Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164758/9/Sch/Th

Linz, 20.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Dezember 2009, Zl. VerkR96-8764-2009-Heme, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 38,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Dezember 2009, Zl. VerkR96-8764-2009-Heme, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 6. Dezember 2008 um 16.05 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, auf der A1 bei Strkm. 234,183 in Fahrtrichtung Wien, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und weil er im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 19,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist zu bemerken, dass der Berufungswerber die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht bestreitet. Er bringt diesbezüglich vor, dass ihm die Übertretung versehentlich unterlaufen sei.

 

Bei der relevanten Geschwindigkeitsbeschränkung handelte es sich um eine im Zuge einer Autobahnbaustelle. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich waren beim Oö. Verwaltungssenat schon mehrere Berufungsverfahren (VwSen-164671, VwSen-164588 ua.) anhängig. Im Hinblick auf die formale Seite der Angelegenheit, also die zugrundeliegende Verordnung und die Aufstellung der Verkehrszeichen, ist folgendes zu bemerken:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Verordnung vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, Verkehrsbeschränkungen auf der A1 Westautobahn für die Generalsanierung zwischen Regau und Seewalchen angeordnet. In der Einleitung der Verordnung heißt es, dass gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der AI Regau -Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote für die Zeiträume, die aus dem Bescheid vom 2. September 2008 hervorgehen, verordnet würden.

 

Mit dem erwähnten Bescheid, selbige Geschäftszahl wie die Verordnung, wurde gemäß § 90 StVO 1960 der ARGE A1 Regau-Seewalchen, X Hoch- und Tiefbau GesmbH – X Bau GmbH, X, X, die Bewilligung erteilt, in der Folge näher umschriebene Arbeiten auf der A1 Westautobahn von km 222,681 bis km 233,858 durchzuführen.

 

Von in den in der Einleitung des Bescheides erwähnten 6 Bauphasen ist für den gegenständlichen Vorgang (Vorfallszeitpunkt 6. Dezember 2008) die Phase 3 relevant. In Punkt 35 des erwähnten Bescheides ist diese Phase – neben den anderen Bauphasen – zeitlich und örtlich definiert, und zwar vom 25. September 2008 bis 18. Juni 2009 und von km 235,993 bis km 222,281. Neben dem Vorfallstag fällt auch die Vorfallsörtlichkeit in diesen Bereich (Messpunkt km 234,183, Richtungsfahrbahn Wien). Dem Bescheid angehängt sind Regelpläne, die, wie schon oben erwähnt, von der Verordnungsbehörde zum Bestandteil der Verordnung erklärt worden sind. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt liegen Regelpläne ein, einer davon mit der Aufschrift "Phase 3". Für die Richtungsfahrbahn Wien sind bezogen auf den tatörtlichen Bereich 2 Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" ersichtlich. Eines ist bei km 234,358 situiert, das ist unmittelbar vor Einmündung der Auffahrt der Anschlussstelle Seewalchen in die A1. Das zweite Verkehrszeichen befindet sich 150 m davor im Auffahrtsbereich. Laut Regelplan ist es also für Fahrzeuglenker auf der Richtungsfahrbahn Wien als auch von der erwähnten Auffahrt kommend ersichtlich, dass ab dort die Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt ist.

 

Zur Kundmachung der Verordnung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde, wie aus den eingangs zitierten Verfahren bekannt, eine Stellungnahme des Straßenerhalters, das ist die ASFINAG Autobahn Service GmbH Nord, eingeholt hat. Diese mit 10. September 2009 datierte Stellungnahme führt aus, dass die Verkehrszeichen am 26. September 2008 laut Plan aufgestellt worden seien. Die Berufungsbehörde sieht keinen Grund, hieran zu zweifeln.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen dahingehend erstellt, ob die Geschwindigkeitsmessung aus technisch-fachlicher Sicht gestützt werden könne. Hiebei hat der Sachverständige ausführlich und schlüssig erörtert, dass dies zweifelsfrei der Fall sei. Die von ihm durchgeführte photogrammetrische Auswertung hat ein mit dem angezeigten Messwert korrespondierendes Ergebnis erbracht. Zudem war das verwendete Radargerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht, der entsprechende Eichschein ist vom Sachverständigen beigeschafft worden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde die Beweislage, dass an der dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung, insbesondere auch im konkreten Ausmaß, nicht gezweifelt werden kann. Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis kein Mangel an.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind, das kann als bekannt vorausgesetzt werden, immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle bzw. sind zumindest die Folgen eines Unfalles gravierender, als sie bei Beachtung der Beschränkungen wären. Gerade im Baustellenbereich einer Autobahn kommt dieser Erfahrungstatsache noch größere Bedeutung zu. Die Einmündungs- und Verschwenkungsbereiche bilden sehr neuralgische Stellen für die Verkehrssicherheit. Daher ist es dort üblich, die Fahrgeschwindigkeit mit 60 km/h zu beschränken, um die Gefahr nach Möglichkeit zu minimieren.

 

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h kann nicht mehr lebensnah angenommen werden, dass hier ein bloßes Versehen geringen Ausmaßes vorliegt. Bekanntermaßen beginnen Autobahnbaustellen stets mit einem sogenannten "Geschwindigkeitstrichter", sodass vor der Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h noch stufenweise durch entsprechende Verkehrszeichen die erlaubte Fahrgeschwindigkeit auf 100 und 80 km/h herabgesetzt wurde. Wenn ein Fahrzeuglenker dies übersieht, muss bei ihm ein sehr großes Maß an Unachtsamkeit angenommen werden, wenn man nicht ohnedies schon von zumindest bedingtem Vorsatz ausgehen muss.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro kann aus diesen Blickwinkeln heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden. Auch wenn man dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, ändert dies im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Berufungswerbers nichts an der Höhe der Geldstrafe.

 

Dem Schätzungswege angenommenen monatlichen Einkommen des Berufungswerbers von etwa 1.400 Euro netto ist nicht entgegengetreten worden, sodass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe in unzumutbarer Weise in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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