Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165358/2/Kof/Eg

Linz, 21.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juli 2010, VerkR96-65217-2009-Wi, wegen Übertretungen des § 9 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 Zi. 1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1)  72 Euro  bzw.  24 Stunden

zu 2)  48 Euro  bzw.  16 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 2c Z3  und  § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der zur Tatzeit (= 24.11.2009) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

-  Geldstrafe (72 + 48 =) ........................................................... 120 Euro

-  Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ........................................ 12 Euro

                                                                                                         132 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 16 =) ........ 40 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert, da die Fußgängerin auf dem Schutzweg stehen bleiben musste.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 9 Abs. 2 StVO

 

2) Sie sind als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges an einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 17 Abs. 3 Ziffer 1 StVO

 

Tatort: Gemeinde Schwanenstadt, Gemeindestraße Ortsgebiet,

           Hütthalerkreuzung/Schutzweg Höhe Linzer Straße 8

 

Tatzeit: 24.11.2009, 07:20 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

                                 Ersatzfreiheitsstrafe

     80,00                         48 Stunden                  § 99 Abs. 2c Ziffer 3 StVO

     90,00                        60 Stunden                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

17 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher 187 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – Berufung vom 16. August 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Die Bw hat ausschließlich gegen die Strafhöhe Berufung erhoben.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in
Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084 uva.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 99 Abs. 2 lit.c Z3 StVO in der zur Tatzeit (= 24.11.2009) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 93/2009 lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro
bis 2.180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, behindert.

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro –
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen – zu bestrafen,
wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4
zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe - soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen - gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bw führte in Ihrer Berufung an, dass sie Karenzgeld in der Höhe von
630 Euro sowie Unterhalt für 2 Kinder in der Höhe von 320 Euro bezieht, Hausfrau ist  und Sorgepflichten für 4 Kinder hat.

 

Unter Berücksichtigung dieser von der Bw vorgebrachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe

herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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