Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100587/3/Fra/Ka

Linz, 19.01.1993

VwSen - 100587/3/Fra/Ka Linz, am 19. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitz: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des J H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. April 1992, VerkR96/1238/1991/Ja+1, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 16. April 1992, VerkR96/1238/1991/Ja+1, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er am 15. März 1991 um 12.50 Uhr den Kombi, Kennzeichen auf der G Bezirksstraße bei km 5,3 im Ortsgebiet S Gemeinde P in Richtung G ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 140 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden, weil eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da die Berufung - wie sich im folgenden ergibt zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG bedarf eine Berufung nur dann keines begründeten Berufungsantrages, wenn sie mündlich eingebracht wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Ein Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung kann der Umstand darstellen, daß das Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthält, soferne die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entspricht (§ 63 Abs.3 i.V.m. § 61 Abs.5 AVG). Die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, ist daher a limine von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält. Sonst gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zunächst als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Wenngleich bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist, sie muß jedoch vorhanden sein. Die eben erwähnten Darlegungen ergeben sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriffsmerkmal des "begründeten" Berufungsantrages.

Die erhobene Berufung lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr Mag. H! Betreff: VerkR96/3234/1991/Ja, VerkR96/1238/1991/Ja+1 Da Sie mir vorwerfen, eines der schwersten Vergehen begangen zu haben, nämlich, ein Auto ohne Lenkerber. gelenkt zu haben, was nur teilweise stimmt, ich jedoch aber trotzdem gegen beide Berufung mache. Im Notfall gegen diese Rachen vom Posten Preg., bis zum Ministerium u. zur MRKM. gehe. Begründung. Es ist Ihnen praktisch immer entgangen, das Lenker in Pregarten auch mit sehr viel Blutalkohol ihre Autos lenken dürfen, vorausgesetzt, man kennt die "Beamten" u. weis deßen Dienstzeit. Denn - auch diese "Saufen"! Nun, ich wurde immer beschuldigt von Preg.-Posten, unser Auto gelenkt zu haben, insgesammt glaub ich 4-5x weil, ob J, R, L oder H einen Pick auf mich haben u. natürlich zusammenhalten. Nur, ich u. noch viele Andere, welche auf die gen. "Beamten" nicht gut zu Sprechen sind, gibt es auch noch. Außerdem habe ich selbst schon im L mit einem besoffenen "Beamten" gestritten, auch da gibt es genug Zeugen, noch dazu, wo Peter unter Zeugen sagte, haben ohnehin seine Kollegen Dienst, dumm ist es, wenn die Beamten von S-F. usw. Dienst hätten. Tja, nun gibt es von uns Anzeigen u. dies gegen sämtliche Beamte. Eine Frage, warum kommen aus G keine Anzeigen über mich? Weil es keine Gehäßigkeiten gibt u. ich auch nichts mit Autos zutun habe! Bitte um Rückantwort u. zeichne H." Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß sich das Rechtsmittel lediglich in unsachlichen, nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall stehenden, Angriffen gegen die Meldungsleger erschöpft. Es wird mit diesem Berufungsschriftsatz weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses behauptet. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht den Umstand, daß er keine Lenkerberechtigung besitzt. Ein Begründungsmerkmal könnte ev. in folgendem Satz erblickt werden: "Da Sie mir vorwerfen, eines der schwersten Vergehen begangen zu haben, nämlich, ein Auto ohne Lenkerberechtigung gelenkt zu haben, was nur teilweise stimmt, ich jedoch aber trotzdem gegen beide Berufung mache." Diese Wendung muß jedoch in folgendem Zusammenhang gelesen werden:

Der Berufungswerber hat mit einem Berufungsschriftsatz gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit den Zahlen, VerkR96/3234/1991/Ja und VerkR96/1238/1991/Ja+1 (siehe Betreff) berufen. Im Verfahren zu Zahl VerkR96/3234/1991/Ja wurde der Beschuldigte von den Meldungslegern nicht angehalten. Aufgrund der Wendung in dem oben wiedergegebenen Satz "was nur teilweise stimmt" ging der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Beschuldigte die Lenkereigenschaft bestreitet. Der Sachverhalt war in diesem Verfahren so gelagert, daß die Meldungsleger den Beschuldigten beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, wahrgenommen haben, diesen jedoch nicht anhalten konnten. Sie trafen den Beschuldigten jedoch kurze Zeit nach dem wahrgenommenen Vorfall in seiner Wohnung an und konnten ihn als Lenker dieses Kraftfahrzeuges identifizieren. Es wurde daher in diesem Verfahren das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der Beschuldigte im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten. Diesen Umstand hat er während des gesamten erstbehördlichen Verfahrens und auch nunmehr anläßlich der Berufungserhebung nicht bestritten. Daß der Berufungswerber derzeit keine Lenkerberechtigung besitzt und nie eine besessen hat, hat er während des oben zitierten Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zugestanden. Es verbleibt somit als einziges Merkmal, welches bei großzügiger Auslegung als "Begründung" einer Berufung angesehen werden könnte, das Faktum des Lenkens eines Kraftfahrzeuges. Daß sich dieses Begründungsmerkmal jedoch zweifelsfrei auf das andere zitierte Verfahren bezogen hat (im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber ja unbestrittenermaßen im Zuge einer Verkehrskontrolle als Lenker des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges angehalten) wurde oben ausgeführt.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Aus diesem Grunde konnte daher mit keinem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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