Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164936/8/Zo/Jo

Linz, 20.09.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 10.03.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23.02.2010, Zl. VerkR96-36-2009, wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.09.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 110 Euro herabgesetzt. Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG abgeändert.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 22 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag von 22 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 1) verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.09.2008 um 16.15 Uhr in Hartkirchen auf der B 130 auf Höhe von Strkm 6,400 in Fahrtrichtung Eferding den LKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei das gefährliche Gut UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., Klasse 2.1, 28 Druckgefäße (352 kg) und 64 leere Druckgefäße befördert und es unterlassen habe, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten, weil

1)    er sich, obwohl ihm dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, dabei der Beförderung der oben näher bezeichneten gefährlichen Güter die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nicht beachtet wurden. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB durch Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR)

2)    einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,14 mg/l aufgewiesen habe, obwohl beim Lenken von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen darf.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach      § 13 Abs.2 Z3 GGBG sowie zu 2) eine Übertretung nach § 13 Abs.4 Z2 GGBG begangen, weshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG sowie zu 2) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) gemäß  § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 26 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er das gegenständliche Gefahrgut mit einer in den Bordwänden verriegelten Spannlatte gesichert hatte und der seitliche Zwischenraum zur Bordwand mit einer Transportkarre ausgefüllt war. Es habe sich im Übrigen um leere Gasflaschen gehandelt. Während der Fahrt von ca. 40 km bis zur Anhaltung habe sich die Ladung nicht verändert, was auch durch die bei der Kontrolle gemachten Fotos belegt werde. Die Ladungssicherung habe daher ausgereicht.

 

Er sei sich seiner Verantwortung als Gefahrgutlenker bewusst und konsumiere deshalb kaum Alkohol. Er habe während der Fahrt und am Beginn der Kontrolle ein "saures Lutschzuckerl" im Mund gehabt. Als er zur Alkoholkontrolle aufgefordert wurde, habe er dieses entfernen müssen. Nach einem eventuellen Alkoholkonsum befragt, gab er an, dass er am Vortag sowie am Tag der Kontrolle keinen Alkohol konsumiert habe. Dennoch habe die Messung mit dem Vortester 0,18 mg/l ergeben. Unverzüglich darauf seien zwei Messungen mit dem Alkomaten durchgeführt worden, welche jeweils ca. 0,14 mg/l ergeben hätten. Er habe daraufhin über 20 min nichts zu sich nehmen dürfen und in dieser Zeit habe der Polizeibeamte die in seinem Fahrzeug mitgeführten Getränke überprüft. Dabei habe er Mineralwasser und eine Flasche Limonade gefunden. Nach dieser Zeit sei mit dem "Vortester" eine weitere Messung durchgeführt worden, welche 0,00 mg/l ergeben habe. Daraufhin seien ihm seine Dokumente wieder ausgehändigt worden und er habe die Fahrt um ca. 18.00 Uhr fortsetzen können.

 

Er habe am Vortag und am Tag der Kontrolle keinen Alkohol konsumiert und könne sich nicht vorstellen, dass sich der Alkoholgehalt im Zeitraum von ca. einer halben Stunde von 0,18 mg/l auf 0,00 mg/l reduziert habe. Er sei daher überzeugt, dass der Alkoholgehalt seiner Atemluft während der ganzen Kontrolle 0,00 ‰ betragen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.09.2010. An dieser hat der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Der Meldungsleger, X, wurde als Zeuge befragt und es wurde von einem Sachverständigen ein Gutachten zur Ladungssicherung erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den LKW mit dem Kennzeichen X in Hartkirchen auf der B 130. Bei km 6,400 wurde eine Verkehrskontrolle durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass der Berufungswerber die im Spruch angeführten Gefahrgüter, nämlich 33-kg– sowie 11-kg-Gasflaschen geladen hatte. Diese waren teilweise ungereinigt leer.

