunden, konnte auch durch die Darstellung der Bw und der Ausländerin, zwischen der Tür und der Küche habe sich ein nicht der Küche zuzurechnender Bereich befunden, in welchem sich die Ausländerin aufgehalten habe, wird weder durch das (durch die Tür aufgenommene) Foto (auf dem keine räumliche Trennung zwischen dem unmittelbaren Kochbereich und der Stelle, an der die Ausländerin zu sehen ist)  bestätigt, noch durch die anläss­lich der Erörterung der räumlichen Situation gemeinsam mit der Bw ange­fertigte Skizze (die ebenfalls keine räumliche Trennung erkennen lässt). Auch ist, wie auf dem Foto erkennbar, die räumliche Distanz zwischen dem (ersichtlich und eingestandenermaßen in der Küche befindlichen) Koch und der Ausländerin nicht erheblich. Es handelt sich daher ganz offensichtlich um einen einheitlichen, vom Gastraum (mit Theke und Buffet) durch die mehrfach angesprochene Tür abgetrennten Raum, der, wie aus der Ausstattung auf dem Foto ersichtlich, schlicht als Küche zu bezeichnen ist. Der Versuch, diesen Teil der Küche als "Kücheneingangsbereich" wegzudefinieren oder als einen den Gästen dienenden Abstellraum für gebrauchtes Geschirr (in dem die Gäste "hin und her gehen" konnten) zu deklarieren, erscheint geradezu abwegig. Obwohl es sich nicht aufdrängt, darüber Vermutungen anzustellen, was die Bw und die Ausländerin zu befremdlichen architektonischen Vorstellungen veranlasst haben könnte – eine aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses resultierende Ahnung der Relevanz im Zusammenhang mit § 28 Abs.7 AuslBG wäre eine plausible Erklärung.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausländerin in der Küche, mithin einer Räumlichkeit im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG (einem Betriebsraum, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist) angetroffen wurde. Damit greift gemäß dieser Bestimmung die Vermutung für die Beschäftigung ein, sofern es der Bw nicht gelingt, die Nichtbe­schäftigung glaubhaft zu machen.

 

Eine solche Glaubhaftmachung würde eine plausible und konsistente Klar­stellung durch die Bw (und die gegenständliche Ausländerin) voraussetzen. Von Konsistenz kann in Anbetracht der zahlreichen Ungereimtheiten der Darlegungen der beiden genannten Personen (vgl. die obenstehende Wiedergabe der öffentlichen mündlichen Verhandlung und zwar auch iVm der Berufung und der erstinstanzlichen Rechtfertigung) nicht die Rede sein. Die Darstellung ist auch nicht plausibel, ist doch der Aufenthalt der Aus­länderin in der Küche zur Zeit der Aufräumarbeiten zu bloßem Unterhal­tungszweck nicht glaubwürdig. Dies insbesondere auch vor dem Hinter­grund, dass die Ausländerin über keine sonstige Einnahmensquelle für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügte, sie in der Wohnung der Bw wohnte (bzw. vom Gatten der Bw polizeilich gemeldet war und sie die tat­sächliche – wenngleich vielleicht nicht ununterbrochene – Nutzung einräumen musste) und sie von der Bw verköstigt wurde (wenngleich auch dies – im Hinblick auf die sonstigen Lebensumstände der Ausländerin un­glaubwürdig – zu bagatellisieren versucht wurde), bezüglich dieser Ausländerin bereits eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe der Bw vorliegt und für die Ausländerin bereits einmal ein Beschäftigungsbewilli­gungsantrag gestellt wurde.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Hinblick auf bereits erfolgte Vorstrafen der Bw ist von Vorsatz auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9.5.2008, BZ-Pol-76037-2008, nach dem AuslBG (dem bereits eine einschlägige Vorstrafe vom 30.1.2003, BZ SV 105-2003 vorausging) ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (§ 28 Abs.1 Z 1 2. Alternative AuslBG) verhängt wurde und auch die Bemessung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu bemängeln ist. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt (schon im Hinblick auf das Verschulden der Bw) auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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