Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531058/2/Re/Sta

Linz, 21.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, vom 24. Juni 2010, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2010, GZ. 501/M101023, 0009079/2010 ABA  Mitte, betreffend eine Untersagung gemäß § 345 Abs.9 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2010 wird im Spruch konkretisiert und lautet:

"Die mit Eingabe vom 1. März 2010 von der x angezeigte Änderung ihrer Betriebsanlage entspricht nicht den geforderten gesetzlichen Voraussetzung des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 und wird deren Durchführung untersagt."

Darüber hinaus wird den Rechtsgrundlagen § 345 Abs.9 GewO 1994 angefügt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 359a und 345 Abs.9 iVm §§ 81 Abs.3 iVm § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
31. Mai 2010, Zl. GZ. 501/M101023, 0009079/2010 ABA  Mitte, im Zusammenhang mit einer Anzeige der x vom 1. März 2010 betreffend eine das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussende Änderung "die Durchführung der angezeigten Änderung der x vom 1. März 2010, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, untersagt". Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der angezeigten Änderung handle es sich im Konkreten um die Produktion des pharmazeutischen Wirkstoffs X-3 im Bau 30. Bei der angezeigten Produktion entstünden Abwässer, die aus dem Herkunftsbereich der Anlage A der Indirekteinleiterverordnung stammen und daher grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Die derzeit für den Bau 30 geltende wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 7. März 2005 erteilt worden. Weder im dazugehörigen Projekt noch im Bescheid sei die gegenständliche Produktion mit den erforderlichen Vorreinigungsanlagen genehmigt worden. Abwässer mit wassergefährdenden Inhaltsstoffen seien eindeutige Emissionen, die nachteilige Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Betriebsanlage hätten.  Die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren lägen aus diesen Gründen nicht vor.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die x mit Eingabe vom 24. Juni 2010, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der angefochtene Bescheid werde damit begründet, dass die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren nicht vorlägen, weil die Abwässer durch die geltende wasserrechtliche Bewilligung nicht genehmigt seien. Bei der Produktion von X-3 handle es sich um einen zeitlich begrenzten routinemäßigen Technikumsversuch im Technikum Bau 30.

Die dabei anfallenden Abwässer würden in den der Anzeige beiliegenden Unterlagen dargestellt. Für diese Abwässer gelten die wasserrechtlichen Bescheide des Magistrates der Stadt Linz vom 22.3.2004 betreffend Bau 149 Abwasservorreinigung, sowie vom 7.3.2006 betreffend Bau 30 samt Nebenanlagen. Der erste Bescheid decke die Ableitung der im x anfallenden Abwässer nach Vorreinigung in der BAV in den Umleitungskanal der x. Der zweite Bescheid decke ua. die Ableitung von betrieblichem Abwasser aus den Bauten 30 und 49 im Rahmen des ersten Bescheides.

Beide Bescheide würden keine Einschränkungen auf bestimmte Produktionen oder Technikumsversuche enthalten. Diese Bescheide seien bisher immer so ausgelegt worden, dass das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung auch für künftige Produktionen und Technikumsversuche gelte. Vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz sei festgehalten worden, dass beim Bau 30 wegen des Technikumscharakters  eine taxative Aufzählung der hergestellten Produkte nicht möglich sei. Als mögliche Herkunftsbereiche würden AEV Pharmazeutika, AEV Organische Chemikalien, AEV Laboratorien und AEV Pflanzenschutzmittel genannt; die gegenständlichen Abwässer seien der AEV Pharmazeutika zuzuordnen. Da durch die Abwässer aus dem Technikumsversuch X-3 das mit diesen Bescheiden eingeräumte Maß der Wasserbenutzung nicht überschritten werde, sei deren Ableitung wasserrechtlich genehmigt. Dies sei von der Behörde auch in den letzten Monaten so gesehen worden. Es sei nicht begründet worden, weder im Bescheid noch im Schriftverkehr, in welcher Hinsicht das genehmigte Maß der Wasserbenutzung überschritten und daher die Genehmigungspflicht ausgelöst werde, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die angezeigte Änderung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Darüber hinaus wird vorgebracht, dass der Untersagungsbescheid am 11. Juni 2010 zugestellt worden sei. Die Anzeige sei am 1. März 2010 erfolgt, weshalb der Bescheid nicht innerhalb der in § 345 Abs.6 GewO 1994 vorgeschriebenen Frist von 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige erlassen worden und schon aus diesem Grund nicht zulässig sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  501/M101023; 0090079/2010 ABA Mitte.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Erwägungen  des Unabhängige Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls dann  nicht gegeben, wenn Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 sind der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs.2 Z5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, sowie Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Geräte, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die den Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs.8 Z8 aufzubewahren.

