Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522573/10/Zo/Jo

Linz, 22.09.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, X, vom 30.04.2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 20.04.2010, Zl. 08/059560, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass X unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F geeignet ist:

-         Befristung auf 1 Jahr

-         Vorlage von Laborbefunden (LFP, MCV, CDT) nach 2, 4, 6, 9 und 12 Monaten

-         Vorlage eines Berichtes der Alkoholambulanz der Landesnervenklinik jeweils gemeinsam mit den Laborbefunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 FSG sowie 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass ihm bis zu Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass laut Auskunft seines Hausarztes die Leberwerte im Februar in Ordnung gewesen seien. Er sei jedes Jahr ca. 50.000 km mit einem LKW oder mit dem Auto geschäftlich unterwegs und dabei unzählige Male kontrolliert worden. Dabei habe er kein einziges Alkoholdelikt begangen und es gebe auch sonst keine schwerwiegenden Strafen. Bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus am 12.04.2010 habe der Notarzt einen Alkoholspiegel von 0,0 festgestellt, weshalb er nicht verstehe, dass dieser Vorfall zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen könne. Richtig sei, dass er familiäre Probleme habe, diese seien aber nie im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 26.08.2010 und eines amtsärztlichen Gutachtens vom 16.09.2010. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.03.2010, Zl. 08/059560, aufgefordert worden, ein amtsärztliches Gutachten betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dieses Gutachten vom 16.04.2010 kam zu dem Schluss, dass der Berufungswerber alkoholabhängig ist, weshalb er nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese chronische Alkoholabhängigkeit bestehe zumindest seit dem Jahr 2007, von Juni bis September 2009 habe der Berufungswerber ambulante Beratungen an der Alkoholambulanz in Traun in Anspruch genommen. Bei einem Versuch einer Alkoholabstinenz sei es am 12.04.2010 zum Auftreten eines Deliriums gekommen, welche eine Akutaufnahme ins LKH Rohrbach erforderlich gemacht habe.

 

In seinem weiteren Gutachten vom 16.09.2010 führte der Amtsarzt aus, dass der Berufungswerber seit seinem Krankenhausaufenthalt an der Landesnervenklinik vom 10.07. bis 06.08.2010 eine Trinkpause einhielt. Er stehe auch in laufender ambulanter Betreuung an der dortigen Alkoholambulanz. Entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 26.08.2010 liegt beim Berufungswerber eine Alkoholabhängigkeit vor, wobei er jedoch derzeit glaubwürdig abstinent ist. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kam der Amtsarzt zu dem Schluss, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, jedoch das Rückfallrisiko aufgrund der Vorgeschichte stark erhöht ist. Daher sind Laborkontrollen und die weitere ambulante Betreuung in der Landesnervenklinik sowie eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich.

 

Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber am 21.09.2010 telefonisch zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit den vom Amtsarzt vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Sowohl die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme als auch die Krankengeschichte der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg stellten eine Alkoholabhängigkeit fest, wobei X aber derzeit abstinent ist. Das amtsärztliche Gutachten vom 16.09.2010 berücksichtigt diese Stellungnahmen und ist schlüssig. Entsprechend § 14 Abs.5 FSG-GV kann daher dem Berufungswerber unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen die Lenkberechtigung wiedererteilt werden. Die kurzfristige Vorlage von Leberwerten sowie die weitere ambulante Betreuung erscheint notwendig, um einen Rückfall des Berufungswerbers zu verhindern. Es konnte daher der Berufung stattgegeben werden, wobei die vom Amtsarzt vorgeschlagenen Einschränkungen anzuordnen waren. Die angeordneten Einschränkungen der Lenkberechtigung sind in den Führerschein einzutragen, weshalb gemäß § 13 Abs.6 FSG ein neuer Führerschein auszustellen ist. Dies erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Führerscheinbehörde, weshalb dem Berufungswerber empfohlen wird, sich ehestens mit dieser in Verbindung zu setzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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