Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522671/2/Kof/Jo

Linz, 21.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.08.2010, VerkR20-1-15-2010/WL, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Ablieferung des Probeführerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B und befindet sich iSd § 4 Abs.1 und Abs.3 FSG – bedingt durch eine bereits erfolgte Verlängerung – bis 1. April 2011 in der Probezeit.

 

Der Bw lenkte am 26. März 2010 um 22.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Stadtgebiet (Ortsgebiet) von Wels.

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 72 km/h betragen hat.

Diese Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt und die gesetzliche Fehlergrenze bereits abgezogen.

 

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 21.05.2010,
AZ: S 0009916/WE/10 01, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung
nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         den Bw aufgefordert, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 23. Juli 2010) einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen

-         festgestellt, dass mit dieser Aufforderung die Probezeit sich um 1 Jahr verlängert (= bis einschließlich 1. April 2012)  und

-         den Bw verpflichtet, den Probeführerschein zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit binnen 14 Tagen der belangten Behörde vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24. August 2010 erhoben und vorgebracht, am 26. März 2010
um 22.20 Uhr habe nicht er selbst, sondern sein Vater, Herr X., geb. am ..…., wohnhaft in …...., den PKW gelenkt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 4 Abs.3  und  § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG  lauten auszugsweise:

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern.

 

Als schwerer Verstoß gilt eine – mit technischen Hilfsmitteln festgestellte – Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Zum Vorbringen des Bw, zur fraglichen Zeit habe den PKW nicht er selbst, sondern sein Vater gelenkt, ist auszuführen:

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht somit für den UVS bindend fest, dass nicht der Vater des Bw, sondern der Bw selbst am 26. März 2010 um 22.20 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Wels

-         die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
22 km/h – somit um mehr als 20 km/h – überschritten  und  dadurch

-         einen schweren Verstoß iSd § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG verwirklicht hat.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

-         den Bw verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Nachschulung zu absolvieren

-         festgestellt, dass durch diese Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um 1 Jahr verlängert (= bis 1. April 2012) und

-         den Bw verpflichtet, den Probeführerschein bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft – Bindungswirkung;

 

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