 

Gemäß § 345 Abs.8 Z6 GewO 1994 hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

Gemäß § 345 Abs.9 leg.cit. hat die Behörde, wenn vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Bw mit Eingabe vom 1. März 2010 eine Anzeige nach § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 betreffend Bau 30 – Technikumsversuch X-3 eingebracht hat. Beschrieben wird das Vorhaben als Technikumsversuch im Rahmen eines Auftrages für eine 100 kg Produktionskampagne des Wirkstoffes Fipamezol  Hydrochlorid, wobei die Laborphase eine Verfahrensverbesserung beinhalten solle, um den Prozess großtechnisch umsetzbar zu machen, und zwar mit Ausblick auf eine Mulitonnenkampagne im Jahr 2011.

 

Nach den Ergebnissen der Projektsüberprüfungen durch die belangte Behörde bzw. der von dieser beauftragten technischen Amtssachverständigen stellt der umwelttechnische Sachverständige in seiner Äußerung vom 8. März 2010 fest, dass sämtliche bei der Produktion von X-3 gebildeten Abgase im Bau 52 thermisch behandelt würden. Die relevanten Behälter seien mit Abgaskondensatoren zur Emissionsminderung ausgestattet. Stoffe mit besonderer Relevanz für die Umwelttechnik (hohe Toxizität und/oder besondere Geruchsrelevanz) werden über eine Glovebox, ein dichtes, inertes und geschlossenes System aus den entsprechenden Liefergebinden dosiert oder unter Anwendung des Gaspendelsystems abgefüllt. Abgase, die beim Ansprechen von SVs entstehen, würden über das bestehende Blowdown-System geführt. Nachdem keine neuen/zusätzlichen Apparate zum Einsatz kommen, würden auch keine Lärmemissionen generiert. Bei der Produktion von X-3 fallen folgende Abfälle an:

Destillate (MeOH):                             SN 55315             300 kg/Charge

Destillate (Toluol):                             SN 55325             400 kg/Charge

Destillate (MIBK/Wasser):                  SN 55318             300 kg/Charge

Mutterlauge (MIBK):                          SN 55318             600 kg/Charge

Anlagenreinigung (MeOH):                 SH 55315             5000 kg

 

 

Der sicherheitstechnische Amtssachverständige stellt in seiner Beurteilung vom 8. März 2010 in Bezug auf den Stoff Formanid fest, dass die Frage der Gefahrenerhöhung für diese Produkt nicht nachvollziehbar dargestellt sei; es werde davon gesprochen, dass spezielle Maßnahmen getroffen würden, um die Gefahren die mit dem Handling des Stoffes verbunden seien, hintanzuhalten. Eben dieser Umstand, dass weitere oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien, lasse auf eine Genehmigungspflichtigkeit der Änderung schließen.

 

Der wassertechnische Amtssachverständige teilt in seiner Stellungnahme nach Nachforderung und Beurteilung  von ergänzenden Projektsangaben in seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 mit, dass insbesondere die Befüllung eines IBC mit Toluol, die Dosierung aus dem IBC und das Ablassen der toluolischen Reaktionslösungen offenbar einer Genehmigung bedürfen. Die Frage nach dem Vorhandensein einer Genehmigung sei seitens der x nicht beantwortet worden. Bezüglich dem Stand der Technik betreffend Gewässerschutz seien keine Aussagen getroffen worden. Im Genehmigungsverfahren seien aus Sicht des Gewässerschutzes jedenfalls Schutzvorkehrungen abzuklären. Die Abwasserentstehung der Abwasserströme 1 und 2  sei im Übrigen nicht beschrieben worden.

 

Zu dieser Äußerung vom 23. März 2010 entgegnet die Berufungswerberin, dass die kritisierte Manipulation von Toluol eine in Bau 30 von Anfang an regelmäßig vorkommende Vorgangsweise und daher durch den Bescheid vom 15. Juli 1977 gewerberechtlich genehmigt sei. Um solche Manipulationen ohne Gewässerge­fährdung durchführen zu können, sei der Bau 30 mit entsprechenden medienbe­ständigen und flüssigkeitsdichten Auffangwannen ausgestattet. Die Abwasser­fachleute der x hätten sich bemüht, die ursprünglichen Fragen zu den Abwasserströmen 1 und 2 zu beantworten und verstünden die weiteren Forderungen des Amtssachverständigen nicht.

