Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165266/2/Zo/Jo

Linz, 28.09.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, X vom 26.07.2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14.07.2010, Zl. VerkR96-1150-2010, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er seinen Führerschein in der Zeit vom 05.05.2010 bis 08.06.2010 nicht abgegeben hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.04.2010, Zl. 08/059560, entzogen und angeordnet worden war, dass er den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion X im Mühlkreis abliefern müsse.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 220 Euro verpflichtet).

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er alle Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beeinsprucht habe, weshalb er nicht verpflichtet sei, seinen Führerschein abzuliefern. Wegen dieser Angelegenheit habe er bereits ein Straferkenntnis am 08.06.2010 zugestellt bekommen, weshalb er nicht ein zweites Mal bestraft werden dürfe. Er befinde sich derzeit im Krankenhaus und werde die notwendigen ärztlichen Atteste in nächster Zeit vorlegen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb gemäß      § 41e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.04.2010, Zl. 08/059560, wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entzogen und er wurde gleichzeitig verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion X im Mühlkreis oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern. Seiner Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Berufungswerber hat seinen Führerschein zumindest bis 08.06.2010 nicht abgeliefert. In einem (ersten) Straferkenntnis vom 08.06.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Berufungswerber deswegen rechtskräftig bestraft, weil er seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines in der Zeit vom 22.04. bis 04.05.2010 nicht nachgekommen ist (VerkR96-869-2010). Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 09.06.2010 zugestellt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Der Berufungswerber war nach Zustellung des angeführten Entzugsbescheides vom 20.04.2010 verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern, weil seiner Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Er ist dieser Verpflichtung jedoch zumindest bis 08.06.2010 nicht nachgekommen. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung grundsätzlich begangen.

 

Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt, welches so lange verwirklicht wird, bis der Berufungswerber den rechtsmäßigen Zustand herstellt (dh, seinen Führerschein abliefert). Derartige Dauerdelikte werden jedoch nicht etwa täglich neu begangen, sondern es handelt sich um eine einzige Übertretung, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen sind und dafür nur eine Strafe verhängt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Bestrafung eines derartigen Dauerdeliktes nicht nur jenen Zeitraum, der im Straferkenntnis ausdrücklich angeführt ist, sondern alle Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz (siehe zB VwGH vom 28.01.1997, 96/04/0131).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat im ersten Straferkenntnis vom 08.06.2010 (nur) den Zeitraum vom 22.04. bis 04.05.2010 ausdrücklich angeführt. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dieser Bestrafung jedoch der gesamte Zeitraum bis zur Zustellung des Straferkenntnisses umfasst, sodass der Berufungswerber auch für den Zeitraum vom 05.05. bis 08.06.2010 bereits durch das erste Straferkenntnis (VerkR96-869-2010) bestraft wurde. Das für diesen Zeitraum erlassene und nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 14.07.2010 war daher aufzuheben.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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