Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240739/2/SR/Sta

Linz, 06.10.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Berufung des x, geboren x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. März 2010, GZ. SanRB96-23-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz, zu Recht erkannt:

I.                  Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 51, und 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. März 2010, GZ. SanRB96-23-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
6 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach § 9 VStG Verantwortlicher der "x mit dem Sitz in x, die Betreiberin der x-Filiale im "x", x, und aufgrund der mangelnden baulichen Abtrennung gegenüber der dortigen Promenade (Mall) Inhaberin eines Teils des Raums des öffentlichen Ortes "x", in dem Rauchverbot gilt, sei, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zu folgend genannter Zeit unter den genannten Umständen nicht für die Einhaltung des Rauchverbots (nämlich dass dort nicht geraucht werde) Sorge getragen habe, da am 24. Jänner 2009 gegen 10.47 Uhr in der genannten Filiale ein Mann an einem Tisch geraucht habe. Die Inhaberin habe das Rauchen nicht unterbunden und auch nicht unterbinden lassen.

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 13 Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3 und § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. I Nr. 431/1995, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 120/2008 genannt.

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt an. Die Strafbemessung sei tat- und schuldangemessen erfolgt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 31. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 14. April 2010.

Darin führt der Bw u.a. aus, dass er für ein generelles Rauchverbot eintrete, dass aber die geltende Rechtslage keinen ausreichenden Nichtraucher- bzw. Gesundheitsschutz gewährleiste. Außerdem werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Mit Schreiben vom 26. April 2010 (eingelangt am 12. Mai 2010) übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da sich daraus schon der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei feststellen ließ und sich bereits ergab, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG zu entfallen.

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 431/1995, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 leg. cit. gegen eine im § 13c Abs. 2 leg. cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen.

Gemäß § 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz hat jeder Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 leg. cit. insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme des § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.

Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 Tabakgesetz ist der Inhaber eines öffentlichen Raums gemäß § 13 leg. cit.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die in Rede stehende Gesellschaft mit Sitz in x, Inhaberin der x Filiale im x und somit des öffentlichen Raums im Sinne des Tabakgesetzes ist, wie auch die Tatsache, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinne des § 9 VStG ist.

 

Es stellt sich zunächst die Frage nach dem Tatort, da an deren Beantwortung die Zuständigkeit der Strafbehörde anknüpft.

 

3.3.1. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

3.3.2. Für die örtliche Zuständigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein, jedoch ist auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137). Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. u.a. ebenda).

 

3.3.3. Die in § 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz postulierte Sorgepflicht von Inhabern eines öffentlichen Raumes zur Vermeidung von Verstößen gegen den Nichtraucherschutz beinhaltet neben dem unmittelbaren Einschreiten gegen das Rauchen vor Ort - nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates von der belangten Behörde völlig zu Recht angenommen - u.a. das Personal eines Unternehmens in geeigneter Weise zu informieren und anzuweisen, Raucherinnen und Rauchern das Rauchen zu verbieten, dafür zu sorgen, dass auf das Rauchverbot hinreichend hingewiesen wird sowie das Aufstellen von Aschenbechern zu unterbinden.

 

Bei diesen Maßnahmen, die von einem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eines Unternehmens gefordert sind, handelt es sich fraglos um solche, die nicht an die Örtlichkeit des betreffenden öffentlichen Raums gebunden sind, sondern um Verfügungen die vom Sitz des Unternehmens aus ergehen oder koordiniert werden. Dass sich der Erfolg der Verletzung der Sorgetragungspflicht in der Regel am öffentlichen Ort manifestiert, ist im Sinne des § 27 VStG unerheblich. Nach dem reinen Wortlaut des § 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz wäre im Übrigen auch anzudenken, ob nicht die Tatbestandsmäßigkeit alleine durch das Verletzen dieser Pflicht verwirklicht wird, ohne dass überhaupt an einem öffentlichen Ort geraucht wird, zumal das inkriminierte Verhalten bzw. Unterlassen in der Verletzung dieser Sorgetragungspflicht liegt.

 

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Tatort im Sinne des
§ 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz bei Inhabern eines öffentlichen Raums in Form von juristischen Personen, deren Sitz nicht mit dem in Rede stehenden Ort übereinstimmt, jedenfalls der Unternehmenssitz ist.

 

3.4. Aus den eben dargelegten Erwägungen ergibt sich konsequenter Weise, dass im vorliegenden Fall die örtlich unzuständige Behörde das Straferkenntnis I. Instanz erließ, weshalb der angefochtene Bescheid – unabhängig vom Berufungsvorbringen – aufzuheben war (vgl. VwSen-240737/2/BP/Gr vom 22. Juni 2010).

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

Rechtssatz:

Siehe VwSen-240737/2/BP/Gr vom 22. Juni 2010

 

 

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