 

Hiezu äußert sich der angesprochene Amtssachverständige dahingehend, dass die Manipulation von Toluol über Container im Projekt, welches dem Bescheid vom 15. Juli 1977 zugrunde liege, nicht enthalten sei. Auch in späteren Projekten sei eine solche Manipulation nicht beschrieben, die wiederholte Durchführung einer solchen Manipulation könne nicht zu einer Genehmigung führen. Die Detailfragen zu den Abwasserströmen könnten im Genehmigungsverfahren abgehandelt werden.

 

Diese Äußerung des Amtssachverständigen wurde der Berufungswerberin mit dem Hinweis übermittelt, dass beabsichtigt sei, die Produktion zu untersagen, da davon auszugehen sei, dass das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beein­flusst werde.

 

Dagegen ist innerhalb offener Frist eine weitere Äußerung der Berufungswerberin nicht mehr eingelangt und schließt der Verfahrensakt mit dem nunmehr ange­fochtenen Bescheid.

 

Dem gesamten Verfahrensakt und den Äußerungen von Berufungswerberin und belangter Behörde ist zunächst übereinstimmend und unbestritten zu entnehmen, dass bei der geplanten und angezeigten Produktion von X jedenfalls Abwässer anfallen. Da es sich dabei darüber hinaus um – ebenfalls unbestrittenermaßen – Abwässer mit Inhaltsstoffen handelt, welche grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung für deren Ableitung bedürfen, handelt es sich hiebei somit um Emissionen der Anlage, welche das Gesamt­emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob diese z.B. in eine Kanalisation oder z.B. direkt in einen Vorfluter eingeleitet werden oder versickern.

 

Wenn im gegenständlichen Verfahren zwischen Behörde und Berufungs­werberin die Frage diskutiert wird, ob diese nunmehr zusätzlich anfallenden Abwässer im bereits bestehenden wasserrechtlichen Konsens enthalten sind oder nicht bzw. ob diese Wasser nunmehr einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, so ist hiezu festzustellen, dass es sich dabei nicht um die Kernfrage des gegenständlichen Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 handelt und daher in einem auf dieser Rechtsgrundlage basierenden, da der Anzeige zugrunde liegenden, Spruch nicht zu beantworten ist.

Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob mit der geplanten Änderung Emissionen verbunden sind und ob dadurch das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird. Diese Frage ist im gegenständlichen Verfahren eindeutig zu bejahen, da sowohl projektsgemäß als auch in den Äußerungen der Verfahrensparteien festgehalten wird, dass die oben bereits angeführten Abwässer (Emissionen) anfallen.

 

Im gegenständlichen Verfahren auf der Grundlage des § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 war daher nicht zu klären, ob diese, bei der Produktion von X-3 im Bau 30 anfallenden Abwässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig bzw. in der Folge bewilligungsfähig oder in einem bestehenden wasserrechtlichen Konsens enthalten sind oder nicht, sondern, ob überhaupt zusätzliche Emissionen anfallen, die somit das Gesamtemissionsverhalten der Anlage nachteilig – da zusätzlich anfallend – beeinflussen.

 

An diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens kann auch der Verweis in den Berufungsausführungen auf die zeitliche Komponente der erstinstanzlichen Entscheidung nichts ändern. Die Berufungswerber verweisen zwar zu Recht auf die Tatsache, dass im gegenständlichen Falle die in § 345 Abs.9 GewO 1994 vorgesehene Frist von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige für die entsprechende Zurkenntnisnahme nicht eingehalten wurde. Rechtsfolge für dieses Nichteinhalten der gegenständlichen zweimonatigen Frist kann jedoch – da gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen – nicht die damit ausgesprochene Zurkenntnisnahme der Anlagenänderung sein sondern wäre allenfalls die Zulässigkeit der Einbringung eines Devolutionsantrages für den Fall einer schuldhaften Säumnis der Behörde zu prüfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:


vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;


VwGH vom 22.02.2011, Zl.: 2010/04/0127-6

 

 

 

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