 

Die Gasflaschen wurden auf der offenen Ladefläche transportiert, wobei sich in Fahrtrichtung gesehen im linken Bereich der Ladefläche ein Leeraum befand, in welchem eine "Transportkarre" befördert wurde. Die 33-kg-Flaschen waren mit einer Spannlatte gesichert, während die 11-kg-Flaschen lose auf der Ladefläche abgestellt waren. Zwischen den 11-kg-Gasflaschen und der "Transportkarre" befand sich ein Hohlraum von ca. 25 cm. Dabei handelte es sich um zwei graue Gasflaschen, welche genau auf Höhe des Stehers der Ladebordwand abgestellt waren. Hinter diesen befanden sich weitere Gasflaschen, wobei diese wieder mit einer Spannlatte gegen Verrutschen gesichert waren. Die beiden Flaschen auf Höhe des Stehers waren jedoch ungesichert, weil sich die Spannlatte hinter diesen befand und im Bereich des Stehers auch die Bordwand nicht nach innen gespannt werden konnte. Diese beiden grauen Flaschen hätten daher im Fall einer Vollbremsung nach vorne rutschen bzw. auch nach vorne kippen können. Bei einem derartigen Kippen wäre mit großer Wahrscheinlichkeit das Flaschenventil beschädigt worden, weil dieses lediglich durch Kunststoffkappen abgedeckt war, bei welchen es sich nicht um einen Transportschutz handelte.

 

Zur Frage der notwendigen Sicherung dieser Flaschen führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Ladung nach den einschlägigen technischen Richtlinien und dem Stand der Wissenschaft (EN 12195) nach vorne mit 80 % des Ladungsgewichtes zu sichern ist.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber die Ladung in diesem Zustand ca. 40 km transportiert hatte und bei der Anhaltung eine starke Bremsung durchführen musste, wobei dabei die Flaschen nicht verrutscht oder gekippt sind, ändert nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nichts daran, dass eine Sicherung dieser beiden Flaschen nach vorne erforderlich gewesen wäre, weil sich unmittelbar vor diesen ein Freiraum befunden hat.

 

Zur Messung des Atemluftalkoholgehaltes führte der Berufungswerber nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass er an diesem Tag nur etwas Vollkornbrot und zwei Äpfel gegessen und mehr als einen Viertelliter leicht verdünnten Apfelessig getrunken habe. Er hat dann ca. 10 bis 20 min vor der Verkehrskontrolle zwei Zuckerl in den Mund genommen. Die Anhaltung selbst erfolgte um 16.15 Uhr. Bei der Gefahrgutkontrolle stellte der Polizeibeamte Geruch nach Alkohol fest, weshalb in weiterer Folge ein Alkovortest durchgeführt wurde, welcher 0,18 mg/l ergab. Der Alkotest  um 16.57 Uhr bzw. 16.58 Uhr mit dem geeichten Alkomat der Marke Dräger Alkotest 7110 A ergab zwei Messwerte von jeweils 0,14 mg/l.

 

Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ist diesem während der Amtshandlung nichts dahingehend aufgefallen, dass der Berufungswerber etwas gegessen, gekaut oder dgl. hätte. Der Berufungswerber wurde auch darauf hingewiesen, dass er vor dem Alkotest keinen Mundspray, Kaugummi oder dgl. verwenden darf und auch nichts essen oder trinken darf. Um 17.55 Uhr wurde die Unterbrechung der Beförderung aufgehoben, unmittelbar vorher wurde der Atemluftgehalt des Berufungswerbers nochmals mit dem Alkovortestgerät überprüft, wobei nach den Angaben des Berufungswerbers das Messergebnis 0,00 mg/l betragen hat. Der Zeuge konnte das konkrete Messergebnis nicht angeben, jedenfalls hat dies aber unter 0,05 mg/l betragen, weil er sonst die Weiterfahrt nicht gestattet hätte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder Lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

 

§ 13 Abs.4 GGBG lautet:

Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen aufgrund der gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.       des Blutes mehr als 0,1 g/l oder

2.       der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu Lenken.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.

