Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522616/4/Kof/Jo

Linz, 22.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2010, GZ: 337918-2009, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung
für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit April 1994 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftigem Bescheid vom
2. Februar 2009, AZ: VerkR21-93-2009, dem Bw die Lenkberechtigung für
die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung – beginnend ab
12. Februar 2009 – entzogen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG ist diese Lenkberechtigung mit Ablauf des
13. August 2010 erloschen.

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.06.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, welche gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Der Bw hat sich am 30. April 2010 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, X, hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 3. Mai 2010 erstellt und in der "Zusammenfassung der Befunde/Gutachten" ausgeführt:

 

"Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen lassen massive Defizite in den Bereichen Überblicksgewinnung, Belastbarkeit, Konzentrationsvermögen, motorische und kognitive Reaktionszeit erkennen und entsprechen nicht den Anforderungen im Sinne der Fragestellung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der Gruppe B.

Auch im Bereich des logischen Denkvermögens zeigen sich Einschränkungen.

Die Beweglichkeit des Denkens des Untersuchten ist massiv herabgesetzt.

Die Gedächtnisleistung wäre ausreichend gegeben.

Wenngleich sich unverändert unkritische Einstellungen bezüglich des in der Vergangenheit bestandenen auffälligen Alkoholkonsums und der bestehenden Alkoholabhängigkeit zeigen, scheint die seit Juni 2008 bestehende Alkoholabstinenz, die nicht zu widerlegen ist, ausreichend lange in das Gesamtveralten integriert, wodurch die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall in frühere Alkoholkonsumgewohnheiten nicht zwingend erhöht ist.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist der Bw
(im Gutachten ist der Name des Bw angeführt)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B

 

' d e r z e i t   n i c h t   g e e i g n e t ' ,

 

Anmerkung:

Da die Defizite im Leistungsbereich liegen und eine wesentliche Verbesserung der Befundlage nicht innerhalb von 12 Monaten zu erwarten ist, erscheint eine neuerliche verkehrspsychologische Begutachtung nicht vor Ablauf dieser Zeit empfehlenswert.

Dem Untersuchten wird zu einem neuropsychologischen Training und
zur Stabilisierung der eingeleiteten Alkoholabstinenz zum Besuch einer Alkoholberatungsstelle geraten.

Weiters wird empfohlen, die zu fordernde Alkoholabstinenz engmaschig mittels alkoholspezifischer Laborparameter zu kontrollieren."

 

Die Amtsärztin der belangten Behörde hat im Gutachten nach § 8 FSG vom
4. Mai 2010 ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und dies wie folgt begründet:

"Auch bei der zweiten verkehrspsychologischen Untersuchung (= jene vom
30. April 2010) waren die kraftfahrspezifischen Leistungen deutlich eingeschränkt und wurden als nicht ausreichend beurteilt.

Die Untersuchung wurde von einer autorisierten Untersuchungsstelle durchgeführt und kann nur durch eine gleichwertige verkehrspsychologische Untersuchung entkräftet werden.

Eine positive psychiatrische Untersuchung kann eine verkehrspsychologische Untersuchung nicht entkräften."

 

Der Bw hat in der Berufung ua ausgeführt:

"Tatsache ist, ich hatte zwei verkehrspsychologische Untersuchungen bei einem der vorgeschlagenen Psychologen. Leider habe ich beide 'nicht bestanden'. Diese Tatsache kann ich weder bestreiten noch leugnen, was ich auch nicht anstrebe."

 

Der Bw erklärt dieses negative Ergebnis damit, dass er am Tag der verkehrspsychologischen Untersuchung das erste Mal in seinem Leben einen Computer bedient hätte.

 

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass verkehrspsychologische Tests
so ausgelegt sind, dass die Leistungskriterien im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt werden.

Die – mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten – Tests sind unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können;

VwGH vom 23.04.2002, 2000/11/0156; vom 21.11.2000, 2000/11/0223  ua.

 

Der Bw hat in der Berufung die inhaltliche Richtigkeit

-         der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 3. Mai 2010 und

-         des Gutachtens der Amtsärztin der belangten Behörde vom 4. Mai 2010

nicht bestritten.

 

Der Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 12. Juli 2010, VwSen-522616/2, gemäß § 18 Abs.5 FSG-GV zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung – bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seiner Wahl – zugewiesen und ihm dafür eine Frist bis spätestens 17. September 2010 eingeräumt.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Zeitpunkt keine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.

 

Wird die erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 Abs.2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt;  VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0254 mwH.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – seine verkehrspsychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht nachgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

Beschlagwortung:

gesundheitliche Eignung – erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme wurde NICHT vorgelegt;

 

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