Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522661/2/Kof/Th

Linz, 16.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Juli 2010, AZ: 10/170990, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Betreffend die

-         Befristung bis 29. Juli 2015  und

-         Auflage: Tragen einer geeigneten Brille

              ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in   
              Rechtskraft erwachsen.

 

II.              Betreffend die Auflage

          "Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer ärztlichen
          Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 29. Juli      2011, 29. Juli 2012, 29. Juli 2013, 29. Juli 2014, 29. Juli 2015
          der Behörde persönlich oder per Post folgende Befund im        Original vorzulegen: Facharzt Interne."

          wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche         Bescheid aufgehoben.

 

               Rechtsgrundlagen:

               § 1 Abs.1 Z5  und  § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit dem Jahr 1960 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zuletzt – einschließlich einer Verlängerung nach § 8 Abs.5 FSG – befristet bis 17. August 2010.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw
die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt erteilt:

 

-         Befristung bis 29. Juli 2015,

-         Auflage: Tragen einer geeigneten Brille,

-         Auflage: Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 29. Juli 2011,
29. Juli 2012, 29. Juli 2013, 29. Juli 2014, 29. Juli 2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharzt Interne.

 

Gegen diesen Bescheid – ausgefolgt am 12. August 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17. August 2010 erhoben, welche sich

-         nicht gegen die Befristung sowie die Auflage: Tragen einer Brille,  sondern

-         nur gegen die Vorlage der Kontrolluntersuchungen bis jeweils spätestens 29. Juli der Jahre 2011 bis 2014 richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Betreffend die

-         Befristung der Lenkberechtigung bis 29. Juli 2015 und

-         Auflage: Tragen einer Brille

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffen die Kontrolluntersuchungen ist auszuführen:

Der Bw wurde am 4. Mai 2010 vom Amtsarzt der belangten Behörde untersucht.

Die Messung des Blutdrucks hat einen Wert von ........... 171/102 ergeben.

 

Im Hinblick darauf, dass der Blutdruck in weiten Grenzen schwankt, kann Hypertonie erst dann diagnostiziert werden, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben;  VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0254.

 

 

 

 

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei einem Blutdruckwert von ...... 171/102  die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen rechtlich nicht zulässig;

Erkenntnisse vom 16.09.2008, 2008/11/0091; vom 29.09.2005, 2005/11/0120;

                    vom 14.03.2000, 99/11/0254.

 

Bereits aufgrund des beim Bw gemessenen Wertes ist daher die Vorschreibung der Kontrolluntersuchungen rechtlich nicht zulässig.

 

Falls die ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung (vgl. § 1 Abs.1 Z5 und
§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV) vorgeschrieben werden,  ist auszuführen:

 

In einem derartigen Fall dienen die Kontrolluntersuchungen ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 29. Juli 2015.

Für eine derartige "Auflage" bietet das Gesetz keine Grundlage;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

 

Es war daher die Auflage:

"Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 29. Juli 2011,
29. Juli 2012, 29. Juli 2013, 29. Juli 2014, 29. Juli 2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharzt Interne."

aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.


 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Kontrolluntersuchungen;

 

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