 

5.2. Nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers handelt es sich bei jenen beiden Gasflaschen, welche nicht ausreichend gesichert waren, um leere Gasflaschen. Dazu ist anzuführen, dass eine vollständige Entleerung von Gasflaschen in der Praxis nie erfolgt sondern immer noch eine Restmenge von Gas – abhängig vom jeweiligen Einsatz – in der Flasche verbleibt. Dementsprechend gelten die Bestimmungen des ADR auch für ungereinigte leere Verpackungen. Der Sachverständige hat in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese beiden Flaschen nach vorne nicht gesichert waren und aufgrund des vorhandenen Hohlraumes ein Verrutschen und auch ein Umkippen dieser Flaschen bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Belastungen (insbesondere Notbremsung in einem Gefälle, allenfalls auch verbunden mit einer starken Lenkbewegung) möglich gewesen wäre. Bei einem Umkippen dieser Gasflaschen wäre es auch leicht möglich gewesen, dass dabei die Ventile beschädigt würden und Gas ausgetreten wäre. Es ist durchaus glaubwürdig, dass sich die beiden Flaschen während der ca. 40 km langen Fahrt und der starken Bremsung unmittelbar bei der Anhaltung nicht bewegt haben. Dennoch wäre entsprechend dem Stand der Technik eine Sicherung nach vorne notwendig gewesen. Der Berufungswerber hat daher diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden sind nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Alkomatmessung erfolgte mit einem geeichten Gerät der Marke Dräger und ergab um 16.57 Uhr einen Messwert von 0,14 mg/l. Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben zwei Lutschzuckerl mindestens 10 min vor der Kontrolle, also spätestens um 16.05 Uhr in den Mund genommen. Der Alkotest wurde hingegen erst um 16.57 Uhr durchgeführt. Es ist durchaus möglich, dass der Berufungswerber die beiden Lutschzuckerl auch noch am Beginn der Amtshandlung im Mund hatte, es erscheint aber ausgeschlossen, dass dies auch noch in den letzten 15 min vor dem Alkotest (also um 16.42 Uhr) der Fall war. Selbst bei einem sehr langsamen Lutschen lösen sich derartige Zuckerl innerhalb nicht allzu langer Zeit auf und es ist nicht möglich, dass der Berufungswerber diese beiden Zuckerl länger als 35 min im Mund hatte. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls in den letzten 15 min vor dem Alkotest keine Zuckerl oder sonstige Gegenstände im Mund hatte, welche das Testergebnis hätten verfälschen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der verwendete Alkomat den Ethanolgehalt der Atemluft auf zwei verschiedene Methoden misst und Mundrestalkohol erkennt. Eine Fehlmessung aufgrund der spätestens um 16.05 Uhr in den Mund genommenen Lutschzuckerl ist daher nicht möglich.

 

Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Differenz der Messergebnisse um 16.58 Uhr sowie kurz vor 17.55 Uhr wurde abgewiesen, weil zwischen diesen beiden Alkotests fast eine Stunde vergangen ist. Es ist allgemein bekannt, dass der durchschnittliche Abbau von Alkohol pro Stunde zwischen 0,066 und 0,115 mg/l beträgt (siehe dazu Fous/Pürstler/Sommereder, Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr, RZ 74). Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass der gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,14 mg/l fast eine Stunde nach dem Alkotest beinahe zur Gänze abgebaut war. Wesentlich ist auch, dass die zweite Messung unmittelbar vor der Aufhebung der Unterbrechung um 17.55 Uhr nicht mit dem Alkomat sondern mit dem nicht geeichten Alkovortestgerät durchgeführt wurde. Diese Geräte liefern keine 100 %-ig exakten Messergebnisse, sodass sie nicht ohne weiteres mit dem Ergebnis eines geeichten Alkomaten verglichen bzw. rückgerechnet werden können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist leicht erklärbar, dass fast eine Stunde nach dem Alkotest mit dem Vortestgerät kein Atemluftalkoholgehalt mehr messbar war, ohne dass deshalb das Ergebnis der Alkomatmessung in Frage gestellt ist.

 

Der Berufungswerber hat also zur Tatzeit einen Atemluftalkoholgehalt von 0,14 mg/l (bzw. berücksichtigt man den Abbau zwischen Anhaltung und Alkotest einen geringfügig höheren) aufgewiesen. Er hat daher auch die ihm im Punkt 2) vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber rechtfertigt sich damit, dass er jedenfalls keinen Alkohol getrunken sondern eine spezielle Diät bestehend aus Vollkornbrot, zwei Äpfeln und mehr als einem Viertelliter leicht verdünnten Apfelessig eingehalten hat. Soweit dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass das Messergebnis nicht durch das Trinken von Alkohol sondern durch diese spezielle Diät verursacht worden sein soll, ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass durch zahlreiche Untersuchungen festgestellt wurde, dass selbst nach dem exzessiven Genuss von Obst und Fruchtsäften keine verkehrsmedizinisch relevanten Blutalkoholkonzentrationen messbar waren. Auch wenn Obstsäfte bis zu 0,5 % Ethanol enthielten, konnte im Rahmen einer Bestimmung nach Widmark kein auffälliger Wert gemessen werden, wenn innerhalb einer Stunde ein Liter Saft getrunken wurde. Auch die Entstehung nennenswerter Mengen von Ethanol durch Gärung, die zu einer messbaren Blutalkoholkonzentration führen würde, ist auszuschließen (vgl. dazu Harald Schütz, Alkohol im Blut, 1986). Auch daraus ergibt sich, dass die Behauptung des Berufungswerbers, keinerlei alkoholische Getränke konsumiert zu haben, nicht richtig sein kann. Ein Messergebnis von 0,14 mg/l kann nicht durch Gärungsprozesse im Körper aufgrund einer speziellen Diät erklärt werden. Das Verfahren hat keine weiteren Hinweise ergeben, welche das Verschulden des Berufungswebers ausschließen könnten, weshalb auch diesbezüglich gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs.1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt  oder  diesen nicht auf Verlangen aushändigt und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro,  oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Gemäß § 15a Abs.4 GGBG ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

 

Für die konkret anzuwendende Strafnorm kommt es also darauf an, in welche Gefahrenkategorie gemäß § 15a die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Die mangelhafte Sicherung der Ladung ist je nach der Menge des Gefahrgutes und der Gefährlichkeit entweder in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen. Im Hinblick darauf, dass lediglich zwei Gasflaschen ungesichert waren, bestand keine große Gefahr für Menschen oder Umwelt iSd § 15a Abs.2 GGBG. Die Erstinstanz hat diesen Mangel zutreffend in die Gefahrenkategorie II eingestuft, weil im Fall des Umkippens der Flaschen eine Beschädigung der Ventile und damit das Austreten von Gas durchaus möglich gewesen wäre. Dabei hätte es auch zu schweren Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt kommen können.

 

Bezüglich des festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,14 mg/l hat die Erstinstanz diese Übertretung in die Gefahrenkategorie I eingestuft. Diese Einstufung ergibt sich auch aus dem vom BMViT vorgegebenen Mängelkatalog, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass im Einzelfall im Strafverfahren eine andere Beurteilung möglich ist. Alkoholisierte Lenker von Gefahrgütern stellen im Regelfall eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit und damit für andere Verkehrsteilnehmer und auch die Umwelt dar. Im gegenständlichen Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Alkoholisierungsgrad sehr gering war, weshalb auch nur von einer ganz geringen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen ist. Das Lenken eines Gefahrguttransportes mit 0,14 mg/l ist in der Regel nicht so gefährlich, dass eine Einstufung in die Gefahrenkategorie I angebracht ist. Andererseits handelt es sich aber auch nicht um eine geringfügige Übertretung, sondern es ist dieser Mangel durchaus geeignet, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder eine erhebliche Umweltbeschädigung herbeizuführen. Dieses Delikt ist daher in die Gefahrenkategorie II einzustufen, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG 110 Euro beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Strafnorm anzupassen und die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd berücksichtigt, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Es wurde daher für beide Delikte die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Diese entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 1.200 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und ein Kind bei keinem Vermögen und keinen Schulden